Wer Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Alle Infos zu Anspruch und Antrag.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Opferentschädigung beantragen
Personen, die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten, befinden sich oft in einer schwierigen Lebenssituation. Neben der Bewältigung der Folgen einer Gewalttat kommt die finanzielle Belastung hinzu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Anspruch besteht und wie Sie den Antrag stellen.
Wer hat Anspruch auf Befreiung?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV können Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) – dem seit 2024 geltenden Opferentschädigungsgesetz – eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das betrifft insbesondere:
- Beschädigte nach dem SGB XIV, die Entschädigungszahlungen aufgrund erlittener Gewalttaten erhalten
- Hinterbliebene, die Leistungen nach dem Tod eines Gewaltopfers beziehen
- Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wenn zusätzlich das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist
Die Befreiung ist an den Bezug der Sozialleistung gekoppelt. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie wegen der Folgen der Gewalttat hilfebedürftig sind und entsprechende Leistungen vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde erhalten.
Unterschied zwischen Befreiung und Ermäßigung
Befreiung und Ermäßigung werden häufig verwechselt:
| Art | Voraussetzung | Monatlicher Beitrag |
|---|---|---|
| Befreiung | Bezug bestimmter Sozialleistungen (z. B. nach SGB XIV mit RF-Merkzeichen) | 0,00 € |
| Ermäßigung | Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis (ohne Sozialleistungsbezug) | 6,12 € (ein Drittel) |
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB XIV erhalten und zusätzlich das Merkzeichen RF nachweisen, kann eine vollständige Befreiung in Betracht kommen. Allein durch das Merkzeichen RF entsteht nur ein Anspruch auf Ermäßigung.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Für die Befreiung müssen Sie gegenüber dem Beitragsservice nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen:
| Nachweis | Beschreibung |
|---|---|
| Bescheid über Leistungen nach SGB XIV | Aktueller Bescheid des Versorgungsamts oder der zuständigen Behörde (nicht älter als 3 Monate) |
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF | Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) |
| Nachweis über laufenden Bezug | Bei befristeten Leistungen aktueller Bewilligungsbescheid |
Der Beitragsservice akzeptiert in der Regel nur Originalbescheide oder beglaubigte Kopien. Senden Sie keine unwiederbringlichen Originale ohne Rücksendezusage ein.
Wie stellen Sie den Antrag?
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch – Sie müssen sie aktiv beantragen. Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen gestellt werden:
- Online-Formular auf der Website des Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de)
- Postalischer Antrag per Brief mit allen erforderlichen Nachweisen
- Automatisierte Schreib- und Versandhilfe wie rundfunkbeitrag-24, die Sie beim Ausfüllen und Übermitteln unterstützt
Wichtig: Der Antrag sollte zeitnah nach Bewilligung der Leistungen gestellt werden. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden – sofern die Voraussetzungen in diesem Zeitraum durchgehend vorlagen.
Ablauf nach Antragstellung
Nach Eingang Ihres Antrags beim Beitragsservice:
1. Prüfung der Unterlagen: Der Beitragsservice prüft die eingereichten Nachweise. Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten erhalten Sie eine Nachforderung.
2. Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Befreiung.
3. Wirkung: Die Befreiung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen (bei rückwirkender Prüfung bis zu drei Jahre).
4. Dauer: Die Befreiung gilt so lange, wie Sie die Nachweise erbringen. Bei befristeten Leistungen müssen Sie nach Ablauf erneut einen Antrag stellen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt und Sie halten die Entscheidung für fehlerhaft, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim Beitragsservice eingehen.
Was gilt bei mehreren Personen im Haushalt?
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben. Wenn Sie zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung leben:
- Die Befreiung gilt für die gesamte Wohnung, sofern Sie als Beitragsschuldner oder Beitragsschuldnerin registriert sind.
- Andere Personen im Haushalt müssen sich nicht separat anmelden, solange eine Person zahlt oder befreit ist.
- Bei Wohngemeinschaften kann nur eine Person befreit werden; die anderen Bewohner haften dann nicht für den Beitrag dieser Wohnung.
Besonderheiten bei Hinterbliebenen
Hinterbliebene von Gewaltopfern, die Leistungen nach dem SGB XIV erhalten (z. B. Witwen- oder Waisenrente), können ebenfalls eine Befreiung beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis der laufenden Zahlungen durch die zuständige Behörde.
Beachten Sie, dass die Befreiung nur für die Wohnung gilt, in der Sie selbst wohnen. Für eine weitere Wohnung (z. B. Zweitwohnung) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 1 BvR 1619/17) keine zusätzliche Beitragspflicht, wenn Sie bereits für eine Hauptwohnung zahlen oder befreit sind.
Häufige Fragen
Kann ich die Befreiung auch rückwirkend erhalten?
Ja, bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung – vorausgesetzt, die Voraussetzungen lagen durchgehend vor.
Was passiert, wenn die Leistungen enden?
Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice Änderungen mitzuteilen. Sobald die Voraussetzungen entfallen, endet die Befreiung zum Ende des Monats, in dem die Leistungen auslaufen.
Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen?
Nur bei befristeten Bewilligungen. Bei unbefristeten Leistungen gilt die Befreiung fort, bis sich Ihre Situation ändert.
Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Legen Sie dem Widerspruch weitere Nachweise bei, die Ihren Anspruch belegen.
Fazit
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz kann eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten. Voraussetzung ist der Nachweis der laufenden Leistungen und in vielen Fällen das Merkzeichen RF. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Nutzen Sie die Möglichkeit, den Antrag online, postalisch oder über automatisierte Hilfen wie rundfunkbeitrag-24 zu stellen. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrem Anspruch wenden Sie sich an eine Rechtsberatung, eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 3
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschladradio – Informationen zur Befreiung
- Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Verbraucherzentrale
Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen
rundfunkbeitrag-24 hilft Ihnen, Ihr Schreiben für Abmeldung, Befreiung oder Ermäßigung nach Vorlage auszufüllen und postalisch zu versenden.