Der Rundfunkbeitrag beträgt 2026 unverändert 18,36 € pro Monat und Wohnung (55,08 € im Quartal). Warum das so ist und was ab 2027 im Raum steht.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
Der Rundfunkbeitrag beträgt 2026 18,36 Euro pro Monat und Wohnung — unverändert seit 2021 (Stand: Juli 2026). Das entspricht 55,08 € im Quartal und 220,32 € im Jahr. Wer die Ermäßigung auf ein Drittel erhält (etwa mit Merkzeichen RF), zahlt 6,12 € monatlich. Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben — unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder wie viele Geräte vorhanden sind.
Die aktuellen Beträge im Überblick:
| Zeitraum | Beitrag (Stand 2026) |
|---|---|
| Pro Monat | 18,36 € |
| Pro Quartal | 55,08 € |
| Pro Halbjahr | 110,16 € |
| Pro Jahr | 220,32 € |
| Ermäßigt (ein Drittel) | 6,12 €/Monat |
Ein Beitrag je Wohnung
Das sogenannte Wohnungsprinzip ist der Kern der Beitragspflicht: Für jede Wohnung zahlt eine Person den vollen Beitrag. Leben mehrere Erwachsene zusammen, teilen sie sich faktisch den einen Beitrag — es zahlt nur eine Person für die gemeinsame Wohnung.
Für Zweitwohnungen kann auf Antrag eine Befreiung der Nebenwohnung in Betracht kommen, wenn die Hauptwohnung bereits angemeldet ist.
Wie der Betrag festgelegt wird
Über die Höhe des Rundfunkbeitrags entscheiden die Bundesländer gemeinsam durch einen Staatsvertrag. Grundlage ist der von der unabhängigen Kommission KEF ermittelte Finanzbedarf der Anstalten. Der Beitrag wird also nicht von den Sendern selbst bestimmt, sondern in einem geregelten Verfahren festgelegt.
Warum blieb es bei 18,36 €? Die KEF hatte 2024 eine Erhöhung um 58 Cent auf 18,94 € zum 1. Januar 2025 empfohlen. Die Bundesländer setzten diese Empfehlung nicht um; ARD und ZDF legten daraufhin im November 2024 Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 2524/24, mündliche Verhandlung am 23. Juni 2026). Bis zu einer Entscheidung bleibt die bisherige Höhe in Kraft.
Ausblick: In ihrem Zwischenbericht vom Februar 2026 empfiehlt die KEF nur noch eine moderate Erhöhung um 28 Cent auf 18,64 € ab dem 1. Januar 2027. Ob und wann diese kommt, hängt von den Ländern und dem Ausgang des Karlsruher Verfahrens ab. Den jeweils gültigen Beitrag veröffentlicht der Beitragsservice auf rundfunkbeitrag.de.
So setzt sich die Beitragspflicht typischerweise zusammen:
| Merkmal | Regel |
|---|---|
| Bezugsgröße | je Wohnung, nicht je Person oder Gerät |
| Festlegung | Staatsvertrag der Länder auf Basis des KEF-Vorschlags |
| Zahlungsturnus | gesetzlich Mitte des Dreimonatszeitraums; alternativ viertel-, halb- oder jährlich im Voraus (keine monatliche Zahlweise) |
| Ermäßigung | u. a. mit Merkzeichen RF auf ein Drittel möglich |
| Befreiung | u. a. bei bestimmten Sozialleistungen möglich |
Zahlweise: Sie haben die Wahl
Der Beitrag lässt sich in unterschiedlichen Abständen zahlen. Üblich ist die vierteljährliche Abbuchung in der Mitte des Dreimonatszeitraums. Wer möchte, kann auch halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen — der Gesamtbetrag bleibt gleich.
Ermäßigung und Befreiung im Blick behalten
Nicht jeder muss den vollen Beitrag tragen:
- Eine Ermäßigung auf ein Drittel ist insbesondere mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis möglich.
- Eine Befreiung kommt unter anderem bei Bezug bestimmter Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung in Betracht.
Ob in Ihrem Fall eine Ermäßigung oder Befreiung möglich ist, hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen ab und muss beantragt werden.
Häufige Fragen zur Beitragshöhe
Zählt es, wie viele Personen oder Geräte in der Wohnung leben bzw. vorhanden sind?
Nein. Der Beitrag knüpft ausschließlich an die Wohnung an, nicht an die Zahl der Bewohner oder Empfangsgeräte (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ob eine Person allein oder eine mehrköpfige Familie dort wohnt, ändert an der Höhe nichts — auch ein Fernseher oder Radio ist für die Beitragspflicht nicht erforderlich.
Wer haftet, wenn mehrere Erwachsene zusammenwohnen?
Alle volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung haften als Gesamtschuldner für den einen Beitrag. Der Beitragsservice kann sich an jede einzelne Person wenden; wie die Kosten intern zwischen Mitbewohnern aufgeteilt werden, ist reine Privatsache.
Ab wann und bis wann läuft die Beitragspflicht?
Sie beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie die Wohnung erstmals innehaben, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben endet (§ 7 Abs. 1–2 RBStV) — vorausgesetzt, die Wohnung wurde beim Beitragsservice abgemeldet. Ohne Abmeldung läuft die Beitragspflicht formal weiter, auch wenn die Wohnung längst aufgegeben wurde.
Kann sich der Betrag während des Jahres noch ändern?
Innerhalb eines Kalenderjahres bleibt der einmal festgelegte Beitrag stabil; Änderungen erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Jahres und nur, wenn die Länder eine KEF-Empfehlung per Staatsvertrag umsetzen — so wie es zuletzt 2021 der Fall war.
Fazit
Der Rundfunkbeitrag ist ein fester Betrag je Wohnung, dessen Höhe die Länder im Staatsvertrag festlegen. Da sich der Betrag ändern kann, prüfen Sie den aktuell gültigen Stand am besten direkt beim Beitragsservice. Für Haushalte mit geringem Einkommen oder bestimmten Merkzeichen lohnt der Blick auf Ermäßigung und Befreiung.
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Quellen
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio (rundfunkbeitrag.de)
- KEF-Zwischenbericht Februar 2026
- BVerfG
- anhängiges Verfahren 1 BvR 2524/24
Rundfunkbeitrag (GEZ) abmelden
Eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn für Ihre Wohnung kein eigenes Beitragskonto mehr nötig ist — etwa beim Zusammenziehen, beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe der Wohnung. Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder online beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (§ 8 Abs. 2 RBStV).