← Alle ArtikelSonderfälle

Rundfunkbeitrag bei Kurzzeitvermietung und Airbnb

Wer zahlt den Rundfunkbeitrag bei Airbnb-Wohnungen? Alle Regelungen zu Kurzzeitvermietung, Ferienwohnungen und Meldepflichten verständlich erklärt.

Rundfunkbeitrag bei Kurzzeitvermietung und Airbnb

Die Vermietung von Wohnungen über Plattformen wie Airbnb, FeWo-direkt oder Booking.com wirft häufig Fragen zur Rundfunkbeitragspflicht auf. Viele Vermieter:innen sind unsicher, ob sie ihre kurzfristig vermieteten Räume anmelden müssen und wer für den Beitrag verantwortlich ist. Dieser Artikel klärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt, welche Regelungen für Kurzzeitvermietungen gelten.

Grundprinzip: Wer bewohnt die Wohnung dauerhaft?

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Entscheidend ist, wer die Wohnung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung nutzt – nicht, wer Eigentümer:in ist. Bei Kurzzeitvermietungen hängt die Beitragspflicht davon ab, ob die Wohnung als dauerhafter Wohnsitz dient oder als vorübergehende Unterkunft genutzt wird.

Für typische Airbnb-Vermietungen (wenige Tage bis Wochen) gilt in der Regel: Die Gäste begründen dort keinen melderechtlichen Wohnsitz, sondern nutzen die Unterkunft touristisch oder beruflich auf Zeit. Daher lösen sie keine eigene Beitragspflicht aus.

Vermietung durch Privatpersonen: Wann Sie als Vermieter:in zahlen

Wenn Sie als Privatperson eine Wohnung kurzfristig vermieten, die Sie selbst als Hauptwohnung gemeldet haben, entsteht keine zusätzliche Beitragspflicht. Der Rundfunkbeitrag für Ihre Hauptwohnung deckt diese Nutzung ab – unabhängig davon, ob Sie selbst darin wohnen oder sie zeitweise an Gäste vermieten.

Beispiel: Sie leben in einer Zweizimmerwohnung und vermieten Ihr Gästezimmer über Airbnb für wenige Nächte. Da die Wohnung Ihre angemeldete Hauptwohnung bleibt, zahlen Sie weiterhin nur einen Rundfunkbeitrag (18,36 € monatlich).

Anders ist es, wenn Sie eine separate Wohnung ausschließlich zur Kurzzeitvermietung nutzen (z. B. eine Ferienwohnung, die Sie selbst nicht bewohnen). Hier kann die Situation komplexer sein – siehe Abschnitt Ferienwohnungen.

Ferienwohnungen und gewerbliche Vermietung

Vermieten Sie eine Wohnung ausschließlich gewerblich als Ferienwohnung (also nicht als eigene Haupt- oder Nebenwohnung), ist zu unterscheiden:

  • Möblierte Wohnungen zur touristischen Vermietung: Diese gelten häufig nicht als beitragspflichtige „Wohnung" im Sinne des RBStV, sondern eher als Beherbergungsbetrieb. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist eine Wohnung eine „ortsfeste baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird oder genutzt werden kann". Bei rein touristischer Nutzung ohne festen Wohnsitz der Gäste entsteht in der Praxis meist keine Beitragspflicht – es sei denn, Sie oder eine andere Person nutzt die Wohnung als Nebenwohnung.
  • Längerfristige Vermietung (Wohnung auf Zeit): Vermieten Sie eine Wohnung für mehrere Monate an wechselnde Mieter:innen (z. B. Monteur:innen, Studierende), die dort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden, ist jede:r Bewohner:in beitragspflichtig. Die Anmeldepflicht liegt bei der bewohnenden Person, nicht bei Ihnen als Vermieter:in.
  • Keine Doppelpflicht für Sie: Als Eigentümer:in einer vermieteten Wohnung zahlen Sie den Rundfunkbeitrag nur, wenn Sie die Wohnung selbst als Neben- oder Hauptwohnung nutzen. Für reine Kapitalanlage-Objekte oder gewerblich betriebene Ferienwohnungen ohne eigene Wohnsitznahme entsteht keine private Beitragspflicht.

Meldepflichten und Anmeldung beim Beitragsservice

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wann eine Anmeldung beim Beitragsservice erforderlich sein kann:

SituationWer meldet an?Beitragspflicht?
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wann eine Anmeldung beim Beitragsservice erforderlich sein kann
Sie vermieten Ihr Gästezimmer über Airbnb (Hauptwohnung)Keine zusätzliche AnmeldungNein, bereits über Hauptwohnung abgedeckt
Gäste nutzen Ihre Airbnb-Wohnung für wenige TageGäste melden nicht an (kein Wohnsitz)Nein
Sie vermieten eine Ferienwohnung ausschließlich touristischIn der Regel keine Anmeldung erforderlichNein, wenn rein touristisch ohne Wohnsitz
Mieter:in nutzt Ihre Wohnung ≥ 6 Monate als NebenwohnungMieter:in meldet beim Beitragsservice anJa, Mieter:in zahlt
Sie selbst nutzen die Ferienwohnung als NebenwohnungSie melden beim Beitragsservice anNach BVerfG-Urteil v. 18.07.2018 nicht mehr für Nebenwohnung, wenn Hauptwohnung voll zahlt

Wichtig: Gäste bei touristischen Kurzzeitvermietungen (typisch bei Airbnb) müssen sich in der Regel nicht beim Beitragsservice anmelden, da sie keinen melderechtlichen Wohnsitz begründen. Die Anmeldepflicht entsteht erst, wenn jemand die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung nutzt.

Mehrere Wohnungen: Die Nebenwohnungsregelung

Falls Sie als Vermieter:in mehrere Wohnungen besitzen und eine davon als Nebenwohnung nutzen (z. B. Sie wohnen selbst einen Teil der Zeit in Ihrer Ferienwohnung), gilt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17): Sie zahlen keinen zweiten Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung, sofern für Ihre Hauptwohnung bereits der volle Beitrag entrichtet wird.

Wenn Sie die Nebenwohnung zwischenzeitlich vermieten, ändert das nichts an dieser Regelung – solange Sie selbst dort gemeldet bleiben. Nutzt ein:e Mieter:in die Wohnung jedoch als eigene Haupt- oder Nebenwohnung und meldet sich dort an, ist diese Person beitragspflichtig (nicht Sie zusätzlich).

Gewerbliche Nutzung und Betriebsstättenpflicht

Betreiben Sie die Kurzzeitvermietung als Gewerbe (z. B. mehrere Ferienwohnungen, Pensionsbetrieb), kann zusätzlich eine Betriebsstättenpflicht nach § 5 RBStV entstehen. Diese gilt für nicht-private Räume (Büro, Rezeption, Gemeinschaftsräume). Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 € monatlich) für Betriebe ohne oder mit wenigen Mitarbeitenden.

Die einzelnen Gästezimmer oder Ferienwohnungen selbst fallen in der Regel nicht unter die Betriebsstättenpflicht, da sie als Wohnräume gelten und die Beitragspflicht (falls vorhanden) über die private Nutzung der Bewohner:innen abgedeckt ist.

Bei Fragen zur gewerblichen Anmeldung wenden Sie sich direkt an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder lassen Sie sich von einer Steuerberatung oder Rechtsberatung unterstützen.

Praktische Hinweise für Airbnb-Vermieter:innen

  • Keine Panik bei gelegentlicher Vermietung: Vermieten Sie ein Zimmer in Ihrer Hauptwohnung oder nutzen Airbnb nur gelegentlich, entsteht in der Regel keine zusätzliche Beitragspflicht oder Meldepflicht.
  • Kommunikation mit Gästen: Informieren Sie Ihre Gäste nicht über eine vermeintliche Rundfunkbeitragspflicht – diese entsteht bei touristischen Kurzaufenthalten nicht. Verunsichern Sie Ihre Gäste nicht unnötig.
  • Dokumentation bei längerfristiger Vermietung: Vermieten Sie für mehrere Monate, klären Sie im Mietvertrag, dass Mieter:innen eigenverantwortlich für die Anmeldung beim Beitragsservice zuständig sind, falls sie einen Wohnsitz begründen.
  • Bei Unsicherheit: Der Beitragsservice bietet auf seiner Website Informationen und ein Kontaktformular. Bei komplexen gewerblichen Strukturen oder rechtlichen Einzelfragen ziehen Sie eine Rechtsberatung hinzu.

Häufige Irrtümer

IrrtumRichtigstellung
Übersicht: Irrtum / Richtigstellung
„Jede:r Airbnb-Gast muss sich anmelden."Nein, nur wer einen melderechtlichen Wohnsitz begründet. Bei touristischer Nutzung entfällt die Pflicht.
„Ich muss für jede vermietete Wohnung zahlen."Nein, nur für Wohnungen, die Sie selbst als Haupt- oder Nebenwohnung nutzen (Nebenwohnung nach BVerfG-Urteil ggf. beitragsfrei).
„Ferienwohnungen sind immer beitragspflichtig."Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob jemand dort dauerhaft wohnt oder sie rein touristisch genutzt wird.
„Gewerbliche Vermietung = automatisch Betriebsstättenpflicht."Nur für nicht-private Räume (Büro, Rezeption). Einzelne Gästezimmer fallen meist nicht darunter.

Abmeldung nach Verkauf oder Nutzungsänderung

Wenn Sie eine bisher selbst genutzte Wohnung verkaufen oder vollständig zur gewerblichen Vermietung übergehen (ohne selbst dort zu wohnen), sollten Sie diese beim Beitragsservice abmelden. Nutzen Sie dafür die Abmelde-Funktion auf der Website des Beitragsservice oder senden Sie ein formloses Schreiben mit Ihrer Beitragsnummer, der Adresse und dem Datum der Nutzungsänderung.

Die Abmeldung kann bis zu drei Monate rückwirkend (ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen entfallen sind) erfolgen. Spätere Rückforderungen sind in der Regel nicht möglich.

Fazit

Bei Kurzzeitvermietungen über Airbnb oder ähnliche Plattformen entsteht in den meisten Fällen keine zusätzliche Rundfunkbeitragspflicht. Touristische Gäste begründen keinen Wohnsitz und müssen sich nicht anmelden. Vermieten Sie ein Zimmer in Ihrer Hauptwohnung, deckt Ihr bestehender Beitrag diese Nutzung ab. Nur bei längerfristiger Vermietung mit Wohnsitznahme der Mieter:innen oder eigener Nutzung als Nebenwohnung können zusätzliche Pflichten entstehen – wobei die Nebenwohnungsregelung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine doppelte Beitragspflicht ausschließt, sofern die Hauptwohnung bereits zahlt.

Bei gewerblicher Nutzung mit mehreren Wohnungen oder Betriebsräumen können Sonderregelungen greifen. Im Zweifel wenden Sie sich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder eine Rechtsberatung, um Ihre individuelle Situation klären zu lassen.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2
  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 3
  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 7
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

Das könnte Sie auch interessieren

Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen

rundfunkbeitrag-24 hilft Ihnen, Ihr Schreiben für Abmeldung, Befreiung oder Ermäßigung nach Vorlage auszufüllen und postalisch zu versenden.

Schreiben erstellen →Weitere Artikel