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Erstattung bei längerer Inhaftierung beantragen

Wie Sie bei Inhaftierung die Erstattung des Rundfunkbeitrags beantragen – Voraussetzungen, Nachweise, Fristen und Musterformulierungen zur Beitragsbefreiung.

Erstattung bei längerer Inhaftierung beantragen

Wer sich für mindestens drei Monate in Haft befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. In der Praxis bedeutet dies: Für die Dauer der Inhaftierung entfällt die Zahlungspflicht für die eigene Wohnung – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Dieser Ratgeber erläutert, wann eine Befreiung möglich ist, welche Nachweise der Beitragsservice fordert und wie Sie die Erstattung bereits gezahlter Beiträge beantragen.

Voraussetzungen für die Befreiung während der Haft

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Inhaftierung ist grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV möglich. Der Beitragsservice setzt in der Regel folgende Bedingungen voraus:

  • Die Inhaftierung dauert mindestens drei volle Monate am Stück.
  • Sie sind als Beitragszahler:in für die betroffene Wohnung gemeldet.
  • Die Wohnung bleibt während der Haft bestehen (z. B. Mietverhältnis läuft weiter).
  • Sie können die Dauer der Inhaftierung durch eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) nachweisen.

Wichtig: Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen aktiv einen Antrag beim Beitragsservice stellen und die entsprechenden Nachweise beibringen. Ohne Antrag läuft die Beitragspflicht während der Haft unverändert weiter.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Der Beitragsservice benötigt für die Prüfung Ihres Antrags üblicherweise folgende Unterlagen:

NachweisFormInhalt
Der Beitragsservice benötigt für die Prüfung Ihres Antrags üblicherweise folgende Unterlagen
Bescheinigung der JVAOriginal oder beglaubigte KopieBeginn und voraussichtliches Ende der Haft, Name, Geburtsdatum
BeitragsnummerAngabe im AntragIhre persönliche Beitragsnummer (auf Schreiben des Beitragsservice zu finden)
WohnanschriftAngabe im AntragAdresse der Wohnung, für die der Beitrag gezahlt wird

Die JVA-Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Haftdauer die Mindestfrist von drei Monaten erreicht oder überschreitet. In vielen Fällen stellen Justizvollzugsanstalten auf Anfrage eine entsprechende Bestätigung aus. Falls Sie selbst keinen direkten Zugriff auf Ihre Post haben, kann auch ein:e Angehörige:r oder Bevollmächtigte:r den Antrag in Ihrem Namen stellen – hierfür ist eine schriftliche Vollmacht beizufügen.

Fristen: Ab wann wirkt die Befreiung?

Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt werden, sofern die Voraussetzungen (z. B. Mindestdauer drei Monate) in der gesamten Zeit durchgehend vorlagen. In der Praxis bedeutet das:

  • Stellen Sie den Antrag während der laufenden Haft, wirkt die Befreiung ab Beginn der Haft (frühestens jedoch drei Jahre rückwirkend vom Antragsmonat).
  • Stellen Sie den Antrag erst nach Haftende, kann die Befreiung rückwirkend bis zu drei Jahre ab Antragsmonat gewährt werden – bei kürzerer Haft entsprechend für den tatsächlichen Zeitraum.

Beispiel: Sie befinden sich von Januar 2025 bis August 2025 in Haft (8 Monate). Im Juni 2025 stellen Sie den Antrag. Die Befreiung wird in der Regel ab Januar 2025 (Haftbeginn) bis August 2025 (Haftende) gewährt.

Beachten Sie: Sobald die Haft endet und Sie wieder in Ihre Wohnung zurückkehren, lebt die Beitragspflicht ab dem Folgemonat wieder auf – sofern keine andere Befreiung oder Ermäßigung greift.

Erstattung bereits gezahlter Beiträge

Haben Sie für die Zeit der Haft bereits Rundfunkbeiträge entrichtet (z. B. per Lastschrift oder Dauerauftrag), können Sie nach Bewilligung der Befreiung die Erstattung dieser Beträge beantragen. Der Beitragsservice erstattet in der Regel:

  • Beiträge für volle Monate, in denen die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen.
  • Gezahlte Beträge werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Fügen Sie dem Erstattungsantrag die Nachweise (JVA-Bescheinigung, ggf. Kontoauszüge als Zahlungsbelege) bei. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Prüfen Sie nach Eingang des Bescheids, ob der erstattete Zeitraum und Betrag den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Musterformulierung für den Antrag

Sie können Ihren Antrag formlos schriftlich an den Beitragsservice richten. Ein Beispiel:

---

Betreff: Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Inhaftierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Dauer meiner Inhaftierung.

Meine Angaben:

  • Beitragsnummer: [Ihre Beitragsnummer]
  • Name, Vorname: [Ihr vollständiger Name]
  • Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
  • Wohnanschrift (Beitragskonto): [PLZ Ort, Straße, Hausnummer]

Zeitraum der Inhaftierung:

  • Beginn: [TT.MM.JJJJ]
  • Voraussichtliches Ende: [TT.MM.JJJJ] (bzw. unbestimmt)

Als Nachweis füge ich die Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt [Name der JVA] bei.

Ich beantrage zudem die Erstattung der für den genannten Zeitraum bereits gezahlten Rundfunkbeiträge auf folgendes Konto:

  • Kontoinhaber:in: [Name]
  • IBAN: [DE…]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Datum]

---

Senden Sie den Antrag per Post an:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln

Häufige Fragen und Hinweise

Was, wenn die Haft kürzer als drei Monate dauert?

In der Regel wird eine Befreiung nur bei einer Mindestdauer von drei Monaten gewährt. Bei kürzerer Haft bleibt die Beitragspflicht üblicherweise bestehen. Prüfen Sie im Einzelfall, ob andere Befreiungsgründe (z. B. Bezug von Sozialleistungen) greifen.

Muss ich den Beitrag während des Antragsverfahrens weiterzahlen?

Bis zur Bewilligung der Befreiung besteht die Zahlungspflicht formal weiter. Wird die Befreiung rückwirkend gewährt, erfolgt eine Verrechnung oder Erstattung. Um Mahngebühren zu vermeiden, können Sie den Beitragsservice über den laufenden Antrag informieren.

Was passiert, wenn ich nach der Haft keine Wohnung mehr habe?

Besteht kein Wohnungskonto mehr (z. B. Wohnung wurde aufgegeben), entfällt die Beitragspflicht ohnehin. Melden Sie sich in diesem Fall beim Beitragsservice ab (mit Nachweis der Wohnungsaufgabe, z. B. Mietvertragskündigung). Eine Befreiung wegen Inhaftierung ist dann nicht notwendig.

Kann ich den Antrag auch durch Angehörige stellen lassen?

Ja, mit einer schriftlichen Vollmacht können Angehörige oder Bevollmächtigte den Antrag in Ihrem Namen einreichen. Die Vollmacht sowie Kopien Ihres Ausweises sollten dem Antrag beigefügt werden.

Weitere Schritte nach Haftentlastung

Nach Haftentlassung lebt die Beitragspflicht ab dem Folgemonat wieder auf – es sei denn, es besteht ein anderer Befreiungsgrund (z. B. Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG) oder Sie haben keine eigene Wohnung mehr. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie nach der Entlassung einen neuen Befreiungsantrag (z. B. bei Sozialleistungsbezug) stellen können. Die Befreiung wegen Inhaftierung endet automatisch mit dem Haftende; eine gesonderte Abmeldung ist nicht erforderlich, sofern Sie die Wohnung behalten.

Fazit

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Inhaftierung kann die finanzielle Belastung während der Haft deutlich mindern. Entscheidend ist, den Antrag mit vollständigen Nachweisen rechtzeitig zu stellen – nach den Vorgaben des Beitragsservice kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden. Nutzen Sie die hier dargestellten Hinweise als Orientierung und holen Sie sich bei rechtlichen Einzelfragen Unterstützung durch eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Anträge und Schreiben selbstständig zu erstellen und zu versenden.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 2 Nr. 3
  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 5 Abs. 1
  • Beitragsservice von ARD
  • ZDF und Deutschlandradio – Informationen zur Befreiung bei Inhaftierung
  • Verbraucherzentrale – Ratgeber Rundfunkbeitrag

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