Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Alle Infos zu Nachweisen und Antrag.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Aufstockung durch Jobcenter
Wer trotz Erwerbstätigkeit ein so niedriges Einkommen erzielt, dass das Jobcenter ergänzende Leistungen zur Grundsicherung zahlt, befindet sich in einer sogenannten Aufstockungssituation. In vielen Fällen führt der Bezug dieser Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu einem Befreiungsanspruch vom Rundfunkbeitrag. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Befreiung möglich ist, welche Nachweise erforderlich sind und wie Sie den Antrag stellen.
Wann liegt eine Aufstockung vor?
Eine Aufstockung durch das Jobcenter erfolgt, wenn Ihr eigenes Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Jobcenter gewährt dann ergänzende Leistungen nach dem SGB II, um die Differenz zum gesetzlich definierten Bedarf auszugleichen.
Typische Situationen:
- Geringes Arbeitseinkommen: Sie arbeiten in Teilzeit oder Vollzeit, verdienen aber weniger als Ihr Grundbedarf.
- Selbstständige mit niedrigem Einkommen: Auch selbstständig Tätige können aufstockende Leistungen erhalten.
- Auszubildende mit Härtefallregelung: In Ausnahmefällen können auch Auszubildende oder Studierende Leistungen nach SGB II beziehen, sofern besondere Härtefälle vorliegen.
Die Leistungen werden individuell berechnet und umfassen neben dem Regelbedarf auch Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.
Befreiungsgrund nach § 4 RBStV
Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dazu zählt explizit der Bezug von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II – unabhängig davon, ob Sie die Leistungen als alleinige Hilfe oder als Aufstockung zu eigenem Einkommen erhalten.
Die Befreiung setzt voraus, dass Sie tatsächlich leistungsberechtigt sind und einen entsprechenden Bescheid des Jobcenters vorlegen können. Die Höhe der gezahlten Leistung ist dabei nicht entscheidend – auch geringe Aufstockungsbeträge begründen den Anspruch auf Befreiung.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Befreiung zu beantragen, benötigen Sie einen aktuellen Leistungsbescheid des Jobcenters. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse
- Die Art der Leistung (Bürgergeld / Leistungen nach SGB II)
- Den Bewilligungszeitraum
Folgende Nachweise werden üblicherweise akzeptiert:
| Dokument | Inhalt |
|---|---|
| Bewilligungsbescheid | Erstbescheid über die Bewilligung von Bürgergeld |
| Änderungsbescheid | Bescheid über Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum |
| Weiterbewilligungsbescheid | Verlängerung der Leistungen nach Ablauf des bisherigen Zeitraums |
| Vorläufiger Bescheid | Auch vorläufige Bewilligungen sind als Nachweis geeignet |
Der Bescheid sollte nicht älter als drei Monate sein, wenn Sie die Befreiung rückwirkend beantragen möchten. Bei laufenden Bewilligungen genügt der Nachweis des aktuellen Zeitraums.
Antrag auf Befreiung stellen
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch – Sie müssen einen formlosen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Dieser kann schriftlich, online oder per Post eingereicht werden.
Notwendige Angaben im Antrag:
- Ihre Beitragsnummer (falls bereits vorhanden)
- Vollständiger Name und aktuelle Anschrift
- Grund der Befreiung (Bezug von Bürgergeld nach SGB II)
- Beginn des Leistungsbezugs
- Unterschrift (bei Papierantrag)
Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids bei. Bei Online-Anträgen können Sie den Bescheid als Scan oder Foto hochladen.
Rückwirkende Befreiung
Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern Sie in diesem Zeitraum durchgehend leistungsberechtigt waren. Voraussetzung ist, dass Sie die entsprechenden Nachweise für den gesamten Zeitraum vorlegen können.
Wenn Sie bereits Beiträge für diesen Zeitraum gezahlt haben, können Sie nach Bewilligung der rückwirkenden Befreiung eine Erstattung beim Beitragsservice beantragen. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Bearbeitung.
Was gilt für die Bedarfsgemeinschaft?
Die Befreiung bezieht sich auf die Wohnung, in der Sie als leistungsberechtigte Person gemeldet sind. Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen zusammen, entfällt für die gesamte Wohnung die Beitragspflicht – unabhängig davon, ob alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst leistungsberechtigt sind.
Wichtig: Pro Wohnung wird nur ein Rundfunkbeitrag erhoben. Wenn eine Person in der Wohnung befreit ist, entfällt die Beitragspflicht für alle dort gemeldeten Bewohnerinnen und Bewohner.
Änderungen mitteilen
Sobald sich Ihre Situation verändert – etwa weil das Jobcenter die Leistungen einstellt oder Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen – müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen. Ab dem Folgemonat nach Ende der Leistungsberechtigung wird der volle Rundfunkbeitrag von 18,36 € pro Monat fällig.
Kommt es zu einer Unterbrechung der Leistungen und Sie erhalten später erneut Bürgergeld, können Sie einen neuen Befreiungsantrag stellen. Auch hier ist eine rückwirkende Befreiung möglich, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen
Gilt die Befreiung auch bei Nebenwohnungen?
Die Befreiung bezieht sich auf die Wohnung, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Für eine eventuelle Zweitwohnung entfällt die Beitragspflicht in der Regel ohnehin, wenn Sie bereits für Ihre Hauptwohnung den vollen Beitrag zahlen oder befreit sind (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1619/17).
Was ist bei vorläufiger Bewilligung?
Auch bei vorläufiger Bewilligung von Bürgergeld können Sie die Befreiung beantragen. Der vorläufige Bescheid gilt als ausreichender Nachweis.
Muss ich die Befreiung jedes Jahr neu beantragen?
Nein, solange sich Ihre Situation nicht ändert und das Jobcenter die Leistungen weiterbewilligt, bleibt die Befreiung bestehen. Sie sollten jedoch neue Bescheide dem Beitragsservice vorlegen, um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten.
Fazit
Der Bezug von aufstockenden Leistungen durch das Jobcenter berechtigt in der Regel zur vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Voraussetzung ist ein formloser Antrag mit Nachweis des aktuellen Leistungsbescheids. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Änderungen in Ihrer Leistungssituation sollten Sie dem Beitragsservice zeitnah mitteilen, um Nachforderungen zu vermeiden. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall oder rechtlichen Details wenden Sie sich an das Jobcenter, den Beitragsservice oder eine Beratungsstelle wie die Verbraucherzentrale.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) § 19
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Bundesagentur für Arbeit
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