Wer Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hier erfahren Sie, wie Sie die Befreiung beantragen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
Wer Bürgergeld (die Bezeichnung für das frühere Arbeitslosengeld II seit 2023) vom Jobcenter erhält, gehört zum Kreis der direkt befreiungsberechtigten Personen nach § 4 Abs. 1 RBStV. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann auf Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgen und gilt auch rückwirkend für bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat.
Wer ist befreiungsberechtigt?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV sind Empfänger:innen von Bürgergeld nach dem SGB II direkt von der Beitragspflicht befreit. Das gilt sowohl für Regelbedarfe als auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Entscheidend ist der aktuelle Leistungsbezug – auch wenn das Bürgergeld als Aufstockung zu einem niedrigen Einkommen gezahlt wird.
Wichtig: Die Befreiung gilt auch für Sozialgeld-Empfänger:innen (etwa nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft). Wer hingegen ausschließlich andere Leistungen bezieht – zum Beispiel Wohngeld, Kinderzuschlag oder Krankengeld –, hat keinen direkten Befreiungsanspruch. In solchen Fällen kann gegebenenfalls ein Härtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV in Betracht kommen, wenn eine Katalog-Leistung nur knapp verpasst wurde.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Für die Befreiung benötigen Sie einen aktuellen Nachweis über den Leistungsbezug. Folgende Dokumente werden in der Regel akzeptiert:
- Leistungsbescheid des Jobcenters mit aktuellem Bewilligungszeitraum
- Änderungsbescheid oder Fortzahlungsbescheid
- Aufstockungsbescheid, wenn Bürgergeld ergänzend zu Erwerbseinkommen gezahlt wird
- Bescheinigung des Jobcenters über den laufenden Bezug
Der Nachweis sollte erkennbar machen, dass Sie im Antragsmonat und gegebenenfalls in den vorangegangenen Monaten leistungsberechtigt waren. Kopien oder Scans sind ausreichend; das Original müssen Sie nicht einreichen.
Antrag auf Befreiung stellen
Den Antrag stellen Sie schriftlich beim Beitragsservice. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Online-Formular: Auf der Website des Beitragsservice können Sie den Antrag digital ausfüllen und den Nachweis hochladen.
- Papierformular: Das Formular steht zum Download bereit oder kann postalisch angefordert werden.
- Freiformulares Schreiben: Alternativ können Sie ein eigenes Schreiben aufsetzen, in dem Sie Ihre Beitragsnummer, persönliche Daten und den Befreiungsgrund angeben.
Fügen Sie in jedem Fall eine Kopie des Leistungsbescheids bei. Die Adresse lautet:
**ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln**
Rückwirkende Befreiung und Fristen
Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV für bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat rückwirkend gewährt werden. Wenn Sie also beispielsweise seit zwei Jahren Bürgergeld beziehen, aber erst jetzt den Antrag stellen, können die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge erstattet werden – sofern Sie den Leistungsbezug für diese Zeit nachweisen können.
Achtung: Die Drei-Jahres-Frist ist eine Ausschlussfrist. Zeiträume, die länger als drei Jahre vor dem Antrag liegen, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn Sie damals bereits leistungsberechtigt waren.
Übersicht: Voraussetzungen und Nachweise
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Leistung | Bürgergeld (SGB II) oder Sozialgeld, auch bei Aufstockung |
| Befreiungsumfang | Vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag (0,00 € monatlich) |
| Nachweis | Aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters |
| Antragstellung | Schriftlich beim Beitragsservice (online, postalisch oder per Formular) |
| Rückwirkung | Bis zu 3 Jahre vor dem Antragsmonat |
| Gültigkeitsdauer | In der Regel entsprechend dem Bewilligungszeitraum; danach neuer Nachweis erforderlich |
Verlängerung und Änderungen
Die Befreiung gilt üblicherweise für die Dauer des im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraums. Nach Ablauf müssen Sie einen neuen Nachweis einreichen, um die Befreiung fortzusetzen. Der Beitragsservice weist in seinem Bescheid auf das Ende der Befreiung hin.
Wichtig: Endet der Leistungsbezug vorzeitig – etwa weil Sie eine Arbeitsstelle antreten –, sind Sie verpflichtet, dies dem Beitragsservice unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Folgemonat nach Ende des Bürgergeld-Bezugs wird wieder der volle Rundfunkbeitrag fällig (18,36 € monatlich, Stand 2026).
Kombinierter Haushalt und Bedarfsgemeinschaft
Leben mehrere Personen in einer Wohnung, wird grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung fällig. Wenn Sie als Beitragszahler:in befreit sind, entfällt der Beitrag für die gesamte Wohnung. Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, in der nicht alle Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, kann die Situation differenzierter sein. In der Praxis melden sich häufig alle Bewohner:innen gemeinsam beim Beitragsservice ab oder eine Person beantragt die Befreiung für die Wohnung.
Bei Unklarheiten zur Zuordnung in Mehrpersonenhaushalten kann eine individuelle Klärung mit dem Beitragsservice oder eine Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband hilfreich sein.
Häufige Fragen
Muss ich jeden Monat einen neuen Antrag stellen?
Nein. Die Befreiung gilt für den gesamten im Bescheid angegebenen Zeitraum. Erst bei Verlängerung des Bürgergeld-Bezugs müssen Sie einen aktuellen Nachweis nachreichen.
Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?
Sie können die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend beantragen. Zeiträume, die länger zurückliegen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Gilt die Befreiung automatisch?
Nein. Sie müssen aktiv einen Antrag stellen und den Nachweis erbringen. Der Beitragsservice prüft die Unterlagen und erlässt dann einen Befreiungsbescheid.
Was ist mit Säumniszuschlägen?
Wenn bereits Beiträge überfällig sind und ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, bleibt dieser zunächst bestehen. Nach Bewilligung der Befreiung können Sie beim Beitragsservice um Erlass bitten; in der Praxis wird dies häufig gewährt, wenn die Befreiung rückwirkend gilt.
Fazit
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) ist direkt im Gesetz verankert und kann unkompliziert beantragt werden. Entscheidend ist, dass Sie den aktuellen Leistungsbescheid als Nachweis einreichen und den Antrag rechtzeitig stellen. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sodass bereits gezahlte Beiträge erstattet werden können. Achten Sie darauf, Änderungen im Leistungsbezug zeitnah zu melden, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 1
- Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.