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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Versorgungsbezügen nach BVG

Wie Sie bei Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen können – Voraussetzungen, Nachweise und praktische Hinweise.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Versorgungsbezügen nach BVG

Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Bundesversorgungsgesetz regelt die Entschädigung für Kriegsbeschädigte, deren Hinterbliebene sowie andere Geschädigte. Dieser Artikel erläutert, wann eine Befreiung in Betracht kommt und welche Nachweise Sie einreichen müssen.

Wer kann sich befreien lassen?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 1 RBStV kann in Betracht kommen, wenn Sie Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen und gleichzeitig weitere Voraussetzungen erfüllen. Das BVG umfasst verschiedene Leistungen für Kriegsbeschädigte, Hinterbliebene sowie Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), das auf die Vorschriften des BVG verweist.

Folgende Personengruppen können betroffen sein:

  • Kriegsbeschädigte mit Versorgungsrente nach dem BVG
  • Hinterbliebene von Kriegsopfern (Witwen, Witwer, Waisen)
  • Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sofern Leistungen nach BVG gewährt werden
  • Wehr- und Zivildienstbeschädigte nach entsprechenden Versorgungsgesetzen

Die bloße Tatsache, dass Sie Versorgungsbezüge nach dem BVG erhalten, führt jedoch nicht automatisch zur Befreiung. Entscheidend ist, ob Sie zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch beziehen oder die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen erfüllen.

Voraussetzungen für die Befreiung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Versorgungsbezügen nach dem BVG ist an konkrete Bedingungen geknüpft:

VoraussetzungErläuterung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Versorgungsbezügen nach dem BVG ist an konkrete Bedingungen geknüpft
Versorgungsbezüge nach BVGSie erhalten eine Beschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. einem Gesetz, das auf BVG-Vorschriften verweist.
Zusätzlich SozialleistungenSie beziehen gleichzeitig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II (bzw. Bürgergeld nach SGB II) oder BAföG/BAB/Berufsausbildungsbeihilfe.
Oder: Merkzeichen RFAlternativ besitzen Sie das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis (führt zu Ermäßigung, nicht Befreiung – Verwechslungsgefahr beachten).
Oder: Vollständige BlindheitSie sind vollständig blind (Merkzeichen Bl bzw. TBl für taubblind) – dies führt zur vollständigen Befreiung.

Wichtig: Versorgungsbezüge nach dem BVG allein genügen in der Regel nicht für eine Befreiung. Der Beitragsservice setzt üblicherweise voraus, dass Sie zusätzlich staatliche Sozialleistungen zum Lebensunterhalt erhalten oder besondere gesundheitliche Einschränkungen (Merkzeichen) nachweisen.

Befreiung oder Ermäßigung?

Es ist wichtig, die beiden Möglichkeiten klar zu unterscheiden:

  • Befreiung (vollständig): Sie zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Dies kann in Betracht kommen, wenn Sie neben Versorgungsbezügen z. B. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen oder vollständig blind sind (Merkzeichen Bl/TBl).
  • Ermäßigung (ein Drittel, 6,12 € monatlich): Sie zahlen einen reduzierten Beitrag. Dies gilt bei Merkzeichen RF (taubblind, gehörlos oder anderweitig schwer beeinträchtigt). Das Merkzeichen RF führt nicht zur Befreiung, sondern lediglich zur Ermäßigung.

Viele Versorgungsempfänger gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Versorgungsrente automatisch zur Befreiung berechtigt. In der Praxis prüft der Beitragsservice die Kombination aus Versorgungsbezügen und weiteren Leistungen.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Um die Befreiung zu beantragen, reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Bescheid über Versorgungsbezüge nach BVG: Aktueller Bewilligungsbescheid Ihrer Versorgungsstelle (z. B. Versorgungsamt, Landesamt für Soziales), aus dem Art und Höhe der Leistung hervorgehen.
  • Nachweis über Sozialleistungen: Bescheid über Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld (SGB II), BAföG oder vergleichbare Leistungen.
  • Alternativ: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest: Bei Merkzeichen RF (Ermäßigung) oder Bl/TBl (Befreiung) Kopie des Ausweises bzw. ärztlicher Nachweis über vollständige Blindheit.

Alle Nachweise sollten aktuell sein und den Zeitraum abdecken, für den Sie die Befreiung beanspruchen. Der Beitragsservice kann fehlende oder veraltete Unterlagen zurückweisen.

Antragstellung und Rückwirkung

Die Befreiung muss Sie schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Nutzen Sie hierfür das Online-Formular auf der Website des Beitragsservice oder einen formlosen Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen.

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen in diesem Zeitraum durchgehend vorlagen. Haben Sie beispielsweise seit zwei Jahren Versorgungsbezüge und Grundsicherung bezogen, den Antrag jedoch erst jetzt gestellt, kann die Befreiung für die vergangenen 24 Monate nachträglich berücksichtigt werden – vorausgesetzt, Sie legen entsprechende Bescheide vor.

Häufige Fragen und praktische Hinweise

Gilt die Befreiung automatisch?

Nein. Sie müssen die Befreiung ausdrücklich beantragen und die Voraussetzungen nachweisen. Eine automatische Datenübermittlung zwischen Versorgungsamt und Beitragsservice erfolgt nicht.

Was geschieht bei Änderungen?

Wenn sich Ihre Einkommenssituation ändert (z. B. Wegfall der Grundsicherung), sind Sie verpflichtet, dies dem Beitragsservice unverzüglich mitzuteilen. Die Befreiung endet in der Regel ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen entfallen.

Kann ich bei Ablehnung Widerspruch einlegen?

Ja. Lehnt der Beitragsservice Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch einlegen. Begründen Sie, warum Sie die Voraussetzungen für erfüllt halten, und legen Sie gegebenenfalls weitere Nachweise vor.

Wo finde ich Unterstützung?

Bei Unklarheiten zu Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich an eine Rechtsberatung (z. B. Anwalt/Anwältin für Sozialrecht), die Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband (z. B. VdK, SoVD). Diese Stellen können Ihre persönliche Situation prüfen und Sie bei der Antragstellung unterstützen.

Fazit

Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz können in Verbindung mit weiteren Sozialleistungen oder bestimmten Merkzeichen zur Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag führen. Die bloße Tatsache, dass Sie Versorgungsrente beziehen, genügt üblicherweise nicht. Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder vergleichbare Leistungen erhalten, und reichen Sie alle erforderlichen Nachweise vollständig ein. Eine rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre ist möglich, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall oder bei Ablehnung des Antrags ziehen Sie eine individuelle Rechtsberatung hinzu.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

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