Wann für eine Gartenlaube mit Übernachtungsmöglichkeit Rundfunkbeitrag anfällt, welche Kriterien gelten und wie Sie eine Abmeldung vornehmen können.
Rundfunkbeitrag bei Gartenlaube mit Übernachtungsmöglichkeit
Viele Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer nutzen ihre Laube nicht nur zur Aufbewahrung von Werkzeug, sondern auch zum gelegentlichen Übernachten oder als Rückzugsort. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob für eine solche Gartenlaube Rundfunkbeitrag anfällt. Die Antwort hängt davon ab, ob die Laube als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) gilt und ob sie als Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Wann gilt eine Gartenlaube als Wohnung
Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist jede Wohnung beitragspflichtig. Als Wohnung gilt eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Entscheidend ist nicht die tatsächliche dauerhafte Nutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung zum Wohnen.
Eine Gartenlaube kann daher beitragspflichtig sein, wenn:
- sie über eine feste Bausubstanz verfügt (kein bloßes Zelt oder provisorischer Unterstand),
- sie zum Übernachten geeignet ist (z. B. durch Schlafmöglichkeit, Heizung, sanitäre Einrichtungen),
- sie als Nebenwohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist oder
- sie faktisch regelmäßig zum Wohnen genutzt wird, auch wenn keine Meldepflicht besteht.
Reine Geräteschuppen ohne Aufenthaltsqualität oder einfache Lauben ohne Schlafmöglichkeit fallen in der Regel nicht unter den Wohnungsbegriff.
Unterscheidung: Hauptwohnung und Nebenwohnung
Die Beitragspflicht richtet sich nach dem melderechtlichen Status der Gartenlaube:
| Status | Beitragspflicht | Hinweis |
|---|---|---|
| Hauptwohnung | Ja, voller Beitrag (18,36 €/Monat) | Wenn die Laube als Hauptwohnsitz gemeldet ist |
| Nebenwohnung (vor BVerfG-Urteil) | Früher zusätzlich beitragspflichtig | Seit 18.07.2018 verfassungswidrig |
| Nebenwohnung (ab 18.07.2018) | Nein, wenn Hauptwohnung bereits zahlt | Keine doppelte Beitragspflicht mehr |
| Nicht gemeldet, aber wohnähnlich genutzt | Kann beitragspflichtig sein | Hängt vom Einzelfall ab |
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) entschieden, dass eine doppelte Beitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen verfassungswidrig ist, sofern für die Hauptwohnung bereits der volle Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Wann fällt kein Rundfunkbeitrag an
Für Ihre Gartenlaube fällt in der Regel kein Rundfunkbeitrag an, wenn:
- Sie für Ihre Hauptwohnung bereits den vollen Rundfunkbeitrag (18,36 € monatlich) zahlen und die Laube als Nebenwohnung gemeldet ist oder lediglich gelegentlich genutzt wird.
- Die Laube nicht als Wohnung im melderechtlichen Sinne gilt (z. B. kein fester Wohnsitz, keine regelmäßige Nutzung zum Schlafen).
- Die Laube baulich nicht als Wohnung nutzbar ist (z. B. reiner Geräteschuppen ohne Heizung, Strom oder sanitäre Anlagen).
Wird die Laube jedoch als einzige Wohnung oder als Hauptwohnsitz gemeldet, entsteht eine eigenständige Beitragspflicht.
Abmeldung einer Gartenlaube beim Beitragsservice
Falls Sie für Ihre Gartenlaube vom Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie eine Abmeldung vornehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Abmeldung erfolgt formlos, sollte aber folgende Angaben enthalten:
- Beitragsnummer der Gartenlaube (falls bereits vorhanden)
- Adresse der Laube
- Begründung: z. B. „Die Gartenlaube wird nicht als Wohnung genutzt und ist keine Nebenwohnung", oder „Für meine Hauptwohnung zahle ich bereits den vollen Rundfunkbeitrag"
- Nachweise: z. B. Meldebescheinigung der Hauptwohnung, Bestätigung des Kleingartenvereins über die Art der Nutzung
Die Abmeldung kann schriftlich per Post oder online über das Kontaktformular des Beitragsservice erfolgen. Eine Abmeldung wirkt in der Regel ab dem Folgemonat nach Eingang.
Was tun bei bereits gezahlten Beiträgen
Haben Sie für die Gartenlaube bereits Beiträge gezahlt, obwohl keine Beitragspflicht bestand (z. B. weil Sie für Ihre Hauptwohnung zahlen), können Sie beim Beitragsservice eine Erstattung beantragen.
Voraussetzungen für eine Erstattung:
- Die Beitragspflicht bestand zu Unrecht (z. B. doppelte Erfassung trotz Hauptwohnung).
- Der Antrag wird innerhalb der Verjährungsfrist gestellt (nicht festgesetzte Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres der Fälligkeit).
- Sie können die unrechtmäßige Zahlung nachweisen (z. B. durch Kontoauszüge, Meldebescheinigung).
Der Antrag auf Erstattung sollte schriftlich erfolgen und die oben genannten Nachweise enthalten. Der Beitragsservice prüft den Antrag und erstattet zu viel gezahlte Beträge nach Bearbeitung zurück.
Besonderheiten bei dauerhafter Nutzung
Nutzen Sie die Gartenlaube dauerhaft als Hauptwohnsitz und haben Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt, entsteht eine eigenständige Beitragspflicht. In diesem Fall sollten Sie die Laube beim Beitragsservice anmelden oder eine bestehende Anmeldung beibehalten.
Eine dauerhafte Nutzung liegt vor, wenn:
- Sie die Laube ganzjährig bewohnen,
- Sie dort gemeldet sind (Hauptwohnsitz),
- Sie dort Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In solchen Fällen kann eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag in Betracht kommen, wenn Sie Sozialleistungen beziehen oder bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Einzelheiten hierzu finden Sie in den entsprechenden Ratgebern zu Befreiung und Ermäßigung.
Meldepflicht und praktische Hinweise
Ob eine Gartenlaube als Wohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden muss, hängt von den landesrechtlichen Regelungen ab. In der Regel besteht eine Meldepflicht, wenn die Laube zum dauerhaften Wohnen genutzt wird und nicht nur gelegentlich.
Bei Unsicherheit, ob Ihre Gartenlaube beitragspflichtig ist, können Sie:
- beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachfragen, ob die Laube als Wohnung gilt,
- beim Beitragsservice anfragen, ob bereits eine Erfassung vorliegt,
- bei rechtlichen Einzelfragen eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt bzw. eine Anwältin konsultieren.
Fazit
Für eine Gartenlaube mit Übernachtungsmöglichkeit fällt nur dann Rundfunkbeitrag an, wenn sie als Wohnung im Sinne des RBStV gilt und nicht bereits für eine Hauptwohnung der volle Beitrag gezahlt wird. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 entfällt die Beitragspflicht für Nebenwohnungen, wenn für die Hauptwohnung bereits gezahlt wird. Wird die Laube nicht als Wohnung genutzt oder gemeldet, ist eine Abmeldung beim Beitragsservice möglich. Bei bereits gezahlten Beiträgen kann eine Erstattung beantragt werden. Im Zweifel bietet der Beitragsservice Auskunft oder Sie wenden sich an eine Beratungsstelle.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2
- BVerfG Urteil v. 18.07.2018 – 1 BvR 1619/17
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen
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