Wie wird der Rundfunkbeitrag bei eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft oder nichtehelicher Partnerschaft berechnet? Alle Regelungen im Überblick.
Rundfunkbeitrag bei eheähnlicher Gemeinschaft und Partnerschaft
Der Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Wohnung, nicht an der Anzahl der Personen. Doch wie verhält es sich, wenn zwei erwachsene Menschen zusammenleben, ohne verheiratet oder eingetragene Lebenspartner:innen zu sein? Dieser Ratgeber erklärt die Regelungen für eheähnliche Gemeinschaften, nichteheliche Partnerschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Grundregel: Ein Beitrag pro Wohnung
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € monatlich zu entrichten. Eine Wohnung gilt beitragsrechtlich als Gesamtheit von Räumen, die einen abgeschlossenen Haushalt bilden. Wohnen mehrere volljährige Personen in dieser Wohnung, genügt eine Anmeldung. Alle Bewohner:innen haften als Beitragsschuldner:innen gesamtschuldnerisch, unabhängig vom persönlichen Verhältnis zueinander.
Das bedeutet: Ob verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft, in eheähnlicher Gemeinschaft oder als reine Wohngemeinschaft – die Beitragshöhe ändert sich nicht. Pro Wohnung wird einmal der volle Beitrag fällig.
Eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft (auch nichteheliche Lebensgemeinschaft genannt) liegt vor, wenn zwei erwachsene Personen dauerhaft zusammenleben, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft führen und eine gemeinsame Haushaltsführung haben. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist rechtlich seit 2001 geregelt und der Ehe weitgehend gleichgestellt (seit 2017 können gleichgeschlechtliche Paare auch heiraten; bestehende Lebenspartnerschaften bleiben bestehen).
Für den Rundfunkbeitrag macht diese Unterscheidung keinen Unterschied:
- In einer gemeinsamen Wohnung genügt eine Anmeldung.
- Beide Partner:innen gelten als Beitragsschuldner:innen.
- Der Beitragsservice kann von jeder volljährigen Person in der Wohnung den vollen Beitrag fordern.
- Eine Aufteilung oder Ermäßigung wegen Partnerschaft ist nicht vorgesehen.
Anmeldung und Beitragsschuldnerschaft
Beim Zusammenzug oder bei Neugründung eines gemeinsamen Haushalts sollte eine Person die Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Falls beide Partner:innen bereits zuvor einzeln gemeldet waren (z. B. aus getrennten Wohnungen), kann eine Abmeldung der Zweitwohnung oder eine Zusammenführung der Beitragsnummern notwendig sein.
Übliche Vorgehensweise:
- Eine Person meldet die Wohnung an (als Beitragszahler:in).
- Die zweite Person gibt bei der Anmeldung bzw. beim Umzug an, dass bereits eine Anmeldung für die Wohnung besteht.
- Der Beitragsservice führt in der Regel nur ein Beitragskonto pro Wohnung.
Bei Unklarheiten kann der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kontaktiert werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Gemeinschaftliche Haftung
Nach § 2 Abs. 2 RBStV haften alle volljährigen Bewohner:innen einer Wohnung als Gesamtschuldner:innen. Das bedeutet:
- Der Beitragsservice kann von jeder Person den vollen Beitrag fordern.
- Zahlt eine:r, erlischt die Forderung für alle.
- Interne Absprachen zwischen den Partner:innen (wer zahlt wieviel) sind nach außen hin unerheblich.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Partner:innen verheiratet sind, in eingetragener Lebenspartnerschaft leben oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenwohnen.
Befreiung oder Ermäßigung in der Partnerschaft
Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag hängen von persönlichen Voraussetzungen ab (z. B. Bezug von Sozialleistungen, Behinderung mit bestimmten Merkzeichen). Erfüllt eine:r der Partner:innen die Voraussetzungen, kann diese Person einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen.
Wichtige Hinweise:
- Eine Befreiung gilt grundsätzlich für die gesamte Wohnung, wenn der/die Antragsteller:in dort gemeldet ist.
- Bei Ermäßigung (z. B. Merkzeichen RF) reduziert sich der Beitrag auf 6,12 € monatlich für die ganze Wohnung.
- Der/die Partner:in muss nicht selbst anspruchsberechtigt sein.
Die Befreiung/Ermäßigung kann nach § 4 Abs. 4 RBStV bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen (gerechnet ab Antragsmonat).
Getrennte Wohnungen trotz Partnerschaft
Leben Partner:innen in getrennten Wohnungen (z. B. aus beruflichen Gründen oder bei noch bestehenden getrennten Haushalten), gilt jede Wohnung als eigenständige Beitragseinheit. In diesem Fall fällt für jede Wohnung der volle Rundfunkbeitrag von 18,36 € monatlich an.
Folgende Konstellation ist üblich:
| Situation | Anzahl Beiträge |
|---|---|
| Gemeinsame Hauptwohnung | 1 × 18,36 € |
| Partner A Hauptwohnung, Partner B eigene Wohnung | 2 × 18,36 € |
| Beide getrennte Hauptwohnungen | 2 × 18,36 € |
Eine Ausnahme besteht bei Zweitwohnungen: Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1619/17) ist die doppelte Beitragspflicht für Neben- oder Zweitwohnungen verfassungswidrig, sofern für die Hauptwohnung bereits der volle Beitrag entrichtet wird. In solchen Fällen kann eine Befreiung für die Zweitwohnung beantragt werden.
Trennung und Auszug
Zieht eine:r der Partner:innen aus der gemeinsamen Wohnung aus, sollte dies dem Beitragsservice umgehend gemeldet werden. Die ausziehende Person kann sich für die bisherige Wohnung abmelden und muss sich ggf. für die neue Wohnung anmelden. Die in der Wohnung verbleibende Person bleibt weiterhin beitragspflichtig.
Hinweis: Die Abmeldung erfolgt durch Mitteilung des Auszugsdatums und der neuen Anschrift. Eine Abmeldung bewirkt, dass die Beitragspflicht für diese Wohnung mit dem Auszug endet – die Pflicht an der neuen Wohnung beginnt mit dem Einzug.
Haushalte mit weiteren Mitbewohner:innen
Leben neben den Partner:innen weitere volljährige Personen in der Wohnung (z. B. erwachsene Kinder, Untermieter:innen, befreundete Mitbewohner:innen), ändert sich an der Beitragshöhe nichts. Es bleibt bei einem Beitrag pro Wohnung. Auch hier gilt die gesamtschuldnerische Haftung aller Volljährigen.
Interne Vereinbarungen über die Kostenverteilung können getroffen werden, haben aber keine Auswirkung auf die Forderung des Beitragsservice.
Besondere Konstellationen
Studierende in eheähnlicher Gemeinschaft: Leben beide Partner:innen in einer gemeinsamen Wohnung und erfüllt keine:r die Voraussetzungen für eine Befreiung (z. B. BAföG-Bezug ohne eigenen Haushalt bei den Eltern), ist der volle Beitrag zu entrichten. Erhält eine:r BAföG und wohnt nicht mehr bei den Eltern, kann diese Person einen Befreiungsantrag stellen – die Befreiung gilt dann für die gesamte Wohnung.
Getrennte Meldeanschriften in derselben Wohnung: In der Praxis kommt es vor, dass beide Partner:innen an derselben Adresse gemeldet sind, aber unterschiedliche Beitragsnummern zugeteilt bekommen. In diesem Fall sollte der Beitragsservice umgehend kontaktiert werden, um eine Zusammenführung zu veranlassen und Doppelzahlungen zu vermeiden.
Nachweispflichten und Kommunikation
Bei Fragen zur Beitragspflicht, Zusammenführung von Konten oder bei Änderungen der Wohnsituation können Sie den Beitragsservice schriftlich, telefonisch oder über das Online-Portal kontaktieren. Halten Sie folgende Informationen bereit:
- Beitragsnummer(n) beider Partner:innen
- Meldebescheinigung oder Personalausweiskopie
- Bei Befreiung/Ermäßigung: entsprechende Nachweise (Bescheid, Schwerbehindertenausweis)
Eine nachvollziehbare, schriftliche Mitteilung erleichtert die Bearbeitung. rundfunkbeitrag-24 kann Sie dabei unterstützen, ein entsprechendes Schreiben automatisiert zu erstellen.
Häufige Fragen
Müssen wir zwei Beiträge zahlen, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Pro Wohnung wird unabhängig vom Familienstand nur ein Beitrag fällig.
Was passiert, wenn beide bereits angemeldet sind?
Eine Beitragsnummer sollte abgemeldet bzw. zusammengeführt werden. Kontaktieren Sie den Beitragsservice, um Doppelzahlungen zu klären.
Kann ich den Beitrag auf beide Partner:innen aufteilen?
Intern können Sie beliebige Vereinbarungen treffen. Gegenüber dem Beitragsservice bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen; er kann von jeder Person den vollen Betrag fordern.
Gilt eine Befreiung eines Partners auch für den anderen?
Ja, die Befreiung oder Ermäßigung bezieht sich auf die Wohnung. Ist eine Person befreit, entfällt der Beitrag für die gesamte Wohnung bzw. wird ermäßigt.
Fazit
Ob eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft oder nichteheliche Partnerschaft – für den Rundfunkbeitrag ist entscheidend, dass Sie eine gemeinsame Wohnung bewohnen. Es wird ein Beitrag von 18,36 € monatlich fällig, unabhängig von der Anzahl der Personen oder der rechtlichen Beziehung. Eine Anmeldung genügt; alle volljährigen Bewohner:innen haften gesamtschuldnerisch. Bei Befreiung oder Ermäßigung für eine:n Partner:in profitiert die gesamte Wohnung. Änderungen in der Wohnsituation sollten dem Beitragsservice zeitnah mitgeteilt werden, um Unklarheiten oder Doppelbelastungen zu vermeiden. Für rechtliche Einzelfragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsberatung, Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 1 und 2
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale Bundesverband
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