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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Notstandshilfe beantragen

Notstandshilfe in Österreich berechtigt nicht zur Befreiung in Deutschland. Hier erfahren Sie, welche Sozialleistungen eine Befreiung ermöglichen und wie der Antrag funktioniert.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Notstandshilfe beantragen

Die Notstandshilfe ist eine Sozialleistung des österreichischen Systems und wird in Deutschland nicht gewährt. Wer in Deutschland wohnt und von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden möchte, benötigt eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen. Dieser Artikel klärt, welche Leistungen zur Befreiung berechtigen, wie der Antrag gestellt wird und welche Nachweise erforderlich sind.

Rechtliche Grundlage für die Befreiung

Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Empfänger:innen bestimmter Sozialleistungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Befreiung setzt voraus, dass eine der im Gesetz genannten Leistungen bezogen wird und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Die Notstandshilfe gehört nicht zu den berechtigenden Leistungen, da sie ausschließlich im österreichischen Sozialsystem existiert.

In Deutschland umfasst das System der sozialen Grundsicherung andere Leistungen, die teilweise vergleichbare Funktionen erfüllen. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann nach deutschem Recht verschiedene Unterstützungsformen beantragen, die dann auch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen können.

Welche Sozialleistungen berechtigen zur Befreiung?

Die folgenden Leistungen ermöglichen nach § 4 Abs. 1 RBStV eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag:

SozialleistungZuständige StelleNachweis
Die folgenden Leistungen ermöglichen nach § 4 Abs. 1 RBStV eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Bürgergeld (SGB II)JobcenterBewilligungsbescheid
Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung (SGB XII)SozialamtBewilligungsbescheid
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)SozialamtBewilligungsbescheid
Leistungen nach AsylbewerberleistungsgesetzSozialamtBewilligungsbescheid
Kriegsopferfürsorge / Jugendhilfe (in bestimmten Fällen)Versorgungsamt / JugendamtBewilligungsbescheid
BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (bei Wohnung außerhalb der Eltern)BAföG-Amt / Agentur für ArbeitBewilligungsbescheid mit Bestätigung eigener Wohnung

Wichtig: Der bloße Bezug einer dieser Leistungen führt nicht automatisch zur Befreiung. Es muss ein Antrag beim Beitragsservice gestellt und der Bewilligungsbescheid in Kopie beigefügt werden.

Unterschied: Notstandshilfe in Österreich vs. Sozialleistungen in Deutschland

Die österreichische Notstandshilfe ist eine Geldleistung für Personen, deren Arbeitslosengeld ausgelaufen ist. Sie wird von den österreichischen Arbeitsmarktservices (AMS) gewährt und orientiert sich an der vorherigen Unterstützung. In Deutschland existiert diese Leistungsform nicht.

Vergleichbare Situationen werden in Deutschland durch folgende Leistungen abgedeckt:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II): für erwerbsfähige Personen ohne ausreichendes Einkommen
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: für nicht erwerbsfähige Personen ab Erreichen der Altersgrenze oder bei dauerhafter Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: für vorübergehend nicht erwerbsfähige Personen

Wer in Deutschland wohnt und eine dieser Leistungen bezieht, kann die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

So beantragen Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Der Antrag auf Befreiung erfolgt schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Es stehen verschiedene Wege zur Verfügung:

  • Online-Formular: auf der Website des Beitragsservice unter „Befreiung oder Ermäßigung beantragen"
  • Schriftlicher Antrag: das ausgefüllte Formular per Post an den Beitragsservice senden
  • Automatisierte Schreib- und Versandhilfe: über Plattformen wie rundfunkbeitrag-24, die Sie bei der Erstellung des Antrags basierend auf Ihren Angaben unterstützen

Erforderliche Angaben und Nachweise

Für den Antrag benötigen Sie folgende Informationen und Unterlagen:

  • Ihre Beitragsnummer (9-stellig, zu finden auf bisherigen Schreiben des Beitragsservice)
  • Vollständiger Name und Anschrift der Wohnung
  • Art der bezogenen Sozialleistung
  • Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids, aus dem Leistungsart, Zeitraum und Ihr Name hervorgehen
  • Bei BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe: zusätzlich Nachweis über eigene Wohnung außerhalb des Elternhaushalts

Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein. Läuft der Bewilligungszeitraum ab, muss ein neuer Nachweis eingereicht werden.

Rückwirkende Befreiung möglich

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt werden, sofern die Voraussetzungen im gesamten Zeitraum durchgehend vorlagen. Wer beispielsweise seit zwei Jahren Bürgergeld bezieht, aber erst jetzt die Befreiung beantragt, kann für die vergangenen zwei Jahre rückwirkend befreit werden – vorausgesetzt, die entsprechenden Nachweise werden vorgelegt.

Bereits gezahlte Beiträge für den Befreiungszeitraum können nach Bearbeitung des Antrags erstattet werden. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch Überweisung oder Verrechnung mit künftigen Beiträgen.

Was passiert nach dem Antrag?

Nach Eingang Ihres Antrags beim Beitragsservice erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen. In der Regel erhalten Sie innerhalb von vier bis sechs Wochen einen Bescheid, in dem die Befreiung bestätigt oder abgelehnt wird. Bei Bewilligung wird der Befreiungszeitraum genannt – dieser entspricht üblicherweise dem im Nachweis genannten Bewilligungszeitraum der Sozialleistung.

Verlängerung der Befreiung: Läuft die Sozialleistung weiter, muss vor Ablauf der Befreiung ein neuer Nachweis eingereicht werden, damit die Befreiung nahtlos fortgesetzt wird. Andernfalls wird der volle Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat wieder fällig.

Häufige Fehler beim Antrag vermeiden

Die folgenden Punkte führen häufig zu Verzögerungen oder Ablehnungen:

  • Kein gültiger Nachweis beigefügt: Der Bescheid muss aktuell und vollständig lesbar sein
  • Falsches Formular verwendet: Es muss das Formular für Befreiung (nicht Ermäßigung) genutzt werden
  • Fehlende Beitragsnummer: Ohne korrekte Zuordnung kann der Antrag nicht bearbeitet werden
  • Nachweise unvollständig: Schwärzungen von Adresse oder Name führen zur Ablehnung
  • Antrag zu spät gestellt: Die Befreiung gilt erst ab Antragsmonat (oder maximal drei Jahre rückwirkend), nicht automatisch ab Leistungsbeginn

Besondere Hinweise für Grenzfälle

Wer vorübergehend in Deutschland lebt, aber österreichische Sozialleistungen bezieht, unterliegt dennoch der deutschen Rundfunkbeitragspflicht, sofern eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist. In diesem Fall berechtigt die österreichische Notstandshilfe nicht zur Befreiung. Es kann geprüft werden, ob alternativ deutsche Sozialleistungen beantragt werden können, die dann auch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen.

Bei Unklarheiten zur Zuständigkeit oder zu möglichen Ansprüchen auf deutsche Sozialleistungen können Verbraucherzentralen, Sozialverbände oder eine individuelle Rechtsberatung weiterhelfen.

Fazit

Die Notstandshilfe ist eine österreichische Sozialleistung und berechtigt in Deutschland nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wer in Deutschland wohnt und sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann jedoch prüfen, ob Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung oder andere Leistungen nach dem deutschen Sozialsystem besteht. Diese Leistungen ermöglichen nach § 4 RBStV eine Befreiung, die bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Der Antrag erfolgt schriftlich beim Beitragsservice unter Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheids. Eine rechtzeitige Antragstellung und vollständige Unterlagen beschleunigen die Bearbeitung.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

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