So beantragen Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Sonderfürsorge nach § 26 oder § 27e BVG. Voraussetzungen, Nachweise und Antragsweg verständlich erklärt.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Sonderfürsorge beantragen
Empfänger:innen von Leistungen nach § 26 oder § 27e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Sonderfürsorge unterstützt Menschen mit besonderen gesundheitlichen oder sozialen Belastungen aufgrund von Schädigungsfolgen. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen, erforderlichen Nachweise und den Antragsweg.
Was ist Sonderfürsorge nach dem BVG?
Das Bundesversorgungsgesetz regelt die Versorgung für Personen, die durch bestimmte Ereignisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Die Sonderfürsorge richtet sich an Schwerbeschädigte, die besondere Hilfe benötigen:
- § 26 BVG: Hilfe in besonderen Lebenslagen für beschädigte Personen
- § 27e BVG: Erziehungsbeihilfe für Kinder von Beschädigten
Diese Leistungen erhalten überwiegend Kriegsbeschädigte, Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder Wehr- und Zivildienstgeschädigte. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradiko gewährt Empfänger:innen dieser Leistungen auf Antrag eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Voraussetzungen für die Befreiung
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV können Sie sich befreien lassen, wenn Sie:
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26 BVG oder
- Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27e BVG
dauerhaft beziehen. Die Befreiung setzt voraus, dass Sie einen aktuellen Nachweis über den Leistungsbezug vorlegen können.
Wichtig: Die Befreiung ist personenbezogen. Wenn Sie in einem Haushalt mit weiteren Personen leben, die keinen eigenen Befreiungsgrund haben, kann für diese trotzdem Beitragspflicht bestehen. In der Praxis wird die Befreiung jedoch häufig für die gesamte Wohnung wirksam, wenn Sie als Inhaber:in der Wohnung angemeldet sind.
Erforderliche Nachweise
Für den Antrag benötigen Sie einen Bescheid oder eine Bescheinigung der zuständigen Versorgungsbehörde (z. B. Versorgungsamt, Landesversorgungsamt), aus der hervorgeht:
- Art der bewilligten Leistung (§ 26 oder § 27e BVG)
- Zeitraum des Leistungsbezugs
- Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse
Der Nachweis sollte nicht älter als drei Monate sein. Bei befristeten Leistungen müssen Sie nach Ablauf der Bewilligung erneut einen aktuellen Nachweis einreichen, um die Befreiung zu verlängern.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Angaben, die der Nachweis enthalten sollte:
| Angabe | Erforderlich |
|---|---|
| Art der Leistung (§ 26 oder § 27e BVG) | Ja |
| Name und Anschrift der berechtigten Person | Ja |
| Bewilligungszeitraum | Ja |
| Ausstellende Behörde (Stempel/Unterschrift) | Ja |
| Aktenzeichen oder Bescheidnummer | Empfohlen |
So stellen Sie den Antrag
Die Befreiung ist nicht automatisch – Sie müssen einen förmlichen Antrag beim Beitragsservice stellen. Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
- Online: über das Formular auf der Website des Beitragsservice
- Schriftlich: per Post mit dem ausgefüllten Formular „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht"
- Automatisierte Schreibhilfe: Nutzer:innen von rundfunkbeitrag-24 können ihre Angaben in das System eingeben, das daraus ein Antragsschreiben erstellt und – auf Wunsch – direkt an den Beitragsservice übermittelt
Dem Antrag fügen Sie die Kopie des aktuellen Bescheids bei. Geben Sie außerdem Ihre Beitragsnummer an (falls Sie bereits beim Beitragsservice registriert sind).
Ab wann gilt die Befreiung?
Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV rückwirkend für bis zu drei Jahre ab Antragsmonat gewährt werden, sofern die Voraussetzungen (Leistungsbezug) in diesem Zeitraum durchgehend erfüllt waren.
- Beispiel: Sie stellen am 15. Juli 2026 einen Antrag und beziehen seit Januar 2024 ununterbrochen Leistungen nach § 26 BVG. Die Befreiung kann ab Januar 2024 wirksam werden; bereits gezahlte Beiträge ab diesem Zeitpunkt werden auf Antrag erstattet.
Wurde der Leistungsbezug erst später bewilligt, beginnt die Befreiung entsprechend später. Nach Eingang und Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid vom Beitragsservice, der den Zeitraum der Befreiung bestätigt.
Befristete Leistungen: Verlängerung rechtzeitig beantragen
Wenn Ihre Leistungen nach § 26 oder § 27e BVG nur befristet bewilligt wurden, endet auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Ablauf dieses Zeitraums. In der Praxis erhalten Betroffene häufig einige Wochen vor Ablauf ein Erinnerungsschreiben des Beitragsservice.
Handlungsempfehlung: Reichen Sie den neuen Bewilligungsbescheid möglichst zeitnah nach Erhalt beim Beitragsservice ein, damit die Befreiung nahtlos fortbesteht. Wurde die Verlängerung erst nach Ablauf der alten Bewilligung bewilligt, kann für die Zwischenzeit eine Beitragspflicht entstehen.
Was passiert bei Änderungen?
Sie sind verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse unverzüglich dem Beitragsservice mitzuteilen. Dazu zählen:
- Ende des Leistungsbezugs (z. B. Wegfall der Sonderfürsorge)
- Umzug in eine andere Wohnung
- Wechsel der Leistungsart (z. B. von § 27e zu § 26 BVG oder zu einer anderen Sozialleistung)
Wird der Leistungsbezug eingestellt, entfällt die Befreiung ab dem Folgemonat. Ab diesem Zeitpunkt werden wieder volle Rundfunkbeiträge (18,36 € pro Monat) fällig.
Häufige Fragen
Kann ich gleichzeitig eine Befreiung und eine Ermäßigung beantragen?
Nein. Die Befreiung bei Sonderfürsorge ist vorrangig und schließt die Ermäßigung (z. B. wegen des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenausweis) aus. Wenn Sie beide Voraussetzungen erfüllen, wird nur die Befreiung gewährt.
Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Begründen Sie diesen mit den Nachweisen, die belegen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei Unsicherheiten können Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband wenden.
Gilt die Befreiung auch für meine Zweitwohnung?
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) ist eine doppelte Beitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnung nicht zulässig, wenn die Hauptwohnung bereits angemeldet ist. Die Befreiung bei Sonderfürsorge bezieht sich jedoch primär auf die Wohnung, für die Sie den Antrag stellen. Melden Sie eine Zweitwohnung an, sollten Sie auch dort die Befreiung beantragen und den entsprechenden Nachweis vorlegen.
Tipps für einen reibungslosen Antrag
- Vollständige Unterlagen: Prüfen Sie vor dem Versand, ob der Bescheid alle erforderlichen Angaben enthält und lesbar kopiert ist.
- Kopien aufbewahren: Senden Sie nur Kopien, keine Originale. Bewahren Sie eine Kopie des gesamten Antrags für Ihre Unterlagen auf.
- Beitragsnummer angeben: Falls Sie bereits beim Beitragsservice registriert sind, beschleunigt die Angabe Ihrer Beitragsnummer die Bearbeitung.
- Fristen beachten: Stellen Sie den Antrag möglichst unmittelbar nach Bewilligung der Sonderfürsorge, um eine lückenlose Befreiung zu erreichen.
Fazit
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Sonderfürsorge nach § 26 oder § 27e BVG entlastet Haushalte, die aufgrund besonderer gesundheitlicher oder sozialer Belastungen Unterstützung erhalten. Der Antrag erfordert einen aktuellen Nachweis und kann rückwirkend für bis zu drei Jahre wirksam werden. Nutzen Sie die Möglichkeit, den Antrag frühzeitig zu stellen, und achten Sie bei befristeten Leistungen auf eine rechtzeitige Verlängerung. Bei rechtlichen Detailfragen zu Ihrem Einzelfall oder bei Unklarheiten über die Bewilligungsvoraussetzungen wenden Sie sich an die zuständige Versorgungsbehörde, eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 3
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) § 26 und § 27e
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
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