Wer zahlt den Rundfunkbeitrag in betreuten Wohnformen? Regelungen für Einzelwohnungen, Wohngruppen und Wohnheime – mit Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten.
Rundfunkbeitrag bei betreuter Einzelwohnung und Wohnheim
Betreutes Wohnen, Wohnheime und ambulant betreute Wohngruppen stellen Menschen mit Behinderung, psychischen Erkrankungen oder Pflegebedarf vor die Frage: Muss ich einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen oder bin ich über die Einrichtung erfasst? Die Antwort hängt von der konkreten Wohnform ab. Dieser Ratgeber erläutert die Regelungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und zeigt, wann Befreiung oder Ermäßigung möglich sind.
Wann gilt eine Wohnung als beitragspflichtig?
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Eine Wohnung ist dabei jede aus einem oder mehreren Räumen bestehende, in sich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Entscheidend ist, ob die Räumlichkeit eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht – also insbesondere eine eigene Kochgelegenheit, ein Bad und ein abschließbarer Zugang vorhanden sind.
Betreute Einzelwohnungen mit eigener Küche, Bad und separatem Eingang gelten in der Regel als eigenständige Wohnungen. Die Bewohner:innen sind dann grundsätzlich selbst beitragspflichtig, auch wenn sie ambulante Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Wohngruppen und Wohnheime ohne vollständig abgeschlossene Einzelwohnungen fallen hingegen häufig unter die Sonderregelung für Gemeinschaftsunterkünfte nach § 2 Abs. 3 RBStV. Hier zahlt in der Regel die Einrichtung einen pauschalen Beitrag, und die Bewohner:innen sind nicht individuell beitragspflichtig.
Regelungen für betreute Wohnformen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die typischen Konstellationen zusammen:
| Wohnform | Eigenständige Wohnung? | Beitragspflicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Betreute Einzelwohnung (eigene Küche, Bad, Eingang) | Ja | Bewohner:in zahlt selbst 18,36 € / Monat | Befreiung/Ermäßigung bei Voraussetzungen möglich |
| Ambulant betreute Wohngemeinschaft (gemeinschaftliche Nutzung) | Nein | Einrichtung zahlt pauschal | Bewohner:innen nicht individuell beitragspflichtig |
| Wohnheim (z. B. für Menschen mit Behinderung) | Nein | Einrichtung zahlt pauschal | Bewohner:innen nicht individuell beitragspflichtig |
| Einzelzimmer in Wohnheim ohne abgeschlossene Einheit | Nein | Einrichtung zahlt pauschal | Keine eigene Anmeldepflicht für Bewohner:innen |
| Apartment in betreutem Wohnen (vollständig abgeschlossen) | Ja | Bewohner:in zahlt selbst | Betreuungsleistungen ändern nichts an der Wohnungseigenschaft |
Befreiung und Ermäßigung bei betreuter Einzelwohnung
Wohnen Sie in einer betreuten Einzelwohnung und sind damit beitragspflichtig, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen.
Voraussetzungen für die Befreiung
Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nach § 4 Abs. 1 RBStV möglich, wenn Sie:
- Empfänger:in von Sozialleistungen sind (z. B. Bürgergeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Empfänger:in von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe sind und nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger:in von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sind oder das Merkzeichen Bl (blind) oder TBl (taubblind) im Schwerbehindertenausweis haben
Voraussetzungen für die Ermäßigung
Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 € pro Monat) erhalten Sie, wenn Sie:
- das Merkzeichen RF (Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht) im Schwerbehindertenausweis haben
- gehörlos sind oder das Merkzeichen Gl besitzen (häufig in Verbindung mit RF)
Wichtig: Das Merkzeichen RF führt nicht zur Befreiung, sondern zur Ermäßigung. Eine vollständige Befreiung ist nur bei den oben genannten Voraussetzungen möglich.
Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen
Den Antrag stellen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website des Beitragsservice oder können es postalisch anfordern. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, etwa:
- Aktueller Bescheid über Sozialleistungen
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Bei BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe: Bewilligungsbescheid
Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Die Rückwirkung wird ab dem Monat der Antragstellung zurückgerechnet.
Wohnheim oder Wohngruppe: Keine eigene Anmeldung nötig
Wohnen Sie in einem Wohnheim oder einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne abgeschlossene Einzelwohnung, sind Sie in der Regel nicht individuell beitragspflichtig. Die Einrichtung meldet die Gemeinschaftsunterkunft beim Beitragsservice an und entrichtet einen pauschalen Beitrag.
Erhalten Sie dennoch einen Beitragsbescheid oder eine Zahlungsaufforderung, kann dies auf eine fehlerhafte Erfassung hindeuten. In diesem Fall können Sie:
- sich schriftlich an den Beitragsservice wenden und auf die Wohnform hinweisen
- die Einrichtung bitten, die Anmeldung der Gemeinschaftsunterkunft zu bestätigen
- bei einem Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die tatsächliche Wohnform darlegen
Umzug zwischen betreuten Wohnformen
Wechseln Sie von einer betreuten Einzelwohnung in ein Wohnheim oder umgekehrt, ändert sich Ihre Beitragspflicht. Bei einem Umzug gelten folgende Hinweise:
- Von Einzelwohnung ins Wohnheim: Melden Sie die bisherige Wohnung beim Beitragsservice ab. Teilen Sie mit, dass Sie in eine Gemeinschaftsunterkunft ziehen, für die die Einrichtung zahlt.
- Vom Wohnheim in eine Einzelwohnung: Melden Sie die neue Wohnung an. Prüfen Sie gleichzeitig, ob Sie die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung erfüllen, und stellen Sie gegebenenfalls parallel einen Antrag.
Die Abmeldung bzw. Anmeldung sollte zeitnah zum Umzugsdatum erfolgen. Der Beitragsservice benötigt in der Regel das Einzugsdatum und die neue Adresse.
Besondere Konstellation: Kurzzeitunterbringung und Probewohnen
Erfolgt die Unterbringung in einem Wohnheim oder einer betreuten Wohngruppe zunächst nur probeweise oder für einen kurzen Zeitraum, besteht die bisherige Beitragspflicht für die Hauptwohnung fort – es sei denn, diese wird aufgegeben. Eine doppelte Beitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnung in derselben Person ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) nicht mehr zulässig, sofern die Hauptwohnung bereits voll beitragspflichtig ist.
Wird die bisherige Wohnung beibehalten und nur zeitweise eine betreute Wohnform genutzt, bleibt die Beitragspflicht für die Hauptwohnung bestehen. Die Einrichtung zahlt für die Gemeinschaftsunterkunft separat, ohne dass Sie dort individuell erfasst werden.
Nachweise und Dokumentation
Bewahren Sie folgende Unterlagen auf:
- Mietvertrag oder Betreuungsvertrag (zur Klärung der Wohnform)
- Schwerbehindertenausweis (bei Befreiung/Ermäßigung)
- Bescheide über Sozialleistungen
- Korrespondenz mit dem Beitragsservice (Anmeldung, Abmeldung, Anträge)
Bei Unklarheiten oder abweichenden Auskünften kann die Einrichtungsleitung oder der Sozialdienst häufig weiterhelfen. Für rechtliche Einzelfragen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Anwaltskanzlei.
Fazit
Die Beitragspflicht bei betreuten Wohnformen hängt davon ab, ob Sie in einer eigenständigen Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Betreute Einzelwohnungen mit eigener Küche und Bad sind in der Regel beitragspflichtig; Wohnheime und Wohngruppen ohne abgeschlossene Einheiten fallen unter die Pauschalregelung für die Einrichtung. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung, können Sie bis zu drei Jahre rückwirkend einen Antrag stellen. Bei Fragen zur konkreten Wohnform oder bei Zweifeln an einem Bescheid lohnt sich die schriftliche Klärung mit dem Beitragsservice.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 3
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
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