Rundfunkbeitrag während Auslandsstudium oder Erasmus: Wann eine Erstattung möglich ist, welche Nachweise erforderlich sind und wie Sie vorgehen.
Erstattung bei Auslandsstudium und Erasmus-Semester
Wer für ein Auslandssemester oder ein vollständiges Auslandsstudium ins Ausland geht, behält in der Regel die Wohnung in Deutschland oder meldet sich vorübergehend ab. In dieser Zeit stellt sich häufig die Frage, ob der Rundfunkbeitrag weitergezahlt werden muss und ob eine Erstattung möglich ist. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung in Betracht kommt und wie Sie vorgehen können.
Grundsatz: Beitragspflicht bei Wohnung in Deutschland
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 2 RBStV für jede Wohnung in Deutschland erhoben, unabhängig davon, ob die Bewohner:innen tatsächlich anwesend sind. Entscheidend ist, dass eine Wohnung innehaben – also über sie verfügen und sie jederzeit nutzen können. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt während des Studiums hebt die Beitragspflicht daher nicht automatisch auf, solange die Wohnung in Deutschland formal bestehen bleibt.
Erst wenn die Wohnung vollständig aufgegeben wird (z. B. durch Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und Beendigung des Mietverhältnisses), entfällt die Beitragspflicht ab dem Folgemonat der Wohnungsaufgabe.
Wann eine Erstattung möglich ist
Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge kommt in der Regel in Betracht, wenn:
- Sie die Wohnung in Deutschland während des Auslandsstudiums vollständig aufgegeben haben (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, Beendigung des Mietvertrags).
- Sie den Beitragsservice nicht rechtzeitig über die Wohnungsaufgabe informiert haben und weiterhin Beiträge abgebucht wurden.
- Sie nachweisen können, dass Sie während des gesamten Zeitraums im Ausland gemeldet waren und über keine Wohnung in Deutschland verfügten.
Die Erstattung kann nach den Regelungen des Beitragsservice in der Regel bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragt werden, sofern die Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Kein Erstattungsanspruch bei fortbestehender Wohnung
In folgenden Fällen ist eine Erstattung üblicherweise nicht möglich:
- Die Wohnung in Deutschland bleibt während des Auslandssemesters bestehen (z. B. Zimmer bei den Eltern, eigene Wohnung, WG-Zimmer).
- Sie bleiben in Deutschland gemeldet, auch wenn Sie sich faktisch im Ausland aufhalten.
- Der Mietvertrag läuft weiter und die Wohnung steht zur Verfügung.
In diesen Fällen gilt die Beitragspflicht fort, da die Wohnung weiterhin innehaben. Eine vorübergehende Abwesenheit (z. B. für ein Erasmus-Semester von 6 Monaten) führt nicht zur Befreiung oder Erstattung.
Erforderliche Nachweise für eine Erstattung
Um eine Erstattung zu beantragen, sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
| Nachweis | Beschreibung |
|---|---|
| Abmeldebestätigung | Bestätigung des Einwohnermeldeamts über die Abmeldung aus Deutschland (Datum) |
| Meldebescheinigung Ausland | Nachweis der Anmeldung im Ausland (falls vorhanden) |
| Immatrikulationsbescheinigung | Bescheinigung der ausländischen Hochschule über den Studienzeitraum |
| Mietvertragsende | Nachweis über die Beendigung des Mietverhältnisses in Deutschland |
| Kontoauszüge | Belege über bereits gezahlte Beiträge (z. B. SEPA-Lastschriften) |
Diese Dokumente sollten Sie in Kopie dem Beitragsservice vorlegen. Originale sind in der Regel nicht erforderlich.
Vorgehen bei der Erstattung
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie wie folgt vorgehen:
- Formlose Mitteilung an den Beitragsservice: Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie Ihre Wohnung in Deutschland aufgegeben haben und sich durchgehend im Ausland aufgehalten haben. Geben Sie den Zeitraum und die Beitragsnummer an.
- Nachweise beifügen: Legen Sie Kopien der oben genannten Dokumente bei.
- Erstattungszeitraum benennen: Geben Sie an, für welchen Zeitraum Sie eine Erstattung beantragen (Monat/Jahr von – bis).
- Rückforderung bereits gezahlter Beiträge: Der Beitragsservice prüft die Unterlagen und erstattet die Beiträge in der Regel per Überweisung auf das angegebene Konto.
Der Beitragsservice bearbeitet Erstattungsanträge üblicherweise innerhalb einiger Wochen. Bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen kann die Bearbeitung länger dauern.
Besonderheiten bei Erasmus und kurzfristigen Auslandsaufenthalten
Ein Erasmus-Semester dauert in der Regel 5 bis 6 Monate. In dieser Zeit behalten viele Studierende ihre Wohnung in Deutschland (z. B. WG-Zimmer, Zimmer bei den Eltern), um nach der Rückkehr nahtlos weiterstudieren zu können. In diesen Fällen entfällt die Beitragspflicht nicht, da die Wohnung weiterhin zur Verfügung steht.
Eine Erstattung ist daher nur möglich, wenn Sie die Wohnung tatsächlich aufgeben und sich in Deutschland vollständig abmelden. Dies sollten Sie vor Beginn des Auslandssemesters prüfen und gegenüber dem Beitragsservice anzeigen, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.
Abmeldung rechtzeitig vornehmen
Um eine Erstattung zu vermeiden und die Beitragspflicht von vornherein korrekt zu beenden, sollten Sie den Beitragsservice rechtzeitig über die Wohnungsaufgabe informieren:
- Abmeldung online oder schriftlich: Nutzen Sie das Online-Formular des Beitragsservice oder senden Sie eine schriftliche Abmeldung mit Nachweisen.
- Frist: Die Abmeldung sollte bis spätestens Ende des Monats erfolgen, in dem Sie die Wohnung aufgeben. Die Beitragspflicht endet dann zum Ende dieses Monats.
- Bestätigung abwarten: Der Beitragsservice sendet eine schriftliche Bestätigung. Bewahren Sie diese auf.
Eine rechtzeitige Abmeldung erspart Ihnen den Aufwand einer späteren Erstattung und vermeidet Mahnungen.
Häufige Fragen
Muss ich den Rundfunkbeitrag während eines Erasmus-Semesters zahlen, wenn ich mein WG-Zimmer behalte?
Ja, solange das Zimmer angemietet ist und zur Verfügung steht, besteht die Beitragspflicht fort.
Kann ich eine Erstattung auch nach 2 Jahren noch beantragen?
In der Regel können Erstattungen bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragt werden, sofern die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei längeren Zeiträumen sollten Sie sich direkt an den Beitragsservice wenden.
Was passiert, wenn der Beitragsservice die Erstattung ablehnt?
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb der Frist von üblicherweise einem Monat Widerspruch einlegen. In diesem Fall sollten Sie zusätzliche Nachweise beibringen oder rechtlichen Rat einholen (z. B. bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt/einer Anwältin).
Fazit
Eine Erstattung des Rundfunkbeitrags während eines Auslandsstudiums oder Erasmus-Semesters ist möglich, wenn die Wohnung in Deutschland vollständig aufgegeben und dies nachgewiesen wird. Bei fortbestehender Wohnung bleibt die Beitragspflicht bestehen. Eine rechtzeitige Abmeldung beim Beitragsservice erspart Ihnen den Aufwand einer späteren Erstattung. Legen Sie alle erforderlichen Nachweise vollständig vor und bewahren Sie Kopien auf. Bei Unklarheiten wenden Sie sich direkt an den Beitragsservice oder holen Sie individuelle Rechtsberatung ein.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 6
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradik
- Verbraucherzentrale Bundesverband
- Rundschreiben der Länder zum Auslandsstudium
Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen
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