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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Schüler-BAföG beantragen

Schüler-BAföG berechtigt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, wann eine Befreiung möglich ist und welche Nachweise erforderlich sind.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Schüler-BAföG beantragen

Schüler-BAföG ermöglicht jungen Menschen die Finanzierung ihrer schulischen Ausbildung. Viele Betroffene fragen sich, ob der Bezug von Schüler-BAföG automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigt. Die Antwort hängt von Ihrer Wohnsituation ab: Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen.

Wann berechtigt Schüler-BAföG zur Befreiung?

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV können Sie eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und nicht bei Ihren Eltern wohnen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Schüler-BAföG.

Die entscheidende Voraussetzung ist Ihre Wohnsituation:

  • Nicht bei den Eltern wohnend: Sie haben einen eigenen Haushalt (eigene Wohnung, WG-Zimmer, Studentenwohnheim) → Befreiung möglich
  • Bei den Eltern wohnend: Sie leben noch im elterlichen Haushalt → keine Befreiung über Schüler-BAföG

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Wohnen im elterlichen Haushalt die Eltern den Rundfunkbeitrag für die Wohnung entrichten. Erst bei einem eigenen Haushalt außerhalb entsteht eine eigene Beitragspflicht, von der Sie dann befreit werden können.

Voraussetzungen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Bedingungen für eine Befreiung:

VoraussetzungDetails
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Bedingungen für eine Befreiung
LeistungsbezugBewilligter Bescheid über Schüler-BAföG
WohnsituationEigener Haushalt außerhalb der Elternwohnung (eigene Wohnung, WG, Wohnheim)
MeldungHauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz an der eigenen Adresse gemeldet
ZeitraumBefreiung gilt für die Dauer des Bewilligungszeitraums

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für den Befreiungsantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Aktueller BAföG-Bewilligungsbescheid: Der Bescheid muss Ihren Namen, den Bewilligungszeitraum und die Höhe der Leistung ausweisen
  • Nachweis der Wohnsituation: In der Regel genügt der BAföG-Bescheid, wenn dort Ihre eigene Adresse vermerkt ist; bei Unklarheiten kann der Beitragsservice eine Meldebescheinigung anfordern
  • Ausgefülltes Antragsformular: Das Formular des Beitragsservices mit Angabe Ihrer Beitragsnummer (falls bereits vorhanden)

Antragstellung beim Beitragsservice

Den Antrag auf Befreiung stellen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Sie können das Antragsformular online auf der Website des Beitragsservices herunterladen oder postalisch anfordern.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung:

  • Stellen Sie den Antrag zeitnah nach Erhalt Ihres BAföG-Bescheids
  • Eine rückwirkende Befreiung ist maximal drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV)
  • Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise in Kopie bei
  • Bewahren Sie eine Kopie Ihres vollständigen Antrags für Ihre Unterlagen auf

Dauer und Verlängerung der Befreiung

Die Befreiung wird für die Dauer Ihres BAföG-Bewilligungszeitraums gewährt. Schüler-BAföG wird üblicherweise für 12 Monate bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie einen neuen Befreiungsantrag stellen, wenn Sie weiterhin BAföG beziehen.

Beachten Sie diese Fristen:

  • Prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung, wann Ihr neuer BAföG-Bescheid vorliegt
  • Stellen Sie den Folgeantrag auf Befreiung unverzüglich nach Erhalt des neuen Bescheids
  • Zwischen zwei Bewilligungszeiträumen kann eine Zahlungspflicht für einzelne Monate entstehen, wenn die Bescheide nicht nahtlos ineinandergreifen

Wohnen bei den Eltern – welche Alternativen gibt es?

Wenn Sie Schüler-BAföG beziehen, aber noch bei Ihren Eltern wohnen, besteht über das BAföG keine direkte Befreiungsmöglichkeit. Der Befreiungskatalog nach § 4 Abs. 1 RBStV ist abschließend.

Mögliche Wege in dieser Situation:

  • Zahlung durch die Eltern: In der Regel zahlen die Eltern den Rundfunkbeitrag für den gemeinsamen Haushalt; Sie müssen als im Haushalt lebende Person keinen eigenen Beitrag zahlen
  • Ergänzende Sozialleistungen: Falls Sie zusätzlich zum BAföG eine der im RBStV genannten Sozialleistungen beziehen (z. B. Grundsicherung als Aufstockung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld), kann darüber eine Befreiung möglich sein
  • Härtefallregelung: Nach § 4 Abs. 6 RBStV können Sie einen Härtefallantrag stellen, wenn Ihnen eine Katalog-Leistung abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt

Für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation können Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Verbraucherzentrale wenden.

Änderungen während der Befreiung mitteilen

Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice wesentliche Änderungen Ihrer Verhältnisse mitzuteilen:

  • Ende des BAföG-Bezugs: Teilen Sie das Ende Ihrer Ausbildungsförderung unverzüglich mit
  • Umzug zurück zu den Eltern: Ein Rückzug in den elterlichen Haushalt beendet die Befreiungsgrundlage
  • Wechsel der Ausbildungsstätte: Bei Änderung Ihrer Ausbildung kann sich der Anspruch auf BAföG ändern

Unterlassene Mitteilungen können zu Nachforderungen führen. Der Beitragsservice kann rückwirkend Beiträge festsetzen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen sind.

Unterschied zu Studierenden-BAföG

Die Regelung für Schüler-BAföG entspricht derjenigen für Studierenden-BAföG: In beiden Fällen ist die Befreiung nur möglich, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen. Die Art der Ausbildung (schulisch oder hochschulisch) ist dabei unerheblich.

Besonderheiten bei Schüler-BAföG:

  • Schüler-BAföG wird häufiger als Vollzuschuss gewährt (nicht rückzahlungspflichtig)
  • Die Bewilligungszeiträume sind oft identisch mit dem Schuljahr
  • Bei Minderjährigen prüft der Beitragsservice besonders die Wohnsituation

Häufige Fragen zur Befreiung

Gilt die Befreiung auch für eine Zweitwohnung?

Wenn Sie neben Ihrer Ausbildungswohnung noch eine Nebenwohnung haben (z. B. weiterhin ein Zimmer bei den Eltern), können Sie nach § 4a RBStV auf Antrag eine Befreiung der Nebenwohnung beantragen, sofern Sie bereits für eine Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen oder von diesem befreit sind.

Was passiert bei verspäteter Antragstellung?

Eine Befreiung wirkt maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat. Spätere Anträge können Zeiträume davor nicht mehr erfassen. Stellen Sie den Antrag daher zeitnah nach Erhalt Ihres BAföG-Bescheids.

Kann ich während einer Befreiung umziehen?

Ja, Sie müssen den Umzug dem Beitragsservice mitteilen. Die Befreiung bleibt bestehen, solange Sie weiterhin BAföG beziehen und nicht zu Ihren Eltern zurückziehen.

Fazit

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund von Schüler-BAföG ist möglich, wenn Sie einen eigenen Haushalt außerhalb der Elternwohnung führen. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Legen Sie Ihrem Antrag den aktuellen BAföG-Bewilligungsbescheid bei und beachten Sie die Befristung auf den Bewilligungszeitraum. Bei Wohnen im elterlichen Haushalt besteht über Schüler-BAföG keine Befreiungsmöglichkeit; in diesem Fall zahlen üblicherweise die Eltern den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung. Bei Unklarheiten zu Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich an den Beitragsservice oder lassen Sie sich durch eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Verbraucherzentrale beraten.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 3
  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradik
  • Verbraucherzentrale

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