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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Leistungen nach AsylbLG

Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Alle Voraussetzungen, Nachweise und Schritte im Überblick.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Leistungen nach AsylbLG

Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Anspruch auf vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Diese Regelung berücksichtigt die besondere wirtschaftliche Situation von Asylsuchenden, Geduldeten und anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Der folgende Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Befreiung beantragt wird.

Wer kann sich bei AsylbLG-Bezug befreien lassen?

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV können Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das AsylbLG regelt die Grundversorgung für bestimmte Personengruppen, die sich in Deutschland aufhalten und nicht oder noch nicht dem Sozialgesetzbuch (SGB) unterstellt sind.

Zu den Leistungsberechtigten nach AsylbLG gehören typischerweise:

  • Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens
  • Geduldete Personen mit Aufenthaltsgestattung
  • Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer
  • Bestimmte vollziehbar ausreisepflichtige Personen
  • In Einzelfällen weitere nach § 1 AsylbLG definierte Personenkreise

Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft, einer eigenen Wohnung oder bei Angehörigen leben. Entscheidend ist ausschließlich der Bezug der Leistungen nach AsylbLG.

Voraussetzungen für die Befreiung

Folgende Bedingungen müssen für eine Befreiung erfüllt sein:

VoraussetzungErläuterung
Folgende Bedingungen müssen für eine Befreiung erfüllt sein
Aktueller LeistungsbezugSie erhalten zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem AsylbLG
Nachweis durch BescheidSie können den Leistungsbezug durch einen aktuellen Bewilligungsbescheid nachweisen
Keine anderen BefreiungsgründeMehrere Befreiungsgründe gleichzeitig sind möglich, aber es wird nur eine Befreiung gewährt
Anmeldung beim BeitragsserviceSie sind als Inhaberin oder Inhaber einer Wohnung beim Beitragsservice registriert

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften ist zu beachten, dass häufig die Einrichtung selbst als Beitragsschuldner gilt. In solchen Fällen entfällt die persönliche Beitragspflicht bereits, sodass kein individueller Befreiungsantrag notwendig ist. Prüfen Sie zunächst, ob Sie persönlich beim Beitragsservice gemeldet sind.

Erforderliche Nachweise

Für die Befreiung bei AsylbLG-Bezug wird in der Regel folgender Nachweis benötigt:

  • Aktueller Bewilligungsbescheid der zuständigen Leistungsbehörde (Sozialamt, Ausländerbehörde oder andere nach Landesrecht zuständige Stelle), aus dem Art und Dauer der Leistungen hervorgehen
  • Alternativ eine Bescheinigung über den laufenden Leistungsbezug, die nicht älter als zwei Monate sein sollte

Der Bescheid sollte gut lesbar sein und Ihren vollständigen Namen, die Anschrift sowie den Bewilligungszeitraum enthalten. Schwärzen Sie aus Datenschutzgründen sensible Details wie Bankverbindungen oder Angaben zu Kindern, sofern diese für den Nachweis nicht erforderlich sind.

So beantragen Sie die Befreiung

Die Befreiung muss schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragt werden. Sie können hierfür das offizielle Formular nutzen oder ein formloses Schreiben aufsetzen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag klar als Befreiungsantrag kennzeichnen und den Befreiungsgrund (Bezug von Leistungen nach AsylbLG) benennen.

Typischer Ablauf:

1. Formular des Beitragsservice herunterladen oder formlosen Antrag verfassen

2. Aktuelle Kopie des Bewilligungsbescheides beifügen

3. Antrag postalisch an den Beitragsservice senden oder online hochladen

4. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Befreiung

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie dabei, Ihren Befreiungsantrag basierend auf Ihren Angaben automatisiert zu erstellen und zu übermitteln. Die Plattform prüft die Vollständigkeit Ihrer Eingaben und erstellt ein formloses Anschreiben, das Sie zusammen mit Ihrem Nachweis einreichen können.

Rückwirkende Befreiung

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Das bedeutet: Wenn Sie bereits seit längerer Zeit Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, aber erst jetzt den Befreiungsantrag stellen, können bereits gezahlte Beiträge für die vergangenen drei Jahre zurückerstattet werden.

Voraussetzungen für die Rückwirkung:

  • Die Leistungen nach AsylbLG wurden im gesamten Zeitraum bezogen
  • Sie können dies durch entsprechende Bescheide nachweisen
  • Der Antrag wird innerhalb der Dreijahrsfrist gestellt

Falls Sie Beiträge für den Zeitraum bereits bezahlt haben, werden diese nach Bewilligung der Befreiung vom Beitragsservice zurückerstattet.

Dauer und Verlängerung der Befreiung

Die Befreiung wird in der Regel für die Dauer des Leistungsbezuges bewilligt, maximal für den im Bescheid ausgewiesenen Bewilligungszeitraum. Endet dieser Zeitraum, müssen Sie einen neuen Antrag mit aktuellem Nachweis stellen, sofern Sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG erhalten.

Wichtige Hinweise:

  • Prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung, ob Sie erneut einen Antrag stellen müssen
  • Melden Sie Änderungen Ihrer persönlichen Situation (z. B. Übergang zu SGB-II-Leistungen, Wegfall des Leistungsbezugs) umgehend dem Beitragsservice
  • Bei einem Wohnungswechsel muss die Befreiung für die neue Wohnung neu beantragt werden, kann aber nahtlos fortgeführt werden

Unterschied zu anderen Sozialleistungen

Während Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. Bürgergeld nach SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII, BAföG, BAB) ebenfalls befreit werden können, gelten für AsylbLG-Leistungen dieselben Nachweispflichten. Der Gesetzgeber stellt alle diese Leistungen im RBStV gleich, sodass keine Unterschiede in der Befreiungspraxis bestehen.

Falls Ihr Status sich ändert und Sie statt AsylbLG-Leistungen künftig SGB-Leistungen erhalten (z. B. nach Anerkennung eines Asylantrags), bleibt Ihr Befreiungsanspruch bestehen. Sie müssen dann lediglich einen neuen Nachweis mit dem aktuellen Bescheid einreichen.

Gemeinschaftsunterkünfte und Sonderfälle

Leben Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende, wird häufig die Einrichtung selbst als Beitragsschuldnerin behandelt. In diesem Fall entfällt die persönliche Beitragspflicht bereits, und ein individueller Befreiungsantrag ist nicht erforderlich. Ziehen Sie aus einer solchen Unterkunft in eine eigene Wohnung um, müssen Sie sich beim Beitragsservice anmelden und können dann die Befreiung beantragen.

Bei Fragen zur korrekten Zuordnung wenden Sie sich an den Beitragsservice oder an die Verwaltung Ihrer Unterkunft.

Häufige Fragen und Missverständnisse

Muss ich den Befreiungsantrag in deutscher Sprache stellen?

Formulare und Schreiben sollten in deutscher Sprache verfasst sein. Nutzen Sie bei Bedarf Unterstützung durch Beratungsstellen, Sozialarbeitende oder Sprachmittelnde. rundfunkbeitrag-24 erstellt ein deutschsprachiges Anschreiben auf Basis Ihrer Angaben.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung. Lassen Sie sich bei rechtlichen Fragen durch eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder anwaltliche Vertretung unterstützen.

Kann ich mich auch von der GEZ-Gebühr befreien lassen?

Die Bezeichnung „GEZ-Gebühr" ist veraltet. Seit 2013 gilt der Rundfunkbeitrag nach dem RBStV. Die Befreiung betrifft genau diesen Beitrag.

Fazit

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ist klar gesetzlich geregelt und kann unkompliziert beantragt werden. Entscheidend sind ein aktueller Nachweis und die rechtzeitige Antragstellung. Eine Rückwirkung von bis zu drei Jahren ist möglich, sofern die Voraussetzungen durchgehend erfüllt waren. Bei Änderungen Ihrer Lebenssituation oder Fragen zur Beitragspflicht in Gemeinschaftsunterkünften können Sozialberatungsstellen, Flüchtlingshilfen oder der Beitragsservice weiterhelfen. Für rechtliche Einzelfragen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder anwaltliche Beratung.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 7
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

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