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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Hilfe zum Lebensunterhalt

Stand: 19. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII bezieht, kann sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Welche Nachweise nötig sind und wie die Beantragung funktioniert.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Hilfe zum Lebensunterhalt

Empfänger:innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehören zum Personenkreis, der sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradiko beantragt werden. Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Nachweise Sie benötigen und wie die Antragstellung abläuft.

Rechtliche Grundlage der Befreiung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV können Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dazu zählt ausdrücklich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 ff.). Diese Leistung erhalten volljährige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind. Typische Empfänger:innen sind beispielsweise ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen, die noch nicht die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter erreicht haben.

Die Befreiung umfasst den vollen Rundfunkbeitrag von 18,36 € monatlich für die Wohnung und entfällt vollständig, solange die Bewilligung des Sozialamtes besteht und der Befreiungszeitraum beim Beitragsservice läuft.

Voraussetzungen für die Befreiung

Damit die Befreiung gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

VoraussetzungErläuterung
Damit die Befreiung gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
BewilligungsbescheidAktueller Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII
LeistungszeitraumDer Bescheid muss den Bewilligungszeitraum (Beginn und Ende) ausweisen
AntragstellungFörmlicher Antrag beim Beitragsservice mit vollständigem Nachweis
ZeitpunktDer Antrag kann bis zu drei Jahre rückwirkend gestellt werden, wenn die Voraussetzungen durchgehend vorlagen (§ 4 Abs. 4 RBStV)

Wichtig ist, dass der Bewilligungsbescheid eindeutig die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausweist. Andere Formen der Sozialhilfe (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) fallen ebenfalls unter die Befreiungsmöglichkeit, werden jedoch gesondert im Bescheid bezeichnet.

Welche Nachweise sind erforderlich

Für die Beantragung der Befreiung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Aktueller Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, aus dem Leistungsart, Bewilligungszeitraum und Ihre persönlichen Daten hervorgehen
  • Ausgefüllter Befreiungsantrag des Beitragsservice (Formular „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht")
  • Falls zutreffend: Bestätigung über rückwirkende Bewilligung, wenn die Leistung bereits in der Vergangenheit begonnen hat

Der Bescheid muss in Kopie beigefügt werden. In der Regel genügt eine gut lesbare Kopie oder ein Scan; Originale sollten nicht versendet werden. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Seiten des Bescheids enthalten sind, insbesondere die Seiten mit Ihrem Namen, der Leistungsart und dem Bewilligungszeitraum.

Antragstellung und Ablauf

Die Beantragung der Befreiung erfolgt schriftlich beim Beitragsservice. Sie können das offizielle Formular auf der Webseite des Beitragsservice herunterladen oder postalisch anfordern. Alternativ können Sie ein formloses Schreiben nutzen, das alle erforderlichen Angaben (Name, Anschrift, Beitragsnummer, Leistungsart, Bewilligungszeitraum) enthält und den Bescheid beifügen.

Typischer Ablauf:

  • Sie reichen den Antrag mit dem Bewilligungsbescheid beim Beitragsservice ein
  • Der Beitragsservice prüft die Unterlagen und stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen
  • Nach Vorlage der vollständigen Nachweise erhalten Sie in der Regel einen schriftlichen Bescheid über die Befreiung
  • Die Befreiung wird für den im Bescheid genannten Bewilligungszeitraum gewährt
  • Bei Verlängerung der Sozialleistung durch das Sozialamt muss ein neuer Nachweis eingereicht werden

Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Solange die Befreiung noch nicht wirksam ist, bleibt die Beitragspflicht formal bestehen. Nach Bewilligung der Befreiung werden bereits gezahlte Beiträge für den Befreiungszeitraum in der Regel erstattet oder verrechnet.

Rückwirkende Befreiung

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen (durchgehender Leistungsbezug) im gesamten Zeitraum vorlagen. Voraussetzung ist, dass Sie den entsprechenden Nachweis erbringen können, beispielsweise durch einen rückwirkend bewilligten Bescheid oder durch mehrere aufeinanderfolgende Bescheide.

Wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt bereits vor Jahren bewilligt und Sie haben bislang keinen Befreiungsantrag gestellt, können Sie somit für bis zu drei Jahre zurückliegende Zeiträume die Befreiung beantragen. Bereits gezahlte Beiträge werden in diesem Fall nach Prüfung durch den Beitragsservice erstattet.

Was bei Änderungen zu beachten ist

Die Befreiung endet automatisch mit Ablauf des im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraums, sofern keine Verlängerung durch das Sozialamt erfolgt. Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Dazu zählen:

  • Ende des Leistungsbezugs (z. B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Bezug anderer Sozialleistungen)
  • Verlängerung der Bewilligung durch das Sozialamt (neuer Bescheid erforderlich)
  • Umzug in eine andere Wohnung (neue Beitragsnummer, ggf. neue Befreiung beantragen)

Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine andere Sozialleistung ersetzt (z. B. Grundsicherung im Alter nach Erreichen der Altersgrenze), kann in der Regel ebenfalls eine Befreiung beantragt werden. Der neue Bescheid ist dann vorzulegen.

Häufige Fragen und praktische Hinweise

Kann ich den Antrag auch online stellen?

Der Beitragsservice bietet mittlerweile ein Online-Formular an. Sie müssen jedoch den Bewilligungsbescheid digital (z. B. als PDF-Scan) hochladen können. Alternativ ist die postalische Zusendung weiterhin möglich.

Was passiert, wenn der Bescheid abläuft und ich keinen neuen einreiche?

Die Befreiung endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Ab dem Folgemonat besteht wieder Beitragspflicht, bis ein neuer Nachweis vorgelegt und die Befreiung erneut bewilligt wird.

Greift die Befreiung auch bei Zweitwohnungen?

Die Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) verfassungswidrig, wenn für die Hauptwohnung bereits der volle Beitrag entrichtet wird oder eine Befreiung besteht. In der Praxis sollten Sie dem Beitragsservice die Befreiung für die Hauptwohnung und die Anschrift der Zweitwohnung mitteilen.

Was ist mit rückständigen Beiträgen vor der Bewilligung?

Beiträge, die für Zeiträume vor Beginn des Leistungsbezugs angefallen sind, bleiben bestehen. Die Befreiung wirkt nur ab dem Monat, in dem die Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde (oder rückwirkend bis zu drei Jahre, falls die Leistung durchgehend bezogen wurde).

Rechte und Rechtsbehelfe

Der Bescheid des Beitragsservice über die Befreiung ist ein Verwaltungsakt. Sollte die Befreiung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Begründen Sie den Widerspruch sachlich und fügen Sie fehlende Nachweise bei.

Bei rechtlichen Einzelfragen zur Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Auslegung von Bescheiden können Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an die zuständige Verbraucherzentrale oder an einen Sozialverband wenden. Diese Stellen bieten individuelle Beratung an, die über die reine Schreib- und Versandhilfe hinausgeht.

Fazit

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII ist ein wichtiges Entlastungsinstrument für Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen. Die Beantragung erfordert lediglich einen aktuellen Bewilligungsbescheid und einen formlosen oder offiziellen Antrag beim Beitragsservice. Achten Sie darauf, Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und bei Verlängerung der Leistung rechtzeitig einen neuen Nachweis einzureichen. Eine rückwirkende Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre möglich.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 1
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 27 ff.
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradiko

Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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