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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Verletztengeld beantragen

Erfahren Sie, wann und wie Sie bei Bezug von Verletztengeld eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen können und welche Nachweise erforderlich sind.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Verletztengeld beantragen

Verletztengeld wird nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gezahlt. Viele Betroffene fragen sich in dieser belastenden Situation, ob sie vom Rundfunkbeitrag befreit werden können. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen und den Weg zur Befreiung.

Voraussetzungen für die Befreiung

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nach § 4 Abs. 1 RBStV möglich, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Verletztengeld selbst ist in der Regel keine direkte Befreiungsgrundlage, da es nicht zu den im RBStV aufgeführten Leistungen gehört.

Eine Befreiung kann jedoch vorliegen, wenn Sie neben dem Verletztengeld eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • BAföG (für nicht bei den Eltern wohnende Empfänger:innen)
  • Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
  • Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
  • Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Bestimmungen

Zusätzlich kann eine Härtefallregelung greifen, wenn Ihr Einkommen die Freibetragsgrenze nicht übersteigt (siehe unten).

Wann kommt eine Befreiung in Betracht?

Folgende Situationen sind in der Praxis häufig:

SituationBefreiung möglich?
Folgende Situationen sind in der Praxis häufig
Sie beziehen nur VerletztengeldIn der Regel nein, sofern keine weitere Sozialleistung vorliegt
Verletztengeld + Bürgergeld (aufstockend)Ja, über Bürgergeld-Bescheid
Verletztengeld + SozialhilfeJa, über Sozialhilfe-Bescheid
Verletztengeld + Härtefall (niedriges Einkommen)Möglich, bei Nachweis der Einkommensgrenze
Verletztengeld liegt unter GrundsicherungsniveauPrüfung Härtefallregelung bzw. ergänzender Sozialhilfe

Das Verletztengeld beträgt nach § 47 SGB VII in der Regel 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts (maximal 100 % des Nettoarbeitsentgelts). Liegt Ihr Einkommen während des Bezugs dauerhaft unter dem Grundsicherungsniveau, können Sie prüfen, ob ergänzende Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe) in Frage kommen – diese würden dann die Befreiung ermöglichen.

Härtefallregelung bei geringem Einkommen

Nach § 4 Abs. 2 RBStV kann eine Befreiung gewährt werden, wenn Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze nur geringfügig überschreitet. Dabei gilt eine monatliche Überschreitungsgrenze von einem Drittel des Rundfunkbeitrags (derzeit 6,12 €).

Freibeträge (Stand 2026):

PersonengruppeGrundfreibetrag
Übersicht: Personengruppe / Grundfreibetrag
Antragsteller:in alleinca. 502 €
+ Ehepartner:in / Lebenspartner:in+ ca. 451 €
+ jede weitere Person im Haushalt+ ca. 282 €
+ jede hilfebedürftige Person+ ca. 451 €

Zusätzlich werden Mehrbedarfe und Unterkunftskosten berücksichtigt. Überschreitet Ihr Einkommen die Summe dieser Freibeträge um höchstens 6,12 € monatlich, kann eine Befreiung über die Härtefallregelung beantragt werden.

Erforderliche Nachweise

Für den Befreiungsantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Aktuellen Bescheid der Sozialleistung (z. B. Bürgergeld-Bescheid, Sozialhilfe-Bescheid)
  • Bei Härtefall: Einkommensnachweise (z. B. Bescheid der Berufsgenossenschaft über Höhe des Verletztengeldes)
  • Mietvertrag oder Nachweise zu Wohnkosten (bei Härtefallregelung)
  • Personalausweis oder Meldebestätigung

Der Bescheid der Berufsgenossenschaft über das Verletztengeld allein genügt nicht für eine Befreiung. Es muss ein Bescheid über eine der oben genannten Sozialleistungen oder über die Härtefallregelung vorliegen.

So stellen Sie den Antrag

Der Antrag auf Befreiung kann online, schriftlich oder per Telefon beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden:

  • Online-Formular: auf der Webseite des Beitragsservice
  • Postadresse: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
  • Hotline: 01806 999 555 10 (20 Ct./Anruf aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 60 Ct./Anruf)

Fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Nachweise als Kopie bei. Der Beitragsservice prüft anhand der Unterlagen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Rückwirkende Befreiung

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Die Rückwirkung wird ab dem Monat berechnet, in dem Sie den Antrag stellen, nicht erst ab Eingang.

Wenn Sie also bereits seit längerer Zeit Verletztengeld und eine weitere befreiende Sozialleistung beziehen, können bereits gezahlte Beiträge für maximal drei Jahre erstattet werden. Reichen Sie dafür die entsprechenden Bescheide für den gesamten Zeitraum ein.

Befreiung endet automatisch

Die Befreiung gilt in der Regel befristet – sie endet, sobald die zugrunde liegende Sozialleistung (z. B. Bürgergeld) ausläuft. Sie erhalten vom Beitragsservice einen Bescheid mit dem Enddatum. Endet Ihre Leistung früher, müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen.

Nach Ende der Befreiung wird die reguläre Beitragspflicht (18,36 € monatlich) wieder wirksam. Bei neuer Leistungsbewilligung können Sie erneut einen Befreiungsantrag stellen.

Häufige Irrtümer

„Verletztengeld befreit automatisch vom Rundfunkbeitrag."

Nein. Verletztengeld ist keine eigenständige Befreiungsgrundlage nach § 4 RBStV.

„Ich muss nur den Bescheid der Berufsgenossenschaft vorlegen."

Nein. Erforderlich ist ein Bescheid über eine der im RBStV genannten Sozialleistungen oder Nachweise für die Härtefallregelung.

„Eine Befreiung wirkt erst ab Bescheiddatum."

Nein. Nach § 4 Abs. 4 RBStV ist eine rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen durchgehend bestanden.

Weitere Unterstützung

Bei Fragen zur Antragstellung oder zur Einschätzung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich an:

  • Den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
  • Die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe
  • Einen Sozialverband (z. B. VdK, SoVD)
  • Bei rechtlichen Einzelfragen: eine Rechtsberatung (Anwalt/Anwältin, spezialisierte Beratungsstelle)

Diese Stellen können Ihren Einzelfall prüfen und Ihnen weiterhelfen, wenn Sie unsicher sind, ob eine Befreiung vorliegt.

Fazit

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Verletztengeld ist möglich, wenn Sie parallel eine der im RBStV genannten Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe) beziehen oder die Härtefallregelung greifen kann. Verletztengeld allein ist keine Befreiungsgrundlage. Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben, und stellen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Beitragsservice. Eine rückwirkende Befreiung ist für bis zu drei Jahre möglich.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) § 45 ff.
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

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