Welche Beitragspflichten gelten für Soldatinnen und Soldaten in Kasernen? Informationen zu Wohnheim-Regelung, Nebenwohnung und möglichen Befreiungen.
Rundfunkbeitrag bei Militärdienst und Kasernenwohnung
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr leben häufig während ihres Dienstes in Kasernen oder militärischen Gemeinschaftsunterkünften. Gleichzeitig unterhalten viele einen eigenen Hausstand außerhalb der Kaserne. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Dieser Ratgeber erläutert die relevanten Regelungen und zeigt auf, welche Optionen für betroffene Personen bestehen.
Grundsatz: Beitragspflicht pro Wohnung
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag von 18,36 € pro Monat zu entrichten – unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Eine Wohnung im Sinne des RBStV ist jede baulich abgegrenzte Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird und über einen eigenen Zugang verfügt.
Für Soldatinnen und Soldaten gelten jedoch besondere Regelungen, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften wie Kasernen leben.
Kasernenwohnung als Wohnheim
Gemeinschaftsunterkünfte in Kasernen fallen in der Regel unter die Wohnheim-Regelung des § 5 Abs. 2 RBStV. Demnach gilt:
- Für bis zu drei bewohnte Zimmer in einem Wohnheim ist ein Rundfunkbeitrag von je einem Drittel des vollen Beitrags (also je 6,12 € pro Monat) zu entrichten.
- Ab dem vierten bewohnten Zimmer wird der volle Beitrag von 18,36 € pro Monat fällig.
In der Praxis übernimmt die Bundeswehr als Einrichtungsträgerin die Beitragsanmeldung und -zahlung für die Gemeinschaftsunterkünfte. Einzelne Soldatinnen und Soldaten müssen sich in der Regel nicht selbst für ihr Kasernenzimmer beim Beitragsservice anmelden.
Eigener Hausstand neben der Kaserne
Viele Soldatinnen und Soldaten unterhalten neben der Kasernenwohnung eine Hauptwohnung (z. B. gemeinsam mit Partnerin/Partner oder Familie). In diesem Fall stellt sich die Frage, ob für beide Wohnungen Beitrag zu zahlen ist.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) ist die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Nebenwohnung verfassungswidrig, sofern bereits für die Hauptwohnung der volle Beitrag entrichtet wird. Diese Rechtsprechung betrifft vor allem private Zweitwohnungen.
Folgende Fallkonstellationen treten häufig auf:
| Situation | Beitragspflicht | Hinweise |
|---|---|---|
| Nur Kasernenzimmer, kein eigener Hausstand | Über die Bundeswehr abgedeckt | Keine eigene Anmeldung nötig |
| Hauptwohnung außerhalb + Kasernenzimmer | Für Hauptwohnung 18,36 € | Kaserne durch Bundeswehr abgedeckt |
| Nebenwohnung außerhalb + Kasernenzimmer | Üblicherweise nur Hauptwohnung zahlungspflichtig | Bei Unklarheiten Beitragsservice kontaktieren |
| Private Nebenwohnung zusätzlich zur Hauptwohnung | Nur für Hauptwohnung | Keine doppelte Beitragspflicht nach BVerfG-Urteil |
Befreiung oder Ermäßigung für Soldatinnen und Soldaten
Soldatinnen und Soldaten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit oder ermäßigt werden. Die relevanten Tatbestände sind in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV geregelt:
Befreiung möglich bei:
- Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
- Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
- Bezug von Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II/Bürgergeld
- Blindheit (Merkzeichen Bl oder TBl)
- Taubblindheit
Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 € pro Monat) bei:
- Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis (nicht zu verwechseln mit einer Befreiung)
Eine Befreiung oder Ermäßigung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen.
Abmeldung bei Dienstende oder Verlegung
Endet der Dienst in einer Kaserne oder erfolgt eine Verlegung zu einer anderen Einrichtung, sollten Soldatinnen und Soldaten ihre Wohnsituation beim Beitragsservice aktualisieren:
- Beibehaltung der Hauptwohnung: Keine Änderung erforderlich, sofern die Hauptwohnung weiterhin angemeldet ist.
- Umzug in eine neue Wohnung: Adressänderung dem Beitragsservice mitteilen (innerhalb von vier Wochen nach Umzug).
- Aufgabe der Wohnung: Abmeldung beim Beitragsservice zum Auszugsdatum. Der Beitragsservice benötigt in der Regel keine separate Mitteilung, wenn die Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung bezogen wird – im Zweifelsfall sollte dennoch eine schriftliche Abmeldung erfolgen.
Die Bundeswehr meldet die Gemeinschaftsunterkünfte zentral an und ab. Einzelne Soldatinnen und Soldaten müssen sich für die Kaserne selbst nicht abmelden.
Schreiben an den Beitragsservice erstellen
Betroffene, die eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen oder eine Wohnung an- bzw. abmelden möchten, können die automatisierte Schreibhilfe von rundfunkbeitrag-24 nutzen. Die Plattform unterstützt dabei, ein formell korrektes Schreiben basierend auf den eigenen Angaben zu erstellen und an den Beitragsservice zu übermitteln.
Wichtig ist, dass alle erforderlichen Nachweise (z. B. Bescheid über Sozialleistungen, Schwerbehindertenausweis, Meldebescheinigung) dem Antrag beigefügt werden. Ohne vollständige Unterlagen kann der Beitragsservice den Vorgang nicht abschließend bearbeiten.
Häufige Fragen im Zusammenhang mit Militärdienst
Muss ich mich für mein Kasernenzimmer selbst anmelden?
In der Regel nein. Die Bundeswehr meldet Gemeinschaftsunterkünfte zentral an und übernimmt die Beitragszahlung.
Zahle ich doppelt, wenn ich eine Wohnung außerhalb habe?
Üblicherweise nicht. Für die Kaserne zahlt die Bundeswehr; für die private Hauptwohnung ist der volle Beitrag fällig. Eine zusätzliche Beitragspflicht für eine reine Nebenwohnung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Kann ich während des Wehrdienstes befreit werden?
Eine Befreiung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 4 RBStV erfüllt sind (z. B. BAföG-Bezug, Sozialleistungen, bestimmte Schwerbehinderung). Der Militärdienst allein begründet keine Befreiung.
Was passiert bei einer Verlegung in eine andere Kaserne?
Die Bundeswehr aktualisiert die Anmeldung zentral. Sie müssen nur Ihre private Wohnsituation (sofern vorhanden) beim Beitragsservice auf dem aktuellen Stand halten.
Fazit
Soldatinnen und Soldaten, die in Kasernen leben, sind über die Wohnheim-Regelung des RBStV erfasst. Die Bundeswehr übernimmt in der Regel die Anmeldung und Beitragszahlung für Gemeinschaftsunterkünfte. Für eine private Hauptwohnung außerhalb der Kaserne ist der volle Rundfunkbeitrag zu entrichten; eine doppelte Beitragspflicht für Nebenwohnungen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Befreiungen oder Ermäßigungen können beantragt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Unklarheiten oder individuellen Fragen zur Beitragspflicht kann der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kontaktiert werden. Für rechtliche Detailfragen im Einzelfall ist eine individuelle Rechtsberatung (z. B. durch Anwalt oder Anwältin, Verbraucherzentrale) zu empfehlen.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 2 Nr. 4
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 5 Abs. 1 und 2
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen
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