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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Teilhabeleistungen SGB IX

Wer Teilhabeleistungen nach SGB IX erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Alle Infos zu Nachweisen und Antragstellung.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Teilhabeleistungen SGB IX

Menschen, die Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erhalten, stellen sich häufig die Frage, ob sie vom Rundfunkbeitrag befreit werden können. Die Antwort hängt von der konkreten Art der Leistung und der persönlichen Situation ab.

Welche Teilhabeleistungen ermöglichen eine Befreiung

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass Sie bestimmte Sozialleistungen beziehen oder nachweislich besondere persönliche Härten vorliegen. Das SGB IX regelt verschiedene Teilhabeleistungen – nicht alle begründen automatisch einen Befreiungsanspruch.

Befreiungsrelevant sind folgende Konstellationen:

  • Sie beziehen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialhilfe). Diese Leistungen werden häufig parallel zu Teilhabeleistungen gewährt.
  • Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII und zugleich Eingliederungshilfe oder andere Teilhabeleistungen.
  • Sie bekommen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
  • Sie leben in einer stationären Einrichtung und erhalten dort durchgehend Eingliederungshilfe nach SGB IX sowie gleichzeitig existenzsichernde Leistungen (z. B. nach SGB XII).

Die reine Bewilligung von Eingliederungshilfe, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet für sich allein keine Befreiung, sofern keine zusätzliche existenzsichernde Leistung (z. B. Grundsicherung) vorliegt.

Voraussetzungen und erforderliche Nachweise

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio prüft Befreiungsanträge anhand der eingereichten Nachweise. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen durchgehend vorliegen:

LeistungsartErforderlicher NachweisBesonderheit
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio prüft Befreiungsanträge anhand der eingereichten Nachweise. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen durchgehend vorliegen
Grundsicherung (SGB XII)Aktueller BewilligungsbescheidHäufig parallel zu Teilhabeleistungen
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)Aktueller BewilligungsbescheidOft ergänzt durch Eingliederungshilfe
Asylbewerberleistungen (AsylbLG)Aktueller LeistungsbescheidGilt auch bei gleichzeitiger Teilhabeleistung
Stationäre Eingliederungshilfe + SGB XIIBescheid über Heimunterbringung und KostenübernahmeNur bei vollstationärer Unterbringung mit existenzsichernden Leistungen

Wichtig: Bescheide sollten nicht älter als drei Monate sein oder einen aktuellen Bewilligungszeitraum abdecken. Bei befristeten Leistungen ist nach Ablauf eine erneute Vorlage erforderlich.

Eingliederungshilfe allein begründet keine Befreiung

Viele Leistungsempfänger gehen davon aus, dass Eingliederungshilfe nach SGB IX automatisch zur Befreiung führt – das ist in der Regel nicht der Fall. Eingliederungshilfe dient der Unterstützung im Alltag, bei der Teilhabe am Arbeitsleben oder in Wohnformen; sie ersetzt jedoch keine existenzsichernde Leistung wie Grundsicherung oder Sozialhilfe.

Nur wenn zusätzlich eine der folgenden Leistungen gewährt wird, besteht üblicherweise ein Befreiungsanspruch:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Ergänzende existenzsichernde Leistungen bei vollstationärer Unterbringung

Beziehen Sie ausschließlich Eingliederungshilfe und haben ein eigenes Einkommen (z. B. aus Erwerbstätigkeit oder Rente), das oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, liegt in der Regel keine Befreiungsvoraussetzung vor.

Antragstellung und Fristen

Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Der Antrag sollte daher möglichst zeitnah nach Bewilligung der relevanten Sozialleistung gestellt werden.

Schritte zur Antragstellung:

1. Aktuellen Bewilligungsbescheid der existenzsichernden Leistung (z. B. Grundsicherung) bereithalten.

2. Befreiungsantrag beim Beitragsservice einreichen (online, postalisch oder über rundfunkbeitrag-24).

3. Nachweis beifügen – nur vollständige Anträge werden bearbeitet.

4. Bei Änderung der Leistung oder Ablauf des Bewilligungszeitraums neue Nachweise vorlegen.

Die Befreiung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag mit vollständigen Unterlagen eingeht – nicht rückwirkend ab Leistungsbeginn ohne Antrag.

Härtefall-Befreiung bei besonderen Belastungen

In Einzelfällen kann eine Befreiung aus Härtefallgründen beantragt werden, wenn Sie keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch nachweislich besondere finanzielle Belastungen durch Teilhabeleistungen entstehen und Ihr Einkommen knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt.

Diese Härtefallregelung ist jedoch nicht standardisiert und wird vom Beitragsservice individuell geprüft. Nachzuweisen sind:

  • Alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z. B. Rentenbescheide, Kontoauszüge)
  • Nachweise über besondere Belastungen (z. B. Eigenanteile bei Hilfsmitteln, therapeutischen Leistungen)
  • Begründung, warum die Beitragspflicht eine unzumutbare Härte darstellt

Eine Erfolgsaussicht besteht in der Praxis nur bei eng begrenzten Ausnahmefällen. Bei Fragen zur Härtefall-Befreiung können Verbraucherzentralen oder Sozialverbände individuelle Unterstützung bieten.

Wechsel der Leistungen und Änderungspflichten

Ändert sich Ihre Lebenssituation – etwa durch Wegfall der Grundsicherung oder Übergang in eine andere Leistungsform – müssen Sie dies dem Beitragsservice umgehend mitteilen. Die Befreiung endet automatisch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen entfallen.

Typische Änderungsfälle:

  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit Einkommen über Grundsicherungsniveau
  • Wechsel von Grundsicherung zu Altersrente ohne ergänzende Sozialleistung
  • Ende der vollstationären Unterbringung bei gleichzeitigem Entfall existenzsichernder Leistungen

Nach Ende der Befreiung tritt die reguläre Beitragspflicht (18,36 € pro Monat) wieder ein. Melden Sie Änderungen nicht, kann der Beitragsservice rückwirkend Beiträge nachfordern.

Abgrenzung zur Ermäßigung bei Behinderung

Neben der Befreiung gibt es die Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 € pro Monat) für Menschen mit Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. Diese Ermäßigung ist unabhängig von Sozialleistungen und an bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen gebunden.

Haben Sie sowohl Anspruch auf Befreiung (z. B. durch Grundsicherung) als auch auf Ermäßigung (z. B. Merkzeichen RF), nutzen Sie die Befreiung – sie ist umfassender. Eine gleichzeitige Geltendmachung beider Regelungen ist nicht erforderlich.

Fazit

Teilhabeleistungen nach SGB IX begründen für sich genommen in der Regel keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist, ob Sie parallel existenzsichernde Leistungen wie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. Prüfen Sie Ihre Bewilligungsbescheide sorgfältig und reichen Sie vollständige Nachweise beim Beitragsservice ein. Bei befristeten Leistungen ist eine erneute Vorlage nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich. Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich an den Beitragsservice, Sozialverbände oder eine Rechtsberatungsstelle.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

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