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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Erziehungsgeld beantragen

Erziehungsgeld berechtigt nicht direkt zur Beitragsbefreiung. Erfahren Sie, welche Wege Ihnen offenstehen und wann eine Befreiung möglich ist.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Erziehungsgeld beantragen

Der Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld führt für sich genommen nicht zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Der Katalog der befreiungsberechtigten Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV ist abschließend und enthält Erziehungsgeld nicht. Dennoch gibt es Wege zur Befreiung, wenn Sie zusätzlich andere Sozialleistungen beziehen oder die Voraussetzungen für die Härtefallregelung erfüllen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann und wie eine Befreiung möglich ist.

Erziehungsgeld und Elterngeld: Keine direkte Befreiung

Erziehungsgeld wurde bis 2007 in den alten Bundesländern gezahlt und durch das Elterngeld ersetzt. Auch das aktuelle Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist keine Leistung, die im Befreiungskatalog des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aufgeführt ist.

Folgende Leistungen berechtigen nicht direkt zur Befreiung:

  • Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus)
  • Erziehungsgeld (für vor 2007 geborene Kinder)
  • Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Unterhaltsvorschuss

Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € monatlich (Stand 2026) bleibt also auch während der Elternzeit grundsätzlich zu zahlen.

Wege zur Befreiung trotz Erziehungsgeld oder Elterngeld

Auch wenn Eltern- oder Erziehungsgeld selbst nicht befreien, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

Bezug einer Katalog-Leistung zusätzlich zum Elterngeld

Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie neben dem Elterngeld eine der im RBStV aufgeführten Leistungen beziehen:

Befreiende LeistungRechtsgrundlage
Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie neben dem Elterngeld **eine der im RBStV aufgeführten Leistungen** beziehen
Bürgergeld oder SozialgeldSGB II
Hilfe zum LebensunterhaltSGB XII
Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungSGB XII
BAföG (nur bei nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden)BAföG
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)SGB III
AusbildungsgeldSGB III
Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAsylbLG

Beispiel: Sie beziehen Elterngeld und gleichzeitig aufstockend Bürgergeld, weil Ihr Partner arbeitslos ist oder das gemeinsame Einkommen nicht ausreicht. In diesem Fall können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV

Eine Befreiung ist ebenfalls möglich, wenn Sie einen Antrag auf eine Katalog-Leistung gestellt haben, dieser aber abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt.

Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung:

  • Sie haben einen Antrag auf Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld oder eine andere Katalog-Leistung gestellt
  • Der Antrag wurde abgelehnt
  • Die Ablehnung erfolgte, weil Ihr Einkommen die Grenze um weniger als 18,36 € (Stand 2026) überschreitet
  • Sie weisen dies durch den Ablehnungsbescheid nach

Die Härtefallbefreiung gilt für ein Jahr und muss danach neu beantragt werden.

Befreiung beantragen: So gehen Sie vor

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schriftlich beantragen. Eine automatische Befreiung erfolgt nicht.

Notwendige Schritte:

  • Befreiungsantrag ausfüllen (online oder als PDF-Formular verfügbar)
  • Nachweis über die befreiende Leistung beifügen (z. B. aktueller Bewilligungsbescheid für Bürgergeld)
  • Bei Härtefall: Ablehnungsbescheid der Sozialleistung beifügen
  • Antrag postalisch oder online an den Beitragsservice senden

Rückwirkende Befreiung

Eine Befreiung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Voraussetzung ist, dass Sie bereits in diesem Zeitraum die entsprechende Leistung bezogen haben.

Beispiel: Sie stellen im Oktober 2026 einen Befreiungsantrag und beziehen seit Januar 2024 Bürgergeld. Die Befreiung kann bis Januar 2024 zurückwirken. Bereits gezahlte Beiträge können Sie nach Bewilligung der Befreiung zurückfordern.

Was tun bei bereits ausstehenden Beiträgen?

Wenn Sie noch keine Befreiung beantragt haben, aber bereits einen Beitragsrückstand haben, sollten Sie zügig handeln:

  • Befreiungsantrag umgehend stellen
  • Bei bestehendem Bescheid können Sie Widerspruch einlegen (Frist: ein Monat nach Bekanntgabe, § 70 VwGO)
  • Der Widerspruch hat bei Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
  • Nach Bewilligung der Befreiung können rückständige Beiträge für den befreiten Zeitraum erlassen werden

Bei rechtlichen Fragen zu Widerspruch oder Vollstreckung sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine Anwältin, die Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband in Anspruch nehmen.

Unterschied: Befreiung und Ermäßigung

Neben der vollständigen Befreiung gibt es die Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 € monatlich, Stand 2026). Diese gilt für Menschen mit bestimmten Behinderungen, die das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis haben.

Wichtig: Das Merkzeichen RF allein berechtigt nur zur Ermäßigung, nicht zur vollständigen Befreiung. Eine vollständige Befreiung bei Behinderung ist nur möglich für taubblinde Menschen (Merkzeichen TBl) oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Pflegegrad allein genügt weder für eine Befreiung noch für eine Ermäßigung.

Fazit: Prüfen Sie Ihre Ansprüche

Der Bezug von Erziehungs- oder Elterngeld führt nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. In der Praxis nutzen Betroffene häufig die Möglichkeit, eine Befreiung über eine ergänzende Katalog-Leistung wie Bürgergeld oder über die Härtefallregelung zu erreichen. Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich eine befreiende Sozialleistung beziehen oder ob Ihr Einkommen knapp über der Bedarfsgrenze liegt. Stellen Sie in diesem Fall zeitnah einen Befreiungsantrag beim Beitragsservice.

Bei Unsicherheiten über Ihre individuelle Situation oder bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder einen Rechtsanwalt.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

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