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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Erwerbsminderungsrente

Wann Bezieher von Erwerbsminderungsrente eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag erhalten können und welche Nachweise erforderlich sind.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Erwerbsminderungsrente

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente allein führt nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ob Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien oder ermäßigen lassen können, hängt von weiteren Voraussetzungen ab – insbesondere davon, ob Sie zusätzlich aufstockende Sozialleistungen beziehen oder bestimmte Nachweise über gesundheitliche Einschränkungen vorlegen können. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die rechtlichen Grundlagen und erläutert, unter welchen Umständen eine Befreiung oder Ermäßigung möglich ist.

Grundsätzliche Regelung: Wann ist eine Befreiung möglich?

Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Personen vom Rundfunkbeitrag befreit werden, die bestimmte Sozialleistungen empfangen oder besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen nachweisen. Der alleinige Bezug einer Erwerbsminderungsrente – ob volle oder teilweise Erwerbsminderung – ist in diesem Katalog nicht genannt.

Eine Befreiung kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Sie erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Kapitel 4).
  • Sie beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB III oder IV SGB XII.
  • Sie empfangen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II (Bürgergeld).
  • Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
  • Sie sind blind (Merkzeichen Bl) oder taubblind (Merkzeichen TBl) im Schwerbehindertenausweis.

Für eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 € pro Monat) ist das Merkzeichen RF (Rundfunk) im Schwerbehindertenausweis maßgeblich. Dieses Merkzeichen erhalten unter anderem gehörlose oder hochgradig sehbehinderte Menschen.

Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung: Häufigste Konstellation

Viele Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung haben Anspruch auf aufstockende Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII, wenn die Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. In diesem Fall liegt ein befreiungsrelevanter Leistungsbezug vor.

Voraussetzungen für Grundsicherung bei Erwerbsminderung:

  • Volle oder teilweise Erwerbsminderung auf Dauer (mindestens 18 Jahre alt).
  • Die Rente reicht nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts.
  • Keine weiteren verwertbaren Einkünfte oder Vermögen über den Freibeträgen.

Beziehen Sie diese Leistung, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Nachweis erfolgt durch einen aktuellen Bescheid des Sozialleistungsträgers (Sozialamt, Grundsicherungsamt).

Erwerbsminderungsrente ohne aufstockende Leistung

Reicht Ihre Erwerbsminderungsrente für den Lebensunterhalt aus und Sie beziehen keine der oben genannten Sozialleistungen, besteht in der Regel keine Befreiungsmöglichkeit allein aufgrund der Rente.

In diesem Fall können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf ein gesundheitsbezogenes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben:

  • Merkzeichen Bl (blind) oder TBl (taubblind): vollständige Befreiung
  • Merkzeichen RF: Ermäßigung auf 6,12 € monatlich

Das Merkzeichen RF erhalten Sie nach Antrag beim Versorgungsamt, sofern bestimmte gesundheitliche Kriterien erfüllt sind (z. B. Gehörlosigkeit, hochgradige Sehbehinderung, schwere Bewegungseinschränkung).

Beantragung der Befreiung: Ablauf und Nachweise

Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen formlosen oder formbezogenen Antrag stellen.

Erforderliche Nachweise:

LeistungsartErforderlicher Nachweis
Übersicht: Leistungsart / Erforderlicher Nachweis
Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII)Aktueller Bewilligungsbescheid des Sozialamts
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)Aktueller Bewilligungsbescheid
Bürgergeld / ALG II (SGB II)Aktueller Bewilligungsbescheid des Jobcenters
Merkzeichen Bl / TBlKopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
Merkzeichen RF (Ermäßigung)Kopie des Schwerbehindertenausweises mit eingetragenem RF

Der Antrag kann schriftlich per Post, online über das Portal des Beitragsservice oder über automatisierte Schreib- und Versandhilfen gestellt werden.

Rückwirkende Befreiung

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen (z. B. durchgehender Leistungsbezug) für den gesamten Zeitraum vorlagen.

Beispiel: Sie beziehen seit Januar 2023 Grundsicherung bei Erwerbsminderung, stellen aber erst im Juli 2026 den Befreiungsantrag. Sie können die Befreiung ab Juli 2023 (drei Jahre vor Antragstellung) rückwirkend beantragen, sofern der Leistungsbezug ununterbrochen nachgewiesen wird.

Bereits gezahlte Beiträge können auf Antrag vom Beitragsservice erstattet werden.

Häufige Fragen und Missverständnisse

Reicht der Rentenbescheid zur Befreiung?

Nein. Der Bescheid über die Erwerbsminderungsrente genügt nicht. Erforderlich ist ein Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt usw.) oder das Vorliegen eines Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis.

Gilt die Befreiung auch für Mitbewohner?

Die Befreiung ist personenbezogen. Weitere volljährige Mitbewohner in derselben Wohnung sind nur dann ebenfalls befreit, wenn auch sie die Voraussetzungen selbst erfüllen. Leben Sie in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist grundsätzlich nur ein Beitrag pro Wohnung fällig – die Befreiung einer Person befreit die gesamte Wohnung.

Was passiert, wenn der Leistungsbezug endet?

Endet Ihr Anspruch auf Grundsicherung oder eine andere befreiende Leistung, müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Ab dem Folgemonat wird wieder der volle Beitrag fällig.

Zuständigkeiten und Rechtsberatung

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio prüft die formalen Voraussetzungen für Befreiung und Ermäßigung anhand der eingereichten Unterlagen. Fragen zu Ihrem individuellen Leistungsanspruch (z. B. ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben) klären Sie mit Ihrem Sozialleistungsträger (Sozialamt, Jobcenter).

Bei rechtlichen Fragen zum Rundfunkbeitrag, insbesondere bei strittigen Bescheiden oder Vollstreckungsmaßnahmen, können Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an Verbraucherzentralen oder an Sozialverbände wenden. Auch das zuständige Versorgungsamt berät zur Beantragung eines Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis.

Fazit

Der alleinige Bezug einer Erwerbsminderungsrente begründet keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist, ob Sie zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder eine andere befreiende Sozialleistung beziehen. In diesem Fall können Sie die Befreiung beantragen – auch rückwirkend für bis zu drei Jahre. Alternativ kommt bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen eine Ermäßigung über das Merkzeichen RF oder eine vollständige Befreiung bei Blindheit (Bl, TBl) in Betracht. Stellen Sie den Antrag zeitnah und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei, um die Befreiung oder Ermäßigung zu erhalten.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • SGB XII – Sozialhilfe
  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Beitragsservice von ARD
  • ZDF und Deutschlandradio

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