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Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Kriegsopferfürsorge

Stand: 23. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wie Sie sich mit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können – Voraussetzungen, Nachweise und Antragstellung.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Kriegsopferfürsorge

Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit die besondere soziale Lage dieser Personengruppe.

Wer hat Anspruch auf Befreiung?

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 RBStV können Empfänger:innen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge eine Befreiung beantragen. Die Kriegsopferfürsorge umfasst Hilfen in besonderen Lebenslagen und zur Teilhabe, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.

Wichtige Voraussetzung: Die Leistungen müssen wegen Pflegebedürftigkeit oder in einer Einrichtung (z. B. Pflegeheim) bewilligt worden sein. Nicht alle Leistungen nach dem BVG führen automatisch zur Befreiung – entscheidend ist die Art der bewilligten Hilfe.

Die Befreiung gilt unabhängig von der Höhe der Leistung, sofern der Bescheid die entsprechende Leistungsart ausweist.

Welche Nachweise benötigen Sie?

Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag benötigen Sie einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Kriegsopferfürsorge. Der Bescheid muss folgende Angaben enthalten:

Erforderliche AngabeErläuterung
Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag benötigen Sie einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Kriegsopferfürsorge. Der Bescheid muss folgende Angaben enthalten
Bewilligende StelleName und Anschrift der zuständigen Behörde (in der Regel Versorgungsamt oder Landesversorgungsamt)
LeistungsartBezeichnung der konkreten Leistung nach BVG (z. B. Hilfe zur Pflege, Heimunterbringung)
BewilligungszeitraumBeginn und ggf. Ende der Leistung
Persönliche DatenIhr vollständiger Name und Ihre Anschrift

Der Bescheid sollte nicht älter als 12 Monate sein. Bei unbefristeten Leistungen kann auch ein älterer Bescheid vorgelegt werden, sofern die Bewilligung noch besteht.

Wie stellen Sie den Antrag?

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie selbst beantragen – sie erfolgt nicht automatisch. Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen eingereicht werden:

  • Online über das Antragsformular auf der Website des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
  • Postalisch mittels des Formulars, das Sie herunterladen oder anfordern können
  • Per Fax an die auf dem Formular angegebene Nummer

Dem Antrag muss eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids beigefügt werden. Nutzen Sie die automatisierte Versandhilfe von rundfunkbeitrag-24, können Sie Ihr Schreiben samt Nachweisen strukturiert zusammenstellen und übermitteln.

Ab wann gilt die Befreiung?

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Wichtig ist daher, den Antrag möglichst zeitnah nach Bewilligung der Kriegsopferfürsorge-Leistung zu stellen.

Die Befreiung wird in der Regel für den im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraum ausgesprochen. Bei befristeten Leistungen endet die Befreiung automatisch mit Ablauf der Bewilligung – Sie müssen dann einen neuen Nachweis vorlegen, falls die Leistung verlängert wird.

Bereits gezahlte Beiträge für den rückwirkenden Zeitraum können erstattet werden. Der Beitragsservice prüft nach Eingang Ihres Antrags, ob die Voraussetzungen vorliegen, und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.

Was passiert bei Änderungen?

Sie sind verpflichtet, den Beitragsservice unverzüglich zu informieren, wenn sich die Voraussetzungen für die Befreiung ändern. Das betrifft insbesondere folgende Fälle:

  • Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden eingestellt oder geändert
  • Sie ziehen um oder ändern Ihren Namen
  • Die Art der bewilligten Leistung ändert sich

Melden Sie solche Änderungen nicht, kann der Beitragsservice die Befreiung rückwirkend aufheben und Nachforderungen geltend machen. Bei Unsicherheiten über Ihre Mitteilungspflichten können Sie sich an den Beitragsservice oder eine Beratungsstelle (z. B. Verbraucherzentrale, Sozialverband) wenden.

Kombination mit anderen Befreiungsgründen

Eine doppelte Befreiung gibt es nicht – pro Wohnung wird entweder der volle Beitrag gezahlt, eine Ermäßigung gewährt oder eine vollständige Befreiung ausgesprochen. Falls Sie neben der Kriegsopferfürsorge weitere Sozialleistungen beziehen (z. B. Grundsicherung), reicht es aus, einen der Befreiungsgründe nachzuweisen.

Bei mehreren Personen in einem Haushalt genügt die Befreiung einer Person, um die gesamte Wohnung vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Alle volljährigen Mitbewohner:innen sollten dann ebenfalls die Befreiung beantragen, damit sie als Beitragszahler:innen abgemeldet werden.

Häufige Fragen zur Kriegsopferfürsorge

Gilt die Befreiung auch für Hinterbliebene? Hinterbliebene von Kriegsopfern können ebenfalls Leistungen nach dem BVG erhalten. Auch hier hängt die Befreiungsfähigkeit von der Art der bewilligten Leistung ab (insbesondere Pflegeleistungen oder Heimunterbringung).

Was ist mit anderen Versorgungsleistungen? Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) können je nach Ausgestaltung ebenfalls zur Befreiung führen. Entscheidend ist, dass es sich um vergleichbare Fürsorgeleistungen handelt. Im Zweifel sollten Sie bei individuellen rechtlichen Fragen eine Beratung (z. B. Anwalt/Anwältin, Versorgungsamt, Sozialverband) in Anspruch nehmen.

Wie lange dauert die Bearbeitung? Der Beitragsservice bearbeitet Anträge üblicherweise innerhalb weniger Wochen. Bei unvollständigen Unterlagen kann die Bearbeitung länger dauern – achten Sie daher auf einen vollständigen Nachweis.

Fazit

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Kriegsopferfürsorge-Leistungen ist gesetzlich vorgesehen und kann rückwirkend beantragt werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Bewilligungsbescheid über pflegebezogene Leistungen oder Heimunterbringung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Antrag erfolgt nicht automatisch – Sie müssen ihn selbst stellen und die erforderlichen Nachweise beifügen. Bei Änderungen Ihrer Situation besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beitragsservice. Für rechtliche Einzelfragen zu Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder an das zuständige Versorgungsamt.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 6
  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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