Unterhaltsvorschuss berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, wie Sie den Antrag korrekt stellen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Unterhaltsvorschuss allein begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Befreiung. Entscheidend ist, ob zusätzlich eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezogen wird.
Wann berechtigt Unterhaltsvorschuss zur Befreiung
Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Empfänger:innen bestimmter Sozialleistungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Unterhaltsvorschuss selbst wird im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt. Die Befreiung ist möglich, wenn Sie zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II)
- Sozialhilfe nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- BAföG (mit Wohnung außerhalb des Elternhauses)
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld
In der Praxis erhalten viele Alleinerziehende mit Unterhaltsvorschuss aufstockende Leistungen wie Bürgergeld, wenn der Unterhaltsvorschuss und eigenes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. In diesem Fall ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich.
Voraussetzungen für die Befreiung im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Voraussetzungen:
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Bezug einer anerkannten Sozialleistung | Zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss muss eine der im RBStV genannten Leistungen bezogen werden |
| Bewilligungsbescheid | Aktueller Bescheid über die Sozialleistung muss vorliegen |
| Eigene Wohnung | Die Befreiung gilt pro Wohnung; bei Wohngemeinschaften nur für die antragstellende Person |
| Fristgerechter Antrag | Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragsmonat gewährt werden |
| Vollständige Unterlagen | Kopie des Bewilligungsbescheids muss dem Antrag beiliegen |
Welche Nachweise Sie einreichen müssen
Für den Befreiungsantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Aktueller Bewilligungsbescheid über die Sozialleistung (z. B. Bürgergeld-Bescheid), aus dem der Bewilligungszeitraum hervorgeht
- Ausgefülltes Antragsformular des Beitragsservice oder automatisiert erstelltes Anschreiben
- Bei befristeten Bescheiden: Verlängerungsbescheide rechtzeitig nachreichen
Der Unterhaltsvorschussbescheid allein reicht nicht aus, da der Unterhaltsvorschuss keine eigenständige Befreiungsgrundlage im RBStV darstellt. Entscheidend ist der Nachweis der zusätzlichen Sozialleistung.
Antrag auf Befreiung stellen
Den Antrag richten Sie schriftlich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das Antragsformular können Sie auf der Website des Beitragsservice herunterladen oder eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe nutzen.
Wichtige Angaben im Antrag:
- Ihre Beitragsnummer
- Name und Anschrift
- Art der bezogenen Sozialleistung
- Bewilligungszeitraum
- Unterschrift
Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV rückwirkend für bis zu drei Jahre (gerechnet ab dem Monat der Antragstellung) gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Eine rückwirkende Befreiung setzt voraus, dass Sie die entsprechende Sozialleistung bereits im beantragten Zeitraum bezogen haben.
Befristete Befreiung und Verlängerung
Wenn Ihr Bewilligungsbescheid für die Sozialleistung befristet ist, wird auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nur für diesen Zeitraum gewährt. Nach Ablauf der Bewilligung müssen Sie einen neuen Antrag mit dem aktuellen Verlängerungsbescheid einreichen.
So gehen Sie vor:
- Notieren Sie sich das Ende Ihrer Bewilligung
- Reichen Sie den Folgeantrag zeitnah ein
- Fügen Sie den neuen Bescheid als Nachweis bei
- Die Befreiung läuft ohne rechtzeitigen Folgeantrag aus
Bei dauerhaften Bewilligungen (z. B. unbefristete Grundsicherung) gilt die Befreiung entsprechend länger, eine regelmäßige Prüfung durch den Beitragsservice kann jedoch erfolgen.
Häufige Fragen zur Befreiung mit Unterhaltsvorschuss
Muss ich den Unterhaltsvorschussbescheid einreichen?
Nein, der Unterhaltsvorschuss allein berechtigt nicht zur Befreiung. Sie benötigen den Bescheid über eine zusätzliche Sozialleistung wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Gilt die Befreiung auch für meine Kinder?
Die Befreiung gilt pro Wohnung. Wenn Sie mit Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nur ein Beitrag pro Wohnung fällig. Nach erfolgter Befreiung entfällt dieser vollständig.
Was passiert, wenn die Sozialleistung endet?
Sobald die Bewilligung ausläuft und keine Verlängerung erfolgt, endet auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Sie sind verpflichtet, den Beitragsservice über das Ende der Leistung zu informieren. Ab dem Folgemonat wird der reguläre Beitrag von 18,36 € wieder fällig.
Kann ich die Befreiung auch nachträglich beantragen?
Ja, eine rückwirkende Befreiung ist für bis zu drei Jahre ab Antragsmonat möglich, wenn Sie die Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt haben. Reichen Sie die entsprechenden Bescheide für den gesamten Zeitraum ein.
Was Sie beachten sollten
- Informieren Sie den Beitragsservice umgehend, wenn sich Ihre Einkommens- oder Lebenssituation ändert
- Bewahren Sie Kopien aller Anträge und Bescheide auf
- Bei Umzug: Melden Sie Ihre neue Adresse sowohl beim Beitragsservice als auch bei der zuständigen Leistungsbehörde
- Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Befreiung noch gültig ist
Der Beitragsservice bearbeitet Anträge in der Regel innerhalb weniger Wochen. Bei Rückfragen zur konkreten Bearbeitung oder zu rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich direkt an den Beitragsservice, eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung.
Fazit
Der Unterhaltsvorschuss begründet allein keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wenn Sie jedoch zusätzlich eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, können Sie die Befreiung formgerecht beantragen. Die Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheids ist Voraussetzung. Bei befristeten Leistungen ist eine rechtzeitige Verlängerung des Antrags notwendig, um eine lückenlose Befreiung zu gewährleisten.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- Verbraucherzentrale
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