Meister-BAföG (AFBG) berechtigt nicht direkt zur Rundfunkbeitrag-Befreiung. Wir zeigen die tatsächlichen Wege zur Befreiung oder Ermäßigung.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Meister-BAföG (AFBG)
Wer eine Aufstiegsfortbildung absolviert und Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhält, fragt sich häufig, ob damit eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich ist. Die Antwort ist wichtig, denn während der Fortbildung ist das Budget oft knapp. Dieser Ratgeber erklärt die rechtliche Lage, zeigt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung und nennt alternative Wege.
Meister-BAföG berechtigt nicht direkt zur Befreiung
Der Bezug von Meister-BAföG (AFBG) erscheint im abschließenden Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht. Der Gesetzgeber hat dort nur das klassische Ausbildungs-BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aufgenommen – und auch dieses berechtigt nur zur Befreiung, wenn die geförderte Person nicht bei den Eltern wohnt.
Meister-BAföG ist ein Darlehen mit Zuschussanteil für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meister, Fachwirt, Techniker). Es zählt rechtlich nicht zu den Leistungen, die den Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern sichern. Daher besteht aus dem AFBG-Bezug allein kein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Der abschließende Befreiungskatalog nach § 4 Abs. 1 RBStV
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur möglich, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
| Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Bürgergeld / Sozialgeld | SGB II |
| Hilfe zum Lebensunterhalt | SGB XII / §§ 27a, 27d BVG |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | SGB XII |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | AsylbLG |
| BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) | nur bei Personen, die nicht bei den Eltern wohnen |
| Ausbildungsgeld nach SGB III | nur bei nicht bei den Eltern Wohnenden |
| Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach Landesrecht | SGB XII / Landesgesetze |
| Pflegezulage nach § 267 LAG | § 267 LAG |
| Blindenhilfe oder Status taubblind | SGB XII / Merkzeichen TBl |
| Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG | § 27e BVG |
| Volljährige in vollstationären Einrichtungen nach SGB VIII | SGB VIII |
Meister-BAföG (AFBG) ist in dieser Liste nicht enthalten.
Welche Wege zur Befreiung gibt es für AFBG-Empfänger?
Auch wenn das Meister-BAföG selbst nicht befreit, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten:
1. Ergänzender Bezug einer Katalogleistung
Wenn Ihr Einkommen während der Fortbildung so gering ist, dass Sie zusätzlich zum AFBG eine der oben genannten Leistungen beziehen (z. B. aufstockendes Bürgergeld nach SGB II oder Grundsicherung), können Sie sich auf diese Leistung berufen. Stellen Sie in diesem Fall den Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice und legen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid der ergänzenden Leistung bei.
2. Härtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV greift, wenn:
- Sie eine der Katalog-Leistungen beantragt haben,
- diese abgelehnt wurde,
- die Ablehnung erfolgte, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (18,36 € Stand 2026) überschreitet.
In diesem Fall können Sie für ein Jahr von der Beitragspflicht befreit werden. Legen Sie dem Antrag den Ablehnungsbescheid des Leistungsträgers bei, aus dem die Einkommensberechnung hervorgeht. Nach Ablauf des Jahres kann der Antrag erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
3. Ermäßigung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Falls Sie eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF eingetragen ist, können Sie eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel (6,12 € monatlich, Stand 2026) beantragen. Dies ist keine Befreiung, reduziert jedoch die finanzielle Belastung erheblich. Merkzeichen RF wird bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vergeben, die die Teilnahme am öffentlichen Leben erschweren.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Wenn einer der oben genannten Wege für Sie infrage kommt, beantragen Sie die Befreiung oder Ermäßigung schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag ist formgebunden; Vordrucke und Online-Formulare finden Sie auf der Website des Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de).
Erforderliche Nachweise:
- Bei ergänzenden Leistungen: aktueller Bewilligungsbescheid (Kopie)
- Bei Härtefall: Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers mit Einkommensberechnung
- Bei Ermäßigung: Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite mit Merkzeichen RF)
Rückwirkung: Eine Befreiung oder Ermäßigung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Stellen Sie den Antrag daher zeitnah, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
- Der Beitragsservice prüft nach Vorlage der Nachweise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Befreiung oder Ermäßigung erfolgt erst nach positiver Prüfung und Bestätigung durch den Beitragsservice.
- Solange kein Bescheid vorliegt, bleibt die Beitragspflicht in voller Höhe bestehen. Zahlen Sie den regulären Beitrag (18,36 € monatlich, Stand 2026) weiter, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
- Änderungen in Ihren Verhältnissen (z. B. Ende des Leistungsbezugs) müssen Sie dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen.
Keine Befreiung ohne Katalog-Leistung oder Härtefall
Es gibt keine Befreiung allein aufgrund von:
- Meister-BAföG (AFBG) oder anderen Fortbildungsförderungen
- geringem Einkommen oder niedriger Rente als solcher
- hohen Lebenshaltungskosten oder Verschuldung
- Studierendenstatus ohne BAföG-Bezug
- Arbeitslosengeld I (ALG I), Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag
In solchen Fällen kann nur ein ergänzender Bezug einer Katalog-Leistung oder ein Härtefall-Antrag zum Erfolg führen.
Was passiert bei Zahlungsrückständen?
Falls Sie während der Fortbildung den Rundfunkbeitrag nicht zahlen können und Rückstände entstehen, kann der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid erlassen. Gegen einen solchen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 68 VwGO). Ein Widerspruch hat bei Beitragsforderungen allerdings keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); die Forderung bleibt bestehen und kann vollstreckt werden.
Bei finanziellen Schwierigkeiten können Sie beim Beitragsservice eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen. In Ausnahmefällen kann dies bewilligt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Legen Sie Ihre Einkommenssituation offen dar und schlagen Sie eine realistische Ratenhöhe vor.
Die Verjährungsfrist für Rundfunkbeitragsforderungen beträgt drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Diese Frist wirkt nur auf Einrede und wird durch einen Festsetzungsbescheid gehemmt; nach Bestandskraft gilt dann eine 30-jährige Frist.
Fazit
Meister-BAföG (AFBG) berechtigt nicht direkt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Der Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV ist abschließend und enthält das AFBG nicht. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Sie zusätzlich eine der aufgeführten Sozialleistungen beziehen oder die Voraussetzungen des Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV erfüllen. Alternativ kann bei Vorliegen des Merkzeichens RF eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags beantragt werden.
Prüfen Sie Ihre individuelle Situation und stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag beim Beitragsservice mit den erforderlichen Nachweisen. Bei Fragen zu Ihrem Anspruch auf Sozialleistungen oder zum Ablauf des Antragsverfahrens wenden Sie sich an die zuständigen Sozialleistungsträger, die Verbraucherzentrale oder bei rechtlichen Einzelfragen an eine Rechtsberatung.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.