Betriebsstätten nach § 5 RBStV
Rundfunkbeitrag für Gewerbe und Betriebsstätten
Unternehmen zahlen den Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte, gestaffelt nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (§ 5 RBStV) — dazu kommt ein Beitrag für beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Bei Schließung, Verkleinerung oder falscher Einstufung lohnt eine Abmeldung bzw. Korrektur.
Häufige Fälle aus der Praxis: Die Betriebsstätte wurde geschlossen oder verlegt, die Mitarbeiterzahl ist gesunken (niedrigere Staffel), Fahrzeuge wurden abgeschafft — oder das Gewerbe wurde nie in dieser Form betrieben, wird aber weiter veranlagt. All das muss dem Beitragsservice aktiv gemeldet werden; von selbst korrigiert sich nichts.
Über unser Online-Formular erfassen Sie die Unternehmensdaten strukturiert; wir erstellen das Melde-, Abmelde- oder Korrekturschreiben und versenden es per Post an den Beitragsservice. Einmalig 29,90 € inkl. MwSt.
Stand: 30. Juli 2026 · Unverbindlich starten · keine Vorkasse
Das Wichtigste für Betriebe
- Staffel nach Beschäftigten
- Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten — kleine Betriebe (bis 8 Beschäftigte) zahlen in der Regel ein Drittel des Beitrags. Sinkt die Zahl dauerhaft, kann die Staffel korrigiert werden.
- Kfz-Beitrag
- Pro beitragspflichtigem Kraftfahrzeug fällt in der Regel ein Drittelbeitrag an; je Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei. Abgeschaffte Fahrzeuge sollten zeitnah abgemeldet werden.
- Abmeldung bei Schließung
- Wird eine Betriebsstätte aufgegeben oder verlegt, endet die Beitragspflicht in der Regel mit Ablauf des Monats der Aufgabe — nach Meldung an den Beitragsservice, etwa mit Gewerbeabmeldung als Nachweis.
- Saisonale und ruhende Betriebe
- Für länger als drei zusammenhängende Monate stillgelegte Betriebsstätten kann auf Antrag eine Freistellung in Betracht kommen — die Details regelt § 5 RBStV.
So erledigen Sie das Gewerbe-Anliegen
Anliegen wählen
Im Formular „Betrieb / Gewerbe“ wählen: Abmeldung, Korrektur der Staffel, Kfz-Änderung oder Neuanmeldung.
Betriebsdaten eintragen
Beitragsnummer des Betriebs, Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl bzw. Fahrzeuge — das Formular fragt genau die Angaben ab, die der Beitragsservice benötigt.
Schreiben und Versand
Wir erstellen das Schreiben nach Vorlage und versenden es per Post. Kopie und Rechnung erhalten Sie per E-Mail für Ihre Unterlagen.
Häufige Fragen
- Mein Betrieb ist geschlossen — zahle ich trotzdem weiter?
- Bis zur Meldung an den Beitragsservice läuft das Beitragskonto in der Regel weiter. Melden Sie die Aufgabe zeitnah, idealerweise mit der Gewerbeabmeldung als Nachweis — rückwirkende Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich.
- Zählt mein Homeoffice als Betriebsstätte?
- Arbeitsräume innerhalb einer privat angemeldeten Wohnung sind in der Regel bereits über den Wohnungsbeitrag abgedeckt und lösen keinen zusätzlichen Betriebsstättenbeitrag aus. Maßgeblich ist die Einordnung durch den Beitragsservice.
- Die Mitarbeiterzahl ist gesunken — was nun?
- Die Staffeleinstufung wird auf Meldung hin angepasst. Stichtag ist in der Regel die Beschäftigtenzahl des Vorjahres; eine Korrektur wirkt ab dem Folgejahr der Meldung.
- Gilt der Service auch für Vereine und Selbstständige?
- Ja. Auch gemeinnützige Einrichtungen (oft mit gedeckeltem Beitrag) und Selbstständige mit eigener Betriebsstätte können ihre Anliegen über das Formular erledigen.
- Was kostet der Service?
- Einmalig 29,90 € inkl. MwSt. für Formular, Schreiben und Postversand. Die Meldung direkt beim Beitragsservice ist kostenfrei möglich — wir sind die strukturierte Alternative mit Versand und Beleg.
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe nach § 2 RDG und leistet keine Rechtsberatung. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Über Anträge entscheidet ausschließlich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; alle Anliegen können dort auch direkt und kostenfrei erledigt werden.