Nebenwohnung nach § 4a RBStV
Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung abmelden
Wer für seine Hauptwohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlt, muss für die Zweitwohnung nicht doppelt zahlen: Die Nebenwohnung kann auf Antrag befreit werden (§ 4a RBStV). Wir reichen den Antrag beim Beitragsservice ein.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass niemand für dieselbe Person doppelt zahlen muss. Umgangssprachlich heißt das „Zweitwohnung abmelden“ — rechtlich ist es eine Befreiung der Nebenwohnung, das Beitragskonto der Hauptwohnung bleibt bestehen. Wird die Zweitwohnung ganz aufgegeben, ist stattdessen eine klassische Abmeldung möglich.
Über unser Online-Formular erledigen Sie den Antrag geführt: Angaben zu Haupt- und Nebenwohnung machen, wir übernehmen Einreichung und Postversand mit Nachweis.
Einmalig 39,90 € inkl. MwSt. · Zahlung auf Rechnung · Versand mit Nachweis · Stand: 11. August 2026
Das Wichtigste zur Zweitwohnung
- Befreiung statt Doppelzahlung
- Auf Antrag wird die Nebenwohnung vom Beitrag befreit, wenn Sie für die Hauptwohnung bereits zahlen. Der Antrag muss aktiv gestellt werden — automatisch passiert nichts.
- Nachweis: Meldebescheinigung
- Als Nachweis dienen in der Regel die Meldebescheinigungen für Haupt- und Nebenwohnung sowie die Beitragsnummer der Hauptwohnung.
- Wirkung ab Antragstellung
- Die Befreiung wirkt in der Regel ab dem Monat der Antragstellung; bei Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Einzug auch rückwirkend ab Einzug. Früh beantragen lohnt sich.
So erledigen Sie den Antrag
Angaben machen
Grund „Zweitwohnung“ ist per Direkteinstieg vorausgewählt. Sie tragen die Daten beider Wohnungen und die Beitragsnummern ein.
Antragsschreiben entsteht
Aus Ihren Angaben entsteht ein formgerechtes Schreiben zur Befreiung der Nebenwohnung an den Beitragsservice.
Wir versenden per Post
Wir übernehmen Einreichung und Postversand mit Nachweis. Bestätigung, Schreiben-Kopie und Rechnung per E-Mail — den Status sehen Sie online.
Einmalig 39,90 € inkl. MwSt. · Online-Status einsehbar · Einreichung und Postversand mit Nachweis · kein Abo
Häufige Fragen
- Kann ich die Zweitwohnung einfach abmelden?
- Solange Sie die Zweitwohnung innehaben, ist der Weg die Befreiung nach § 4a RBStV — keine Abmeldung. Erst wenn die Zweitwohnung aufgegeben wird, kommt die klassische Abmeldung in Betracht. Beide Wege deckt unser Formular ab.
- Gilt die Befreiung auch für die Wohnung meines Partners?
- Die Befreiung gilt in der Regel für Nebenwohnungen derselben Person, die für ihre Hauptwohnung zahlt. Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern erkennt der Beitragsservice die Zahlung des Partners üblicherweise an.
- Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?
- Für Zeiträume ab wirksamer Befreiung ja — davor gezahlte Beiträge werden in der Regel nur erstattet, soweit die Befreiung rückwirkend anerkannt wird. Die Entscheidung liegt beim Beitragsservice.
- Was gilt für Ferienwohnungen?
- Auch eine Ferienwohnung kann eine beitragspflichtige Nebenwohnung sein. Wird sie ausschließlich vermietet und nicht selbst genutzt, gelten Sonderregeln — im Zweifel lohnt der Antrag mit genauer Sachverhaltsschilderung.
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe nach § 2 RDG und leistet keine Rechtsberatung. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Über Anträge entscheidet ausschließlich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; alle Anliegen können dort auch direkt und kostenfrei erledigt werden.