Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Elterngeld beantragen
Stand: 14. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Erfahren Sie, wann Elterngeld-Bezug eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglicht und welche Nachweise Sie einreichen müssen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Elterngeld beantragen
Der Bezug von Elterngeld allein führt nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ob Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können, hängt davon ab, ob Sie gleichzeitig bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ob Ihr Elterngeld als Sozialleistung mit Befreiungstatbestand anerkannt wird. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung möglich ist und wie Sie den Antrag korrekt stellen.
Wann berechtigt Elterngeld zur Befreiung?
Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Sie eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, wenn Sie Empfänger:in bestimmter Sozialleistungen sind. Elterngeld nach dem BEEG zählt grundsätzlich nicht zu den befreienden Sozialleistungen. Eine Befreiung ist jedoch möglich, wenn Sie neben dem Elterngeld eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 SGB II
- Sozialhilfe nach SGB XII (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- BAföG (vollständig)
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
In der Praxis nutzen viele Eltern die Möglichkeit, während der Elternzeit ergänzende Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe zu beantragen, falls das Elterngeld nicht ausreicht. In diesen Fällen kann die Befreiung über die ergänzende Leistung beantragt werden.
Voraussetzungen für die Befreiung
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld und Sozialleistungen:
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| Bezug einer befreienden Sozialleistung | Sie müssen neben Elterngeld eine der genannten Sozialleistungen beziehen |
| Aktueller Bewilligungsbescheid | Der Bescheid darf nicht älter als 3 Monate sein (ab Antragsstellung) |
| Gültigkeit | Die Befreiung gilt ab dem Monat der Antragstellung; Rückwirkung bis zu 3 Jahre möglich, wenn Voraussetzungen durchgehend vorlagen |
| Wohnung | Sie müssen in der betreffenden Wohnung gemeldet sein |
| Nachweis | Kopie des Bewilligungsbescheids bzw. aktueller Leistungsnachweis erforderlich |
Welche Nachweise müssen Sie einreichen?
Für den Befreiungsantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Bewilligungsbescheid über die befreiende Sozialleistung (z. B. Bürgergeld-Bescheid, Sozialhilfebescheid)
- Nachweis über den Elterngeldbezug (optional, zur Dokumentation der Gesamtsituation)
- Ausgefülltes Antragsformular des Beitragsservice mit allen erforderlichen Angaben
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradiko prüft anhand des eingereichten Bescheids, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Elterngeldbescheide allein genügen nicht.
Wie stellen Sie den Antrag?
Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie auf mehreren Wegen einreichen:
- Online über das Formular auf der Website des Beitragsservice
- Per Post mit dem ausgefüllten Antragsformular und Nachweisen
- Per E-Mail als Scan oder digitale Kopie (sofern vom Beitragsservice akzeptiert)
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie dabei, Ihr Antragsschreiben basierend auf Ihren Angaben automatisiert zu erstellen und direkt zu versenden. Das Formular fragt alle relevanten Informationen ab und erstellt ein vollständiges Schreiben mit Ihren Nachweisen.
Dauer und Gültigkeit der Befreiung
Die Befreiung wird in der Regel für den Bewilligungszeitraum der Sozialleistung gewährt. Üblich sind Bewilligungszeiträume von 6 oder 12 Monaten. Nach Ablauf müssen Sie einen neuen Antrag mit aktuellem Bescheid einreichen, sofern die Voraussetzungen weiterhin bestehen.
Wenn Ihre Sozialleistung endet (z. B. weil Sie nach der Elternzeit wieder arbeiten und kein Bürgergeld mehr beziehen), endet auch die Befreiung. Sie sind dann verpflichtet, dies dem Beitragsservice mitzuteilen. Ab dem Folgemonat wird wieder der volle Rundfunkbeitrag von 18,36 € fällig.
Rückwirkende Befreiung
Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend gewährt werden, wenn Sie die Voraussetzungen durchgehend erfüllt haben. Haben Sie beispielsweise bereits vor 2 Jahren Bürgergeld bezogen, den Befreiungsantrag aber nicht gestellt, können Sie die Befreiung nachträglich beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie für den gesamten Zeitraum entsprechende Nachweise vorlegen können.
Besonderheiten bei Alleinerziehenden
Alleinerziehende, die Elterngeld und ergänzende Sozialleistungen beziehen, haben oft Anspruch auf eine Befreiung. Da in diesen Fällen häufig Bürgergeld oder Sozialhilfe zusätzlich zum Elterngeld gezahlt wird, um den Lebensunterhalt zu sichern, liegt in der Regel ein befreiender Tatbestand vor. Der Nachweis erfolgt über den aktuellen Bescheid der zuständigen Behörde (Jobcenter, Sozialamt).
Was passiert bei Ablehnung?
Lehnt der Beitragsservice Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können. Im Widerspruch sollten Sie darlegen, warum die Voraussetzungen Ihrer Ansicht nach vorliegen, und ggf. weitere Nachweise beifügen.
Bei rechtlichen Einzelfragen oder Unklarheiten über Ihren Anspruch können Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Anwaltskanzlei wenden.
Fazit
Elterngeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung ist jedoch möglich, wenn Sie gleichzeitig eine befreiende Sozialleistung wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. In diesem Fall reichen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid zusammen mit dem Befreiungsantrag beim Beitragsservice ein. Die Befreiung gilt ab dem Monat der Antragstellung und kann bei durchgehender Erfüllung der Voraussetzungen bis zu 3 Jahre rückwirkend gewährt werden. Nach Ende der Sozialleistung müssen Sie dies dem Beitragsservice mitteilen, da dann wieder Beitragspflicht besteht.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verbraucherzentrale
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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