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Rundfunkbeitrag bei Monteurwohnung und Zweitunterkunft

Wie der Rundfunkbeitrag für Monteurwohnungen, Pendlerwohnungen und andere Zweitunterkünfte geregelt ist – Befreiungsmöglichkeiten und praktisches Vorgehen.

Rundfunkbeitrag bei Monteurwohnung und Zweitunterkunft

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung anmietet – etwa als Monteur, Pendler oder Saisonarbeiter – fragt sich häufig, ob dafür ein zusätzlicher Rundfunkbeitrag fällig wird. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung befreien lassen. Dieser Artikel erklärt, wann eine Befreiung möglich ist, welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie den Antrag stellen.

Grundregel: Beitragspflicht für jede Wohnung

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten – unabhängig davon, ob Sie dort dauerhaft oder nur zeitweise wohnen. Eine Monteurwohnung, Pendlerwohnung oder sonstige Zweitunterkunft gilt rechtlich als eigenständige Wohnung, sobald sie als Gesamtheit von Räumen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Folglich meldet der Beitragsservice bei Kenntnis automatisch einen Beitrag an.

Der volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 € pro Monat (Stand 2026).

Befreiung der Nebenwohnung nach § 4a RBStV

Sie müssen jedoch nicht für jede Wohnung separat zahlen. § 4a RBStV ermöglicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung auf Antrag, wenn dieselbe Person oder deren Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner bereits für eine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag entrichtet.

Diese Regelung wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) bestätigt. Die Befreiung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie zahlen für Ihre Erstwohnung (Hauptwohnung) bereits den Rundfunkbeitrag.
  • Die Zweitwohnung ist auf Sie selbst, Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner angemeldet.
  • Sie stellen beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung.

Wichtig: Die Befreiung gilt nur für eine weitere Wohnung. Haben Sie mehrere Zweitwohnungen, muss für jede weitere einzeln geprüft werden, ob Sie als Hauptwohnung oder Nebenwohnung gilt.

Typische Situationen bei Monteur- und Pendlerwohnungen

Folgende Konstellationen treten in der Praxis häufig auf:

SituationBeitragspflichtBefreiungsmöglichkeit
Folgende Konstellationen treten in der Praxis häufig auf
Monteur mietet möbliertes Zimmer am Einsatzort, Hauptwohnung am Heimatort gemeldetJa, für beide WohnungenAntrag nach § 4a RBStV für die Monteurwohnung möglich
Pendler mit Erstwohnung A und Wochenend-Zweitwohnung BJa, für beide WohnungenAntrag nach § 4a RBStV für die Nebenwohnung möglich
Saisonarbeiter mit Unterkunft am Arbeitsort, Hauptwohnung im AuslandJa, für die deutsche WohnungKeine Befreiung, da keine deutsche Hauptwohnung mit Beitragszahlung
WG-Zimmer als Zweitwohnung, Hauptmieter zahlt bereitsBeitragspflicht pro Wohnung, nicht pro PersonBefreiung möglich, wenn Sie selbst Hauptwohnung haben und dort zahlen

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für den Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Meldebestätigung beider Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung), aus der hervorgeht, welche als Erstwohnung gemeldet ist.
  • Nachweis der Beitragszahlung für die Hauptwohnung (z. B. Kontoauszug, Beitragsnummer).
  • Bei verheirateten Antragstellern: ggf. Heiratsurkunde oder Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Die Meldebestätigung erhalten Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro. In vielen Fällen ist eine Online-Beantragung möglich.

Antragstellung: So gehen Sie vor

Den Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung stellen Sie direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das Formular finden Sie auf der offiziellen Webseite oder können es postalisch anfordern.

Schritte zur Antragstellung:

  • Formular „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine weitere Wohnung" ausfüllen.
  • Erforderliche Nachweise (Meldebestätigungen, Zahlungsnachweis) beifügen.
  • Antrag per Post an den Beitragsservice senden oder online hochladen.
  • Eingangsbestätigung abwarten; die Bearbeitung dauert in der Regel 4–8 Wochen.

Rückwirkung: Die Befreiung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV, Ausschlussfrist). Stellen Sie den Antrag daher möglichst zeitnah nach Bezug der Zweitwohnung.

Was passiert bei mehreren Personen in der Monteurwohnung?

Teilen sich mehrere Monteure oder Pendler eine Wohnung, ist nach § 2 Abs. 3 RBStV nur ein Beitrag pro Wohnung fällig – unabhängig von der Personenzahl. Die Bewohner können untereinander vereinbaren, wer den Beitrag anmeldet und zahlt.

Jeder Mitbewohner kann jedoch für sich prüfen, ob er die Nebenwohnung auf seinen Namen befreien lassen kann, sofern er selbst an anderer Stelle für eine Hauptwohnung zahlt. In diesem Fall sollten Sie sich mit den anderen Bewohnern abstimmen, damit nicht mehrere Beitragsnummern für dieselbe Wohnung entstehen.

Abmeldung bei Auszug nicht vergessen

Wenn Sie Ihre Monteur- oder Pendlerwohnung aufgeben, müssen Sie dies dem Beitragsservice melden. Nutzen Sie dafür das Formular „Abmeldung einer Wohnung". Als Nachweis dient die Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder der neue Mietvertrag (wenn Sie umziehen).

Ohne rechtzeitige Abmeldung läuft die Beitragspflicht weiter, auch wenn Sie die Wohnung nicht mehr nutzen. Eine Abmeldung ist bis zu drei Monate rückwirkend möglich, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Sonderfälle: Wohnungen im Ausland und Hotelzimmer

Wohnung im Ausland: Haben Sie Ihre Hauptwohnung außerhalb Deutschlands, können Sie für eine deutsche Zweitwohnung keine Befreiung nach § 4a RBStV erhalten, da die Voraussetzung einer beitragspflichtigen deutschen Hauptwohnung fehlt.

Hotelzimmer und Boardinghäuser: Kurzzeitige Hotelaufenthalte begründen in der Regel keine meldepflichtige Wohnung und damit keine Beitragspflicht. Bei längerfristiger Anmietung eines möblierten Apartments (z. B. Boardinghouse, Monteurunterkunft) kann jedoch eine Wohnung im Sinne des RBStV vorliegen. Ausschlaggebend ist, ob Sie dort eigenständig wohnen können und gemeldet sind.

Vollstreckung und Säumniszuschläge vermeiden

Bleibt der Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung unbezahlt und erfolgt keine Befreiung, kann der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid erlassen. Zahlen Sie daraufhin nicht, können Säumniszuschläge (einmalig 1 % der rückständigen Beiträge, mindestens 8,00 €) und im weiteren Verlauf Vollstreckungsmaßnahmen folgen.

Bei Unklarheiten oder Einwänden gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung bei Beitragsforderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband.

Fazit: Befreiung ist möglich, aber nicht automatisch

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Monteur-, Pendler- oder sonstige Zweitwohnung nutzen, entsteht grundsätzlich eine separate Beitragspflicht. Die Befreiung der Nebenwohnung nach § 4a RBStV ist jedoch auf Antrag möglich, sofern Sie oder Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner bereits für die Hauptwohnung zahlen. Stellen Sie den Antrag zeitnah mit den erforderlichen Nachweisen, um rückwirkend bis zu drei Jahre entlastet zu werden. Bei Auszug melden Sie die Wohnung ab, um unnötige Beiträge zu vermeiden.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2
  • § 4a
  • BVerfG Urteil v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a.
  • Beitragsservice von ARD
  • ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

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Rundfunkbeitrag (GEZ) abmelden

Eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn für Ihre Wohnung kein eigenes Beitragskonto mehr nötig ist — etwa beim Zusammenziehen, beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe der Wohnung. Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder online beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (§ 8 Abs. 2 RBStV).

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