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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Blindengeld

Erfahren Sie, wie Sie sich beim Bezug von Blindengeld vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können und welche Nachweise erforderlich sind.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Blindengeld

Wenn Sie Blindengeld nach Landesrecht beziehen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Befreiung möglich ist, welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie den Antrag stellen.

Wann ist eine Befreiung möglich?

Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag besteht in zwei Fällen, die mit Blindheit zusammenhängen:

1. Bezug von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV sind Empfänger von Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch befreiungsberechtigt. Die Blindenhilfe ist eine spezielle Sozialhilfeleistung für blinde Menschen, unabhängig von anderen Einkünften bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.

2. Taubblindheit (Merkzeichen TBl)

Taubblinde Personen mit dem Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis sind ebenfalls vollständig von der Beitragspflicht befreit.

Wichtig: Das Merkzeichen Bl (blind) allein führt bei fehlendem Bezug von Blindenhilfe nach SGB XII in der Regel zur Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 € monatlich, Stand 2026), nicht zur vollständigen Befreiung.

Blindengeld nach Landesrecht und Befreiung

Blindengeld wird in den meisten Bundesländern nach Landesblindengeldgesetzen gezahlt. Diese Leistungen haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen:

  • Blindengeld nach Landesrecht (z. B. in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Nachteilsausgleichsleistung
  • Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung

Der Befreiungskatalog nach § 4 Abs. 1 RBStV nennt ausdrücklich nur die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Das Blindengeld nach Landesrecht ist dort nicht explizit aufgeführt.

Befreiungsmöglichkeiten im Überblick

Folgende Übersicht zeigt die möglichen Wege zur Befreiung oder Ermäßigung:

SituationBefreiung/ErmäßigungRechtsgrundlage
Folgende Übersicht zeigt die möglichen Wege zur Befreiung oder Ermäßigung
Blindenhilfe nach § 72 SGB XIIVollständige Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV
Merkzeichen TBl (taubblind)Vollständige Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV
Merkzeichen Bl + RFErmäßigung (6,12 €/Monat)§ 4 Abs. 2 RBStV
Nur Landesblindengeld (ohne SGB XII-Blindenhilfe)In der Regel Ermäßigung über RF§ 4 Abs. 2 RBStV
Landesblindengeld + Katalog-SozialleistungBefreiung über Katalog-Leistung§ 4 Abs. 1 RBStV

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Bei Blindenhilfe nach § 72 SGB XII: Aktueller Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über die Blindenhilfe
  • Bei Taubblindheit: Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen TBl (Vorder- und Rückseite)
  • Bei Merkzeichen Bl/RF: Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen RF (für Ermäßigung)
  • Bei anderen Sozialleistungen: Entsprechende Bewilligungsbescheide (z. B. Grundsicherung, Sozialhilfe)

Die Nachweise dürfen in der Regel nicht älter als drei Monate sein. Bei unbefristeten Bescheiden genügt eine einmalige Vorlage.

So stellen Sie den Antrag

Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag richten Sie schriftlich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Nutzen Sie hierfür das offizielle Formular, das Sie auf der Website des Beitragsservices herunterladen können.

Erforderliche Angaben:

  • Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Beitragsnummer)
  • Art der Befreiung/Ermäßigung
  • Beginn des Leistungsbezugs
  • Bei befristeten Bescheiden: Gültigkeitsdauer

Fügen Sie die Kopien der erforderlichen Nachweise bei. Der Antrag kann bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gestellt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Ältere Zeiträume sind ausgeschlossen.

Besonderheiten und häufige Fragen

Unterschied zwischen Blindengeld und Blindenhilfe

Blindengeld nach Landesrecht und Blindenhilfe nach SGB XII sind rechtlich unterschiedliche Leistungen. Während Blindengeld in der Regel einkommensunabhängig gezahlt wird, ist Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau, welche Leistung Sie erhalten.

Kombinierte Leistungsbezüge

Beziehen Sie neben Landesblindengeld zusätzlich eine Leistung aus dem Befreiungskatalog (z. B. Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt), können Sie sich über diese Katalog-Leistung befreien lassen. Legen Sie dann den entsprechenden Bewilligungsbescheid vor.

Dauer der Befreiung

Die Befreiung gilt so lange, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei befristeten Bescheiden müssen Sie rechtzeitig einen Folgebescheid vorlegen. Der Beitragsservice fordert Sie in der Regel automatisch zur erneuten Vorlage auf.

GdB oder Pflegegrad allein

Ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Pflegegrad allein berechtigen nicht zur Befreiung. Erforderlich ist entweder der Bezug einer Leistung aus dem Befreiungskatalog oder das Merkzeichen RF für die Ermäßigung.

Härtefallregelung bei knappem Einkommen

Falls Sie keine Leistung aus dem Befreiungskatalog beziehen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag (18,36 €/Monat, Stand 2026) übersteigt, können Sie einen Härtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen. Hierfür benötigen Sie:

  • Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers mit Angabe der Bedarfsgrenze
  • Nachweis, dass die Überschreitung geringer ist als der Rundfunkbeitrag

Die Befreiung wird dann für ein Jahr gewährt und kann erneut beantragt werden.

Fazit

Bei Bezug von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder bei Taubblindheit (Merkzeichen TBl) besteht eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Beziehen Sie Blindengeld nach Landesrecht ohne diese Voraussetzungen, prüfen Sie, ob Sie zusätzlich eine andere Katalog-Leistung erhalten oder ob das Merkzeichen RF für die Ermäßigung eingetragen ist. Stellen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Beitragsservice. Eine Rückwirkung ist bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an eine Beratungsstelle (Sozialverband, Blinden- und Sehbehindertenverein) oder lassen Sie sich individuell rechtlich beraten.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 10
  • Bundesblindenhilfegesetz (BliHG)
  • Landesblindengeldgesetze der Bundesländer
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

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