Wer zahlt den Rundfunkbeitrag, wenn Sie Ihre Wohnung Angehörigen überlassen? Alle Regelungen zu Hauptwohnsitz, Nebenwohnung und Anmeldepflicht im Überblick.
Rundfunkbeitrag bei Wohnungsüberlassung an Angehörige
Wenn Sie eine Wohnung an Familienangehörige überlassen, stellt sich die Frage: Wer ist für den Rundfunkbeitrag verantwortlich? Die Antwort hängt davon ab, wer in der Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat und wer als Inhaber:in der Wohnung gilt. Dieser Ratgeber erläutert die maßgeblichen Regelungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und zeigt, welche Meldepflichten bestehen.
Grundregel: Wer ist beitragspflichtig?
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Beitragspflichtig ist grundsätzlich jede volljährige Person, die in der Wohnung gemeldet ist. Bei mehreren volljährigen Bewohner:innen genügt es, wenn eine Person den Beitrag entrichtet – die übrigen gelten als mitversorgt.
Entscheidend ist dabei:
- Die Wohnung als Beitragseinheit (nicht die Person oder das Gerät)
- Die melderechtliche Anmeldung am Hauptwohnsitz
- Die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz
Wenn Sie als Eigentümer:in oder Hauptmieter:in eine Wohnung an Angehörige überlassen, verschiebt sich die Beitragspflicht in der Regel auf die dort wohnenden Personen – sofern diese dort ihren Hauptwohnsitz haben.
Wohnungsüberlassung mit Hauptwohnsitz des Angehörigen
Meldet sich ein:e Angehörige:r (z. B. Kind, Elternteil, Geschwister) mit Hauptwohnsitz in der überlassenen Wohnung an, wird diese Person zur/zum Beitragsschuldner:in. Die bisherige Anmeldung beim Beitragsservice für diese Wohnung sollte dann abgemeldet werden, sofern Sie selbst dort nicht mehr wohnen.
Typische Konstellation:
- Sie sind Eigentümer:in einer Wohnung und überlassen diese Ihrem Kind zur Nutzung.
- Das Kind meldet sich dort mit Hauptwohnsitz an.
- Das Kind ist volljährig und zahlt künftig den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung (18,36 € pro Monat).
- Sie selbst melden die Wohnung beim Beitragsservice ab, falls noch auf Ihren Namen angemeldet.
Nebenwohnung und doppelte Beitragspflicht
Nutzt ein:e Angehörige:r die überlassene Wohnung lediglich als Nebenwohnung (z. B. Studierendenapartment, Zweitwohnsitz), gilt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) Folgendes:
Eine doppelte Beitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnung derselben Person ist verfassungswidrig. Zahlt die Person bereits für ihren Hauptwohnsitz den vollen Rundfunkbeitrag, entsteht für die Nebenwohnung keine zusätzliche Beitragspflicht.
Wichtig: Dies gilt nur, wenn die Person selbst für beide Wohnungen verantwortlich ist. Leben in der Nebenwohnung weitere volljährige Personen (z. B. Mitbewohner:innen), kann für diese eine eigene Beitragspflicht entstehen.
Übersicht: Wer zahlt in welcher Konstellation?
Die folgende Tabelle zeigt die gängigsten Fälle:
| Konstellation | Hauptwohnsitz Angehörige:r | Beitragspflichtig |
|---|---|---|
| Kind (volljährig) zieht in Ihre Wohnung (Hauptwohnsitz) | Ja, in der überlassenen Wohnung | Kind zahlt für diese Wohnung |
| Kind nutzt Wohnung als Nebenwohnung | Nein, Hauptwohnsitz woanders | Kind zahlt nur am Hauptwohnsitz |
| Elternteil zieht in Ihre Eigentumswohnung (Hauptwohnsitz) | Ja | Elternteil zahlt für diese Wohnung |
| Sie selbst wohnen weiter mit in der Wohnung | Beide Hauptwohnsitz dort | Eine Person zahlt (Mitversorgung) |
| Wohnung steht leer (kein Hauptwohnsitz) | Nein | Eigentümer:in / Hauptmieter:in bleibt ggf. verantwortlich |
Anmeldung und Abmeldung beim Beitragsservice
Wenn die Beitragspflicht von Ihnen auf eine:n Angehörige:n übergeht, sind folgende Schritte üblich:
- Abmeldung der Wohnung durch Sie (als bisherige:r Beitragsschuldner:in), falls Sie dort nicht mehr mit Hauptwohnsitz wohnen.
- Anmeldung der Wohnung durch die:den Angehörige:n, sobald diese:r dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
- Nachweis der melderechtlichen Anmeldung (wird vom Beitragsservice über Melderegisterabgleich geprüft).
Die Anmeldung sollte zeitnah nach Einzug erfolgen, um Nachforderungen zu vermeiden. Der Beitragsservice kann rückwirkend Beiträge festsetzen, wenn eine Wohnung nicht angemeldet wurde und dort ein Hauptwohnsitz bestand.
Keine Beitragspflicht bei unentgeltlicher Mitnutzung im selben Haushalt
Lebt ein:e volljährige:r Angehörige:r dauerhaft mit Ihnen in Ihrer Wohnung (gemeinsamer Hauptwohnsitz), entsteht keine zusätzliche Beitragspflicht. Es genügt, wenn eine Person im Haushalt den Beitrag entrichtet – alle anderen gelten als mitversorgt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kinder, Eltern oder andere Angehörige handelt.
Beispiel: Ihre volljährige Tochter zieht nach dem Studium wieder bei Ihnen ein und meldet sich dort mit Hauptwohnsitz an. Sie zahlen weiterhin den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung; Ihre Tochter muss sich nicht separat anmelden.
Besonderheiten bei gewerblicher Vermietung
Überlassen Sie die Wohnung gegen Entgelt an Angehörige (reguläres Mietverhältnis), gelten die allgemeinen Regeln: Die:der Mieter:in mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ist beitragspflichtig. Ihre Rolle als Vermieter:in ändert daran nichts.
Anders kann es sein, wenn Sie die Wohnung möbliert oder als Ferienwohnung vermieten und diese zusätzlich gewerblich (z. B. über Plattformen) anbieten. In solchen Fällen können Sonderregelungen für Betriebsstätten greifen – dies betrifft jedoch in der Regel nicht die private Überlassung an Angehörige.
Nachweispflicht und Melderegisterabgleich
Der Beitragsservice gleicht seine Daten regelmäßig mit den Melderegistern ab. Dadurch erfährt er, wer mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung gemeldet ist. Stellt der Beitragsservice fest, dass für eine Wohnung kein:e Beitragsschuldner:in angemeldet ist, kann er die dort gemeldete Person anschreiben und zur Anmeldung auffordern.
Hinweis: Sind Sie als Eigentümer:in noch beim Beitragsservice für eine Wohnung angemeldet, in der inzwischen Angehörige mit Hauptwohnsitz wohnen, kann der Beitragsservice Sie weiterhin als Beitragsschuldner:in betrachten, bis Sie sich abmelden und die Angehörigen sich anmelden.
Häufige Irrtümer
- „Ich besitze die Wohnung, also muss ich zahlen." → Nein, entscheidend ist der Hauptwohnsitz, nicht das Eigentum.
- „Mein Kind studiert dort nur, das ist keine richtige Wohnung." → Doch, sobald ein Hauptwohnsitz angemeldet ist, besteht Beitragspflicht (außer bei Nebenwohnung mit Hauptbeitrag an anderem Ort).
- „Innerhalb der Familie muss man nicht zweimal zahlen." → Richtig nur bei gemeinsamem Haushalt (Mitversorgung) oder bei Nebenwohnungen derselben Person.
Fazit
Bei der Überlassung einer Wohnung an Angehörige richtet sich die Beitragspflicht nach dem Hauptwohnsitz der dort lebenden Personen. Meldet sich ein:e volljährige:r Angehörige:r mit Hauptwohnsitz in der Wohnung an, wird diese Person beitragspflichtig. Leben mehrere Personen in der Wohnung, genügt eine Anmeldung. Eine doppelte Beitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnung derselben Person besteht nicht. Wichtig ist die rechtzeitige An- oder Abmeldung beim Beitragsservice, um Nachforderungen zu vermeiden. Bei rechtlichen Einzelfragen zu komplexen Konstellationen (z. B. bei Eigentumsverhältnissen, Mietverträgen oder unklaren Meldesituationen) können Verbraucherzentralen, Sozialverbände oder eine anwaltliche Beratung weiterhelfen.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- BVerfG Urteil v. 18.07.2018 – 1 BvR 1619/17
- Verbraucherzentrale
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