Betriebsstätten nach § 5 RBStV
Rundfunkbeitrag für Gewerbe und Betriebsstätten
Unternehmen zahlen den Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte, gestaffelt nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (§ 5 RBStV) — dazu kommt ein Beitrag für beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Bei Schließung, Verkleinerung oder falscher Einstufung lohnt eine Abmeldung bzw. Korrektur.
Häufige Fälle aus der Praxis: Die Betriebsstätte wurde geschlossen oder verlegt, die Mitarbeiterzahl ist gesunken (niedrigere Staffel), Fahrzeuge wurden abgeschafft — oder das Gewerbe wurde nie in dieser Form betrieben, wird aber weiter veranlagt. All das muss dem Beitragsservice aktiv gemeldet werden; von selbst korrigiert sich nichts.
Über unser Online-Formular erfassen Sie die Unternehmensdaten strukturiert; wir erstellen das Melde-, Abmelde- oder Korrekturschreiben und versenden es per Post an den Beitragsservice.
Einmalig 39,90 € inkl. MwSt. · Zahlung auf Rechnung · Versand mit Nachweis · Stand: 30. Juli 2026
Das Wichtigste für Betriebe
- Staffel nach Beschäftigten
- Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten — kleine Betriebe (bis 8 Beschäftigte) zahlen in der Regel ein Drittel des Beitrags. Sinkt die Zahl dauerhaft, kann die Staffel korrigiert werden.
- Kfz-Beitrag
- Pro beitragspflichtigem Kraftfahrzeug fällt in der Regel ein Drittelbeitrag an; je Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei. Abgeschaffte Fahrzeuge sollten zeitnah abgemeldet werden.
- Abmeldung bei Schließung
- Wird eine Betriebsstätte aufgegeben oder verlegt, endet die Beitragspflicht in der Regel mit Ablauf des Monats der Aufgabe — nach Meldung an den Beitragsservice, etwa mit Gewerbeabmeldung als Nachweis.
- Saisonale und ruhende Betriebe
- Für länger als drei zusammenhängende Monate stillgelegte Betriebsstätten kann auf Antrag eine Freistellung in Betracht kommen — die Details regelt § 5 RBStV.
So erledigen Sie das Gewerbe-Anliegen
Anliegen wählen
Im Formular „Betrieb / Gewerbe“ wählen: Abmeldung, Korrektur der Staffel, Kfz-Änderung oder Neuanmeldung.
Betriebsdaten eintragen
Beitragsnummer des Betriebs, Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl bzw. Fahrzeuge — das Formular fragt genau die Angaben ab, die der Beitragsservice benötigt.
Schreiben und Versand
Wir erstellen das Schreiben nach Vorlage und versenden es per Post. Bestätigung, Schreiben-Kopie und Rechnung per E-Mail — den Status sehen Sie online.
Einmalig 39,90 € inkl. MwSt. · Online-Status einsehbar · Einreichung und Postversand mit Nachweis · kein Abo
Häufige Fragen
- Mein Betrieb ist geschlossen — zahle ich trotzdem weiter?
- Bis zur Meldung an den Beitragsservice läuft das Beitragskonto in der Regel weiter. Melden Sie die Aufgabe zeitnah, idealerweise mit der Gewerbeabmeldung als Nachweis — rückwirkende Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich.
- Zählt mein Homeoffice als Betriebsstätte?
- Arbeitsräume innerhalb einer privat angemeldeten Wohnung sind in der Regel bereits über den Wohnungsbeitrag abgedeckt und lösen keinen zusätzlichen Betriebsstättenbeitrag aus. Maßgeblich ist die Einordnung durch den Beitragsservice.
- Die Mitarbeiterzahl ist gesunken — was nun?
- Die Staffeleinstufung wird auf Meldung hin angepasst. Stichtag ist in der Regel die Beschäftigtenzahl des Vorjahres; eine Korrektur wirkt ab dem Folgejahr der Meldung.
- Gilt der Service auch für Vereine und Selbstständige?
- Ja. Auch gemeinnützige Einrichtungen (oft mit gedeckeltem Beitrag) und Selbstständige mit eigener Betriebsstätte können ihre Anliegen über das Formular erledigen.
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe nach § 2 RDG und leistet keine Rechtsberatung. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Über Anträge entscheidet ausschließlich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; alle Anliegen können dort auch direkt und kostenfrei erledigt werden.