Rundfunkbeitrag bei Trennung und Scheidung – Was ändert sich?
Stand: 19. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Nach Trennung oder Scheidung ändert sich die Beitragspflicht beim Rundfunk. Erfahren Sie, wer zahlt, wie Sie sich abmelden und welche Nachweise nötig sind.
Rundfunkbeitrag bei Trennung und Scheidung – Was ändert sich?
Eine Trennung oder Scheidung bringt viele Veränderungen mit sich – auch beim Rundfunkbeitrag. Sobald ehemalige Partner:innen nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann sich die Beitragspflicht ändern. Wer zahlt künftig? Wie melden Sie sich korrekt um oder ab? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Schritte und Voraussetzungen.
Grundregel: Ein Beitrag pro Wohnung
Nach § 2 Abs. 1 RBStV gilt: Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € pro Monat zu zahlen – unabhängig von der Zahl der dort lebenden Personen. Leben Sie als Paar zusammen, zahlt eine Person den Beitrag für die gemeinsame Wohnung. Leben Sie nach der Trennung in getrennten Wohnungen, entsteht für jede Wohnung eine eigene Beitragspflicht.
Wichtig: Die Trennung allein ändert zunächst nichts am Beitragskonto. Erst wenn eine Person auszieht und eine neue, eigene Wohnung bezieht, müssen Sie den Beitragsservice informieren.
Wer muss sich nach der Trennung anmelden?
Zieht ein:e Partner:in aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezieht eine eigene Wohnung, ist diese Person grundsätzlich verpflichtet, sich dort beim Beitragsservice anzumelden – sofern nicht bereits ein anderes Haushaltsmitglied (z. B. neue:r Partner:in, Mitbewohner:in) den Beitrag für diese Wohnung zahlt.
Die Person, die in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleibt, kann das bestehende Beitragskonto fortführen, sofern sie dort weiterhin gemeldet ist.
Abmeldung aus der bisherigen Wohnung
Wer auszieht, sollte sich beim Beitragsservice aus der alten Wohnung abmelden. Dazu geben Sie an:
- Ihr bisheriges Beitragskonto bzw. die Beitragsnummer der gemeinsamen Wohnung
- Datum des Auszugs (Stichtag, ab dem Sie dort nicht mehr wohnen)
- Neue Adresse (falls Sie sich dort gleichzeitig anmelden)
Die Abmeldung kann formlos schriftlich, online über das Portal des Beitragsservice oder über automatisierte Schreib- und Versandhilfen erfolgen. Der Beitragsservice bearbeitet die Abmeldung nach Eingang und stellt die Zahlungspflicht für die alte Wohnung zum angegebenen Datum ein.
Anmeldung an der neuen Adresse
Parallel zur Abmeldung erfolgt die Anmeldung an der neuen Wohnung. Dabei geben Sie an:
- Ihre neue Adresse
- Datum des Einzugs
- Ob Sie allein oder mit anderen Personen wohnen (nur eine Person pro Wohnung zahlt)
Falls in der neuen Wohnung bereits eine andere Person ein Beitragskonto führt, melden Sie sich nicht eigenständig an, sondern teilen dem Beitragsservice mit, dass Sie dort als weitere Person im Haushalt leben. Sie selbst werden dann nicht zur Zahlung herangezogen.
Nachweise und Fristen
Der Beitragsservice fordert in der Regel keine Nachweise über die Trennung an. Es genügt die Mitteilung des Auszugsdatums und der neuen Adresse. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Nachweis hilfreich sein, etwa:
- Meldebescheinigung über die neue Adresse und das Einzugsdatum
- Abmeldebescheinigung von der alten Adresse
- Mietvertrag der neuen Wohnung
Fristen für die Ummeldung gibt es nicht im engeren Sinne, Sie sind aber verpflichtet, Änderungen zeitnah mitzuteilen. Eine rückwirkende Abmeldung wird nur anerkannt, wenn Sie nachweislich zu dem angegebenen Datum ausgezogen sind.
Überblick: Änderungen bei Trennung und Scheidung
| Situation | Beitragspflicht | Erforderliche Schritte |
|---|---|---|
| Beide leben zusammen | Eine Person zahlt für die gemeinsame Wohnung | Keine Änderung |
| Eine Person zieht aus | Verbleibende Person zahlt weiter für bisherige Wohnung; ausgezogene Person meldet sich dort ab | Abmeldung alte Adresse, Anmeldung neue Adresse |
| Beide ziehen aus (gemeinsame Wohnung wird aufgegeben) | Beide melden sich ab; jede:r meldet sich an neuer Adresse an | Je eigene Ab- und Anmeldung |
| Ausgezogene Person zieht zu neuer:m Partner:in | Nur eine Person pro Wohnung zahlt; ggf. keine eigene Anmeldung nötig | Mitteilung an Beitragsservice, dass bereits gezahlt wird |
Doppelzahlung vermeiden
Häufig kommt es vor, dass beide Ex-Partner:innen nach der Trennung versehentlich für dieselbe Wohnung zahlen oder die ausgezogene Person vergisst, sich abzumelden. Um Doppelzahlungen zu vermeiden:
- Klären Sie untereinander, wer das bestehende Konto fortführt
- Melden Sie den Auszug umgehend
- Prüfen Sie, ob an der neuen Adresse bereits ein Beitragskonto besteht
Sollte es zu einer Doppelzahlung gekommen sein, können Sie beim Beitragsservice eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge beantragen. Dazu legen Sie dar, in welchem Zeitraum Sie doppelt gezahlt haben und welche Person weiterhin zuständig ist.
Besonderheiten bei Befreiung oder Ermäßigung
Hatten Sie oder Ihr:e Ex-Partner:in eine Befreiung oder Ermäßigung (z. B. wegen Bezug von Sozialleistungen oder wegen einer Behinderung mit Merkzeichen RF), gilt diese personenbezogen. Nach der Trennung:
- Die befreite oder ermäßigte Person behält ihren Status, sofern die Voraussetzungen weiter bestehen
- Die neue Wohnung muss unter Vorlage des gültigen Nachweises (z. B. Bescheid über Sozialleistungen, Schwerbehindertenausweis) ebenfalls zur Befreiung/Ermäßigung angemeldet werden
- Die andere Person zahlt ggf. den vollen Beitrag für ihre Wohnung
Befreiung oder Ermäßigung können nach § 4 Abs. 4 RBStV bis zu 3 Jahre rückwirkend (ab Antragsmonat zurückgerechnet) gewährt werden, wenn die Voraussetzungen durchgehend vorlagen.
Getrennte Wohnungen während Trennungsjahr
Auch während des Trennungsjahres vor der rechtskräftigen Scheidung gilt: Sobald Sie in getrennten Wohnungen leben, entstehen zwei Beitragspflichten. Es spielt keine Rolle, ob die Scheidung bereits eingereicht oder rechtskräftig ist. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Wohnsitz.
Vorgehen bei Unklarheiten
Sollten Sie unsicher sein, ob für Ihre neue Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht, können Sie beim Beitragsservice nachfragen. Geben Sie dazu Ihre neue Adresse an. Der Beitragsservice teilt Ihnen mit, ob dort bereits eine Beitragsnummer hinterlegt ist.
Bei rechtlichen Fragen – etwa zur Aufteilung der Beitragsschuld während der Ehezeit oder zur Haftung – wenden Sie sich an eine:n Rechtsanwält:in für Familienrecht oder an eine Verbraucherzentrale.
Fazit
Nach einer Trennung oder Scheidung ändert sich die Beitragspflicht, sobald Sie in getrennten Wohnungen leben. Melden Sie sich zeitnah beim Beitragsservice ab und an der neuen Adresse an, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Nutzen Sie vorhandene Nachweise (Meldebescheinigung, Mietvertrag), um den Auszug zu belegen. Bei Befreiung oder Ermäßigung legen Sie die entsprechenden Bescheinigungen erneut vor. So stellen Sie von Anfang an die Beitragspflicht formal vollständig dar.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 1
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale – Informationen zum Rundfunkbeitrag
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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