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Rundfunkbeitrag bei betreuter Wohngruppe für Behinderte

Wie der Rundfunkbeitrag in betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung geregelt ist und welche Befreiungs- oder Ermäßigungsmöglichkeiten bestehen.

Rundfunkbeitrag bei betreuter Wohngruppe für Behinderte

Menschen mit Behinderung, die in betreuten Wohngruppen leben, stehen häufig vor der Frage, ob und in welcher Höhe der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die Beitragspflicht hängt von der Wohnform, der Art der Einrichtung und den persönlichen Voraussetzungen ab. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regelungen gelten und welche Befreiungs- oder Ermäßigungsmöglichkeiten bestehen.

Wann gilt eine Wohngruppe als Einrichtung oder als Wohnung?

Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob die betreute Wohngruppe als besondere nicht-stationäre Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV eingestuft wird oder ob es sich um mehrere eigenständige Wohnungen im Sinne von § 2 RBStV handelt.

Besondere nicht-stationäre Einrichtung

Besondere nicht-stationäre Einrichtungen sind zum Beispiel ambulant betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung, die gemeinschaftlich organisiert sind und keine vollstationäre Betreuung bieten. Für diese Einrichtungen gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ein pauschalierter Beitrag, den der Träger bzw. die Einrichtung entrichtet. Die Bewohnerinnen und Bewohner zahlen in diesem Fall keinen eigenen Beitrag für die Wohngruppe.

Eigenständige Wohnung

Verfügt jede Person über eine abgeschlossene eigene Wohnung mit eigener Küche, Bad und eigenem Hauseingang, handelt es sich in der Regel um eigenständige Wohnungen. Für jede Wohnung ist dann ein eigener Beitrag von 18,36 € pro Monat zu zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Wohnung innerhalb einer Wohnanlage liegt oder ob Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Persönliche Befreiung oder Ermäßigung trotz Beitragspflicht

Auch wenn die Wohngruppe als eigenständige Wohnung eingestuft wird, können Bewohnerinnen und Bewohner unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder Ermäßigung nach § 4 RBStV beantragen.

Voraussetzungen für Befreiung und Ermäßigung:

VoraussetzungBefreiung/ErmäßigungErforderlicher Nachweis
Übersicht: Voraussetzung / Befreiung/Ermäßigung / Erforderlicher Nachweis
Empfang von Grundsicherung (SGB XII) oder Hilfe zum LebensunterhaltBefreiungAktueller Bescheid der Sozialbehörde
Empfang von Eingliederungshilfe nach SGB IXBefreiung (bei gleichzeitiger Bedürftigkeit)Bescheid über Eingliederungshilfe + ggf. Leistungsbescheid
Merkzeichen RF im SchwerbehindertenausweisErmäßigung auf 6,12 € monatlichSchwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF
Merkzeichen Bl (blind) oder TBl (taubblind)BefreiungSchwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl bzw. TBl
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)Ermäßigung auf 6,12 € monatlich (über RF)Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Gl und RF

Das Merkzeichen RF allein führt nicht zur Befreiung, sondern zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des vollen Beitrags. Eine vollständige Befreiung setzt in der Regel den Bezug von Sozialleistungen oder das Merkzeichen Bl bzw. TBl voraus.

Rückwirkende Beantragung möglich

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen im gesamten Zeitraum ununterbrochen vorlagen. Es ist daher nicht zu spät, einen Antrag zu stellen, wenn die Nachweise für die Vergangenheit vollständig vorliegen.

Wer stellt den Antrag und wie?

Den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellt die betroffene Person selbst oder eine bevollmächtigte Vertretung (z. B. rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB). Der Antrag richtet sich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Erforderlich sind:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich auf rundfunkbeitrag.de oder über rundfunkbeitrag-24)
  • Kopien der Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Leistungsbescheide)
  • Angabe der Beitragsnummer (falls bereits vorhanden)

Nach Eingang der Unterlagen prüft der Beitragsservice die Voraussetzungen. Bei vollständigen Nachweisen wird die Befreiung oder Ermäßigung in der Regel innerhalb weniger Wochen bearbeitet und schriftlich bestätigt.

Was tun bei unklarer Einstufung der Wohnform?

Ist unklar, ob die Wohngruppe als besondere nicht-stationäre Einrichtung gilt oder ob für jede Wohnung einzeln zu zahlen ist, kann der Träger der Einrichtung oder die betroffene Person direkt beim Beitragsservice nachfragen. Der Beitragsservice nimmt dann eine Einzelfallprüfung vor. Bei Unklarheiten über die rechtliche Einordnung oder bei Widerspruch gegen eine Festsetzung können sich Betroffene an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden.

Besonderheiten bei Umzug oder Änderung der Betreuungsform

Zieht eine Person von einer Wohngruppe in eine eigene Wohnung oder ändert sich die Betreuungsform (z. B. von ambulant betreut zu vollstationär), muss der Beitragsservice über die Änderung informiert werden. Bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder einem Wohnheim entfällt die persönliche Beitragspflicht, sofern die Einrichtung einen Pauschalbeitrag nach § 5 RBStV zahlt. Eine Abmeldung mit entsprechendem Nachweis (z. B. Bescheinigung der Einrichtung) ist erforderlich.

Fazit

In betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hängt die Beitragspflicht davon ab, ob es sich um eine besondere nicht-stationäre Einrichtung oder um eigenständige Wohnungen handelt. Im ersten Fall zahlt der Träger einen Pauschalbetrag, im zweiten Fall ist grundsätzlich jeder Haushalt beitragspflichtig. Persönliche Befreiung oder Ermäßigung sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich und können bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden. Bei Unsicherheiten über die Wohnform oder die persönlichen Ansprüche können Betroffene sich an den Beitragsservice, Sozialverbände oder eine fachkundige Rechtsberatung wenden.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 und § 5
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale – Rundfunkbeitrag
  • Sozialgesetzbuch (SGB) XII und SGB IX

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