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Erstattung bei unbewohnter Wohnung während Renovierung

Können Sie den Rundfunkbeitrag zurückfordern, wenn Ihre Wohnung während einer Renovierung unbewohnt ist? Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie vorgehen.

Erstattung bei unbewohnter Wohnung während Renovierung

Wenn Sie Ihre Wohnung während einer umfassenden Renovierung, Sanierung oder eines Umbaus vorübergehend nicht bewohnen, stellt sich die Frage, ob Sie weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine unbewohnte Wohnung automatisch von der Beitragspflicht befreit ist. Die rechtliche Lage ist jedoch differenzierter, und eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge hängt von konkreten Voraussetzungen ab.

Rechtliche Grundlagen der Beitragspflicht

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat, zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Entscheidend ist das Innehaben der Wohnung – nicht die tatsächliche Nutzung oder das aktive Bewohnen. Das Innehaben bedeutet rechtlich die Verfügungsgewalt über die Wohnung, also die Möglichkeit, sie jederzeit zu nutzen.

Während einer Renovierung bleibt die Wohnung in der Regel in Ihrem Besitz und unter Ihrer Verfügungsgewalt. Sie sind weiterhin Mieter:in oder Eigentümer:in und haben grundsätzlich Zugang. Die vorübergehende Unbewohnbarkeit aufgrund von Bauarbeiten führt nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis des Beitragsservice daher nicht automatisch zum Ende der Beitragspflicht.

Wann kann die Beitragspflicht enden?

Die Beitragspflicht endet nur dann, wenn Sie die Wohnung dauerhaft nicht mehr innehaben. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:

  • Abmeldung aus der Wohnung: Sie melden sich beim Einwohnermeldeamt ab und ziehen dauerhaft aus (z. B. bei Umzug in eine andere Wohnung).
  • Kündigung des Mietvertrags: Der Mietvertrag wird beendet, und Sie geben die Wohnung vollständig zurück.
  • Veräußerung der Immobilie: Als Eigentümer:in verkaufen Sie die Wohnung und übertragen das Eigentum.

Eine bloße Renovierung, auch wenn sie mehrere Monate dauert und die Wohnung zeitweise unbewohnbar macht, führt in der Regel nicht zu diesen Voraussetzungen. Solange Sie die Wohnung behalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder beziehen möchten, bleibt die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen.

Ausnahmen und Sonderfälle

In bestimmten Konstellationen kann die Beitragspflicht während einer Renovierung dennoch entfallen oder eine Erstattung möglich sein:

Vollständige Unbewohnbarkeit über längeren Zeitraum

Einige Verwaltungsgerichte haben in Einzelfällen entschieden, dass bei einer dauerhaften und vollständigen Unbewohnbarkeit über einen längeren Zeitraum (z. B. mehr als 6 Monate) keine Beitragspflicht besteht, wenn die Wohnung objektiv nicht genutzt werden kann und Sie nachweislich keinen Rundfunkempfang dort ermöglichen. Dies betrifft etwa Totalschäden nach Bränden oder komplette Kernsanierungen mit Entkernung.

Die Rechtsprechung ist hier jedoch uneinheitlich. Der Beitragsservice stuft solche Fälle in der Praxis häufig weiterhin als beitragspflichtig ein, da formal das Innehaben fortbesteht.

Doppelte Meldung während Übergangswohnung

Wenn Sie während der Renovierung vorübergehend in eine andere Wohnung ziehen und dort gemeldet sind, zahlen Sie für diese neue Wohnung den Rundfunkbeitrag. Für die Renovierungswohnung entfällt die Beitragspflicht nur dann, wenn Sie diese komplett abmelden und dort nicht mehr gemeldet sind.

Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) ist eine doppelte Beitragspflicht für Zweit- oder Nebenwohnungen nicht mehr zulässig, wenn Sie bereits für eine Hauptwohnung zahlen. Dies kann relevant sein, wenn Sie die Renovierungswohnung während der Bauphase als Nebenwohnung behalten.

Voraussetzungen für eine Erstattung

Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge können Sie in folgenden Situationen beantragen:

SituationVoraussetzungNachweis
Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge können Sie in folgenden Situationen beantragen
Wohnung dauerhaft aufgegebenAbmeldung beim EinwohnermeldeamtAbmeldebestätigung, Kündigungsbestätigung Mietvertrag
Doppelte Zahlung (Haupt- + Renovierungswohnung)Hauptwohnung bereits angemeldet und zahlendAnmeldebestätigungen beider Wohnungen
Vollständige Unbewohnbarkeit (Ausnahme)Objektive, nachweisbare Unbewohnbarkeit über MonateGutachten, Baugenehmigung, Fotos, Versicherungsschaden
Fehlerhafte FestsetzungBeitragsservice hat trotz Abmeldung weiter gefordertAbmeldenachweis, Zahlungsbelege

Praktisches Vorgehen bei Renovierung

Wenn Sie während einer Renovierung eine Erstattung oder Befreiung anstreben, können folgende Schritte in der Praxis üblich sein:

1. Situation prüfen: Klären Sie, ob Sie die Wohnung weiterhin innehaben oder vollständig aufgegeben haben. Sind Sie noch dort gemeldet? Läuft der Mietvertrag weiter?

2. Dokumentation sammeln: Sammeln Sie Nachweise über die Unbewohnbarkeit (Fotos, Baugenehmigung, Gutachten, Handwerkerrechnungen, Mietminderung) und über Ihre Abwesenheit (Zweitwohnungsmeldung, Hotelrechnungen).

3. Kontakt zum Beitragsservice: Informieren Sie den Beitragsservice schriftlich über Ihre Situation. Schildern Sie sachlich die Umstände und fügen Sie die Nachweise bei. Fragen Sie, ob in Ihrem Fall eine Befreiung oder Erstattung möglich ist.

4. Abmeldung bei dauerhafter Aufgabe: Wenn Sie die Wohnung endgültig aufgeben (Umzug, Kündigung), melden Sie sich beim Beitragsservice ab und reichen Sie die entsprechenden Nachweise ein. Die Abmeldung kann bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen.

5. Widerspruch bei ablehnender Entscheidung: Sollte der Beitragsservice eine Erstattung ablehnen oder einen Festsetzungsbescheid erlassen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie diesen mit den konkreten Umständen Ihres Falls und verweisen Sie auf die fehlende Verfügungsgewalt oder die doppelte Beitragspflicht.

Häufige Missverständnisse

  • „Ich nutze die Wohnung nicht, also muss ich nicht zahlen." – Die Nutzung ist nach dem RBStV nicht entscheidend, sondern das Innehaben. Auch eine leerstehende Wohnung kann beitragspflichtig sein.
  • „Renovierung ist Grund für Befreiung." – Eine bloße Renovierung befreit nach gängiger Verwaltungspraxis nicht. Nur die dauerhafte Aufgabe oder die vollständige Unbewohnbarkeit können Ausnahmen darstellen.
  • „Ich bekomme automatisch Geld zurück." – Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag und nach Prüfung durch den Beitragsservice. Ohne nachweisbare Voraussetzungen wird in der Regel kein Beitrag erstattet.

Erstattungsantrag stellen

Für einen Erstattungsantrag können Sie ein formloses Schreiben an den Beitragsservice richten. Geben Sie darin folgende Informationen an:

  • Ihre Beitragsnummer
  • Zeitraum, für den Sie eine Erstattung beantragen
  • Grund der Erstattung (z. B. Wohnung während Renovierung aufgegeben, doppelte Zahlung)
  • Nachweise (Abmeldebestätigung, Mietvertragskündigung, Gutachten)

Der Beitragsservice prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. In der Regel dauert die Bearbeitung mehrere Wochen.

Rechtliche Grenzen und Beratung

Die Frage, ob während einer Renovierung eine Beitragspflicht besteht, wird rechtlich unterschiedlich beurteilt. Die Verwaltungspraxis des Beitragsservice orientiert sich am formalen Innehaben der Wohnung. Verwaltungsgerichte haben in Einzelfällen abweichend entschieden, jedoch gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass in Ihrem konkreten Fall keine Beitragspflicht besteht oder eine Erstattung gerechtfertigt ist, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden. Diese können Ihren Einzelfall rechtlich prüfen und Sie bei einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren unterstützen.

Fazit

Die bloße Tatsache, dass Sie Ihre Wohnung während einer Renovierung nicht bewohnen, führt in der Regel nicht zum Ende der Beitragspflicht oder zu einer Erstattung. Entscheidend ist, ob Sie die Wohnung weiterhin innehaben. Nur bei vollständiger Aufgabe der Wohnung (Abmeldung, Kündigung) oder in seltenen Ausnahmefällen bei nachweislich dauerhafter Unbewohnbarkeit kann die Beitragspflicht entfallen. Wenn Sie während der Renovierung in eine andere Wohnung ziehen und für beide Wohnungen zahlen, prüfen Sie, ob die Rechtsprechung zur Zweitwohnung in Ihrem Fall anwendbar ist. Dokumentieren Sie Ihre Situation sorgfältig und nehmen Sie bei Unklarheiten Kontakt zum Beitragsservice oder einer Beratungsstelle auf.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 1 und § 4
  • Beitragsservice von ARD
  • ZDF und Deutschlandradio – FAQ Abmeldung
  • VG Ansbach
  • Urteil v. 15.02.2017 – AN 14 K 16.01368

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