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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Arbeitslosengeld I (ALG I)

Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie trotz ALG-I-Bezug eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen können und welche Nachweise erforderlich sind.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Arbeitslosengeld I (ALG I)

Der Bezug von Arbeitslosengeld I führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Anders als bei bestimmten Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung besteht bei ALG I in der Regel keine direkte Befreiungsmöglichkeit. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Hintergründe und zeigt auf, in welchen besonderen Fallkonstellationen dennoch eine Befreiung in Betracht kommen kann.

Rechtliche Grundlage der Befreiung

Nach § 4 Abs. 1 RBStV können Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend und umfasst unter anderem Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Arbeitslosengeld I ist in dieser Liste nicht enthalten. ALG I gilt als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (nach § 136 SGB III) und nicht als bedarfsorientierte Sozialleistung. Die Höhe bemisst sich nach dem bisherigen Einkommen, nicht nach einem festgelegten Existenzminimum. Daher besteht grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeit allein aufgrund des ALG-I-Bezugs.

Ausnahmen: Wann kann trotz ALG I eine Befreiung möglich sein?

In bestimmten Situationen können ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger dennoch von der Beitragspflicht befreit werden – allerdings nicht wegen des Arbeitslosengeldes selbst, sondern aufgrund anderer Umstände:

1. Ergänzende Sozialleistungen

Wenn das Arbeitslosengeld I nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, kann ergänzend Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) bezogen werden. In diesem Fall liegt ein Befreiungsgrund vor. Die Befreiung erfolgt dann aufgrund der ergänzenden Leistung, nicht wegen des ALG I.

2. Besondere Härtefälle

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 RBStV können Personen befreit werden, „denen die Zahlung des Rundfunkbeitrags auf Grund besonderer Härte nicht zuzumuten ist". Diese Härtefallregelung greift jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Der Beitragsservice prüft dabei, ob das Einkommen nur geringfügig oberhalb der Grenze für Sozialleistungen liegt und die Beitragszahlung eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

3. Behinderung oder gesundheitliche Einschränkungen

Wenn Sie während des ALG-I-Bezugs das Merkzeichen RF (für die Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags) oder Bl bzw. TBl (für eine vollständige Befreiung bei Blindheit oder Taubblindheit) im Schwerbehindertenausweis besitzen, können Sie unabhängig vom ALG-I-Bezug eine Ermäßigung oder Befreiung beantragen.

Voraussetzungen und erforderliche Nachweise

Die folgende Tabelle zeigt die gängigen Konstellationen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen:

SituationBefreiungsmöglichkeitErforderlicher Nachweis
Die folgende Tabelle zeigt die gängigen Konstellationen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen
Nur ALG IKeine
ALG I + aufstockendes Bürgergeld (SGB II)JaBewilligungsbescheid über Bürgergeld
ALG I + Sozialhilfe (SGB XII)JaBewilligungsbescheid über Sozialhilfe
ALG I + besonderer HärtefallUnter UmständenEinkommensnachweise, formloser Antrag mit Begründung
ALG I + Merkzeichen Bl oder TBlJa (Befreiung)Schwerbehindertenausweis mit aktuellem Merkzeichen
ALG I + Merkzeichen RFJa (Ermäßigung auf 6,12 €)Schwerbehindertenausweis mit aktuellem Merkzeichen

Antragstellung und Fristen

Die Befreiung oder Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schriftlich beantragt werden. Hierfür stehen standardisierte Formulare zur Verfügung.

  • Rückwirkung: Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen durchgehend vorlagen.
  • Nachweis: Dem Antrag muss eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids bzw. des Schwerbehindertenausweises beigefügt werden.
  • Befristung: Befristete Bescheide (z. B. über Bürgergeld) führen zu einer befristeten Befreiung. Nach Ablauf muss die Befreiung bei fortbestehenden Voraussetzungen neu beantragt werden.

Unterschied zu Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)

Ein häufiges Missverständnis besteht in der Gleichsetzung von Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Beide Leistungen unterscheiden sich grundlegend:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I): Versicherungsleistung nach SGB III. Höhe abhängig vom vorherigen Einkommen. Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
  • Bürgergeld (ehemals ALG II): Grundsicherungsleistung nach SGB II. Bedarfsorientiert. Berechtigt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Nur bei Bezug von Bürgergeld besteht ein direkter Befreiungsanspruch.

Praktische Hinweise für Betroffene

In der Praxis nutzen Betroffene häufig die Möglichkeit, sich zunächst beim Beitragsservice zu informieren, ob in ihrer individuellen Situation eine Befreiung oder Ermäßigung in Frage kommt. Es besteht die Option, einen formlosen Antrag mit Erläuterung der persönlichen Verhältnisse zu stellen, wenn Sie einen Härtefall geltend machen möchten.

Üblich ist auch, dass Betroffene während der Bearbeitung des Antrags weiterhin den vollen Beitrag zahlen, bis der Bescheid vorliegt. Eine nachträgliche Erstattung zu viel gezahlter Beiträge ist nach Bewilligung der Befreiung möglich, sofern die Voraussetzungen rückwirkend vorlagen.

Fazit

Der Bezug von Arbeitslosengeld I allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung kann jedoch in Betracht kommen, wenn ergänzend Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen wird, ein besonderer Härtefall vorliegt oder bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorhanden sind. In jedem Fall muss ein schriftlicher Antrag beim Beitragsservice gestellt werden, dem die entsprechenden Nachweise beizufügen sind.

Bei konkreten Fragen zu Ihrem Einzelfall können Sie sich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wenden oder bei rechtlichen Unsicherheiten eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt bzw. eine Anwältin für Sozialrecht konsultieren.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale
  • SGB III

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