Wer zahlt den Rundfunkbeitrag bei Untervermietung? Erfahren Sie, welche Pflichten Hauptmieter und Untermieter haben und wie Sie sich korrekt anmelden.
Rundfunkbeitrag bei Untervermietung – Wer ist zuständig?
Bei Untervermietung stellt sich häufig die Frage, wer den Rundfunkbeitrag zahlen muss: der Hauptmieter oder der Untermieter. Die Antwort hängt davon ab, ob eine eigenständige Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegt. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie sich korrekt beim Beitragsservice anmelden oder abmelden.
Grundregel: Beitragspflicht je Wohnung
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Eine Wohnung ist dabei eine baulich abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist. Entscheidend ist nicht das Mietverhältnis, sondern die tatsächliche räumliche Situation.
Wer in einer Wohnung wohnt, muss sich beim Beitragsservice anmelden – unabhängig davon, ob es sich um Eigentum, Miete, Untermiete oder eine andere Wohnform handelt. Pro Wohnung zahlt genau eine volljährige Person den Beitrag von 18,36 € monatlich.
Untervermietung: Zwei typische Konstellationen
Fall 1: Untermieter bewohnt Teil der Hauptwohnung
Vermietet der Hauptmieter ein oder mehrere Zimmer innerhalb seiner eigenen Wohnung unter (z. B. WG-Konstellation), liegt in der Regel keine separate Wohnung vor. Die Wohnung bleibt eine einzige Beitragseinheit.
Folge: Der Hauptmieter (bzw. eine volljährige Person in der Wohnung) meldet die Wohnung an und zahlt den Beitrag. Der Untermieter muss sich nicht gesondert anmelden. Wie Hauptmieter und Untermieter den Beitrag intern untereinander aufteilen, ist ihre private Vereinbarung – der Beitragsservice kennt nur die angemeldete Person je Wohnung.
Beispiel: Sie vermieten ein Zimmer in Ihrer 3-Zimmer-Wohnung unter. Küche und Bad werden gemeinsam genutzt. Es handelt sich um eine Wohnung. Sie oder Ihr Untermieter melden die Wohnung beim Beitragsservice an; nur eine Person zahlt.
Fall 2: Untermieter bewohnt eigenständige Wohnung
Vermietet der Hauptmieter eine baulich abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang unter (z. B. Einliegerwohnung, separate Wohnung im Gebäude), liegt eine eigene Wohnung vor.
Folge: Der Untermieter bewohnt eine eigenständige Wohnung und muss sich selbst beim Beitragsservice anmelden. Der Hauptmieter bleibt für seine eigene Wohnung beitragspflichtig (sofern er dort wohnt).
Beispiel: Sie vermieten eine abgeschlossene Einliegerwohnung mit eigenem Eingang unter. Der Untermieter meldet diese Wohnung beim Beitragsservice an und zahlt den Beitrag selbst.
Wann liegt eine eigenständige Wohnung vor?
Der Beitragsservice orientiert sich an folgenden Kriterien:
- Baulich abgeschlossene Einheit: eigene Außentür, keine gemeinsam genutzten Wohnräume (Küche, Bad nur für diese Einheit)
- Zum Wohnen oder Schlafen geeignet: mindestens ein Raum, der bewohnbar ist
- Eigenständige Nutzung möglich: der Bewohner kann die Einheit unabhängig nutzen
Bei Zimmern in einer WG oder gemeinsam genutzten Wohnungen liegt in der Regel keine separate Wohnung vor. Bei Einliegerwohnungen, Apartments oder abgeschlossenen Wohneinheiten schon.
Anmeldung und Abmeldung: So gehen Sie vor
Untermieter in einer gemeinsamen Wohnung
- Prüfen Sie, ob bereits eine Person in der Wohnung beim Beitragsservice angemeldet ist (z. B. der Hauptmieter).
- Ist niemand angemeldet, muss sich eine volljährige Person (Hauptmieter oder Untermieter) anmelden.
- Ist bereits jemand angemeldet, besteht keine weitere Meldepflicht für die Wohnung.
- Bei Auszug: Nur die angemeldete Person meldet die Wohnung ab (oder eine andere Person in der Wohnung übernimmt die Anmeldung).
Untermieter in einer eigenständigen Wohnung
- Der Untermieter meldet die eigenständige Wohnung beim Beitragsservice an (online, postalisch oder über automatisierte Hilfen wie rundfunkbeitrag-24).
- Bei Auszug: Der Untermieter meldet die Wohnung ab. Der Hauptmieter bleibt für seine eigene Wohnung verantwortlich.
Formulare und Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Automatisierte Schreib- und Versandhilfen können den Prozess vereinfachen.
Häufige Fragen in der Praxis
Muss der Hauptmieter den Beitrag zahlen, wenn er selbst nicht in der Wohnung wohnt?
Nein. Beitragspflichtig ist, wer in der Wohnung wohnt. Vermietet der Hauptmieter die gesamte Wohnung unter und wohnt selbst anderswo, ist der Untermieter anmeldepflichtig (sofern nicht bereits eine andere Person dort angemeldet ist).
Kann der Hauptmieter den Beitrag auf den Untermieter umlegen?
Das ist eine Frage des Mietvertrags. Nach der Rechtsprechung kann der Rundfunkbeitrag nicht pauschal als Betriebskosten umgelegt werden, da er personenbezogen ist. Mietvertraglich können Vereinbarungen getroffen werden – bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder Verbraucherzentrale.
Was passiert, wenn sich niemand anmeldet?
Der Beitragsservice kann Daten von Meldebehörden nutzen, um nicht angemeldete Wohnungen zu ermitteln. Bei fehlender Anmeldung werden die Bewohner zur Anmeldung aufgefordert und können rückwirkend zur Zahlung verpflichtet werden.
Übersicht: Anmeldepflicht bei Untervermietung
Die folgende Tabelle zeigt die üblichen Konstellationen:
| Situation | Anzahl Wohnungen | Wer meldet an? |
|---|---|---|
| Untermieter bewohnt Zimmer in gemeinsamer Wohnung (WG) | 1 | Eine volljährige Person (Hauptmieter oder Untermieter) |
| Untermieter bewohnt abgeschlossene Einliegerwohnung | 2 | Hauptmieter für seine Wohnung; Untermieter für seine Wohnung |
| Hauptmieter vermietet gesamte Wohnung unter, wohnt selbst anderswo | 1 (für unterv. Wohnung) | Untermieter (Hauptmieter für eigene Wohnung, falls vorhanden) |
| Mehrere Untermieter in gemeinsamer Wohnung | 1 | Eine volljährige Person aus der Wohnung |
Zwischenmiete und befristete Untervermietung
Auch bei befristeter Untervermietung (z. B. Zwischenmiete für wenige Monate) gelten die gleichen Regeln. Wer in einer Wohnung wohnt, ist anmeldepflichtig – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts.
In der Praxis nutzen Betroffene bei kurzen Zeiträumen häufig die Möglichkeit, die Wohnung beim Einzug anzumelden und beim Auszug wieder abzumelden. Bei sehr kurzfristigen Aufenthalten (wenige Wochen) kann im Einzelfall geprüft werden, ob bereits eine andere Person in der Wohnung angemeldet ist. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an den Beitragsservice oder eine Verbraucherzentrale.
Besondere Konstellationen: Möblierte Zimmer, Pensionen, gewerbliche Vermietung
Handelt es sich um gewerblich vermietete Zimmer (z. B. Pension, Boardinghouse), gelten Sonderregelungen nach § 3 RBStV (Betriebsstätten). Hier ist der Betreiber beitragspflichtig, nicht der einzelne Bewohner. Bei privater Untervermietung gilt die oben beschriebene Regelung für Wohnungen.
Fazit
Bei Untervermietung kommt es darauf an, ob eine eigenständige Wohnung vorliegt. In gemeinsam genutzten Wohnungen (z. B. WG) zahlt eine Person den Beitrag für die gesamte Wohnung. Bei abgeschlossenen Einheiten (z. B. Einliegerwohnung) meldet sich der Untermieter selbst an. Die interne Kostenaufteilung zwischen Hauptmieter und Untermieter ist Sache des Mietvertrags. Bei Zweifeln, ob eine eigenständige Wohnung vorliegt, können Sie den Beitragsservice kontaktieren oder sich von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio – FAQ Wohnungsbegriff
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 3
- Verbraucherzentrale – Rundfunkbeitrag
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