Kindergeld allein reicht nicht für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, welche zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Wege möglich sind.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Kindergeld
Viele Familien fragen sich, ob der Bezug von Kindergeld eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglicht. Die klare Antwort: Kindergeld allein berechtigt nicht zur Befreiung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht Kindergeld nicht als Befreiungsgrund vor. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten für Familien mit geringem Einkommen bestehen.
Kindergeld ist keine Sozialleistung im Sinne des RBStV
Kindergeld ist eine steuerliche Familienförderung des Bundes, die nahezu alle Eltern unabhängig von ihrer Einkommenssituation erhalten. Es dient dem Ausgleich familiärer Belastungen und wird nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder als steuerlicher Freibetrag gewährt.
Der Befreiungskatalog nach § 4 Absatz 1 RBStV ist abschließend und umfasst ausschließlich bestimmte Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder BAföG bei nicht bei den Eltern wohnenden Empfängern. Kindergeld gehört nicht dazu.
Wann können Familien dennoch eine Befreiung erhalten?
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn zusätzlich zum Kindergeld eine der im RBStV genannten Leistungen bezogen wird:
| Leistung | Voraussetzung für Befreiung |
|---|---|
| Bürgergeld (SGB II) | Bewilligungsbescheid liegt vor, auch bei Aufstockung |
| Sozialgeld | Für nicht erwerbsfähige Haushaltsangehörige |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Nach SGB XII, Kapitel 4 |
| Hilfe zum Lebensunterhalt | Nach SGB XII, Kapitel 3 |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | Aktueller Bescheid erforderlich |
| BAföG, BAB oder Berufsausbildungsbeihilfe | Nur wenn nicht bei den Eltern wohnend |
Wenn Sie beispielsweise aufstockendes Bürgergeld beziehen, weil Ihr Einkommen nicht ausreicht, können Sie sich unabhängig vom Kindergeld vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Kinderzuschlag berechtigt nicht zur Befreiung
Auch der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist keine Leistung, die im Befreiungskatalog des RBStV enthalten ist. Familien, die nur Kindergeld und Kinderzuschlag beziehen, haben keinen direkten Anspruch auf Befreiung.
Hier kann jedoch der Härtefall nach § 4 Absatz 6 RBStV relevant werden: Wenn Sie eine Sozialleistung aus dem Befreiungskatalog beantragt haben, diese jedoch abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt, können Sie eine Befreiung für ein Jahr erhalten. Der Antrag auf Härtefallbefreiung muss beim Beitragsservice gestellt und die Ablehnung nachgewiesen werden.
Volljährige Kinder und eigene Wohnung
Besondere Regelungen gelten für volljährige Kinder, die noch Kindergeld beziehen, aber bereits in einer eigenen Wohnung leben:
- Wohnen sie noch bei den Eltern, zahlen die Eltern den Rundfunkbeitrag für die Wohnung; das Kind ist über die Wohnung mit abgedeckt.
- Haben sie eine eigene Wohnung, müssen sie grundsätzlich selbst den Rundfunkbeitrag entrichten.
- Beziehen sie BAföG, BAB oder Berufsausbildungsbeihilfe und wohnen nicht bei den Eltern, können sie sich befreien lassen (Nachweis durch aktuellen Bewilligungsbescheid).
- Kindergeld allein genügt auch hier nicht für eine Befreiung.
Wohngeld und weitere Familienleistungen
Neben Kindergeld erhalten manche Familien Wohngeld. Auch Wohngeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Es besteht jedoch die Möglichkeit, parallel Leistungen aus dem Befreiungskatalog zu beantragen, etwa Grundsicherung oder Bürgergeld, falls die Einkommensgrenzen unterschritten werden.
Weitere Leistungen wie Elterngeld oder Mutterschaftsgeld sind ebenfalls keine Befreiungsgründe. In der Praxis nutzen Betroffene in solchen Situationen häufig die Möglichkeit, ergänzende Sozialleistungen zu prüfen oder einen Härtefallantrag zu stellen.
So stellen Sie einen Antrag auf Befreiung
Falls Sie neben dem Kindergeld eine berechtigende Sozialleistung beziehen, können Sie die Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen:
- Formular: Online auf der Webseite des Beitragsservice oder schriftlich.
- Nachweis: Aktueller Bewilligungsbescheid der Sozialleistung (nicht älter als drei Monate bei Erstantrag).
- Rückwirkung: Befreiung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV).
- Dauer: Die Befreiung gilt in der Regel für den Bewilligungszeitraum der Sozialleistung; danach muss ein neuer Nachweis eingereicht werden.
Bei Unklarheiten über Ihren individuellen Anspruch können Sie sich an den Beitragsservice, eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband wenden.
Häufige Irrtümer im Überblick
Die folgenden Annahmen sind nicht zutreffend:
- „Wer Kindergeld bezieht, ist automatisch befreit." → Falsch. Kindergeld allein berechtigt nicht zur Befreiung.
- „Mit Kinderzuschlag kann ich mich befreien lassen." → Falsch. Kinderzuschlag steht nicht im Befreiungskatalog; prüfen Sie einen möglichen Härtefall.
- „Mein volljähriges Kind bekommt Kindergeld und muss deshalb nichts zahlen." → Falsch. Bei eigener Wohnung besteht eine eigene Beitragspflicht, außer es liegt eine befreiende Leistung vor (z. B. BAföG bei nicht bei den Eltern Wohnenden).
- „Wohngeld plus Kindergeld ergeben eine Befreiung." → Falsch. Wohngeld ist kein Befreiungsgrund nach RBStV.
Fazit
Kindergeld ist keine Grundlage für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Familien, die ausschließlich Kindergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sind beitragspflichtig. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn zusätzlich eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezogen wird oder ein Härtefall nach § 4 Absatz 6 RBStV vorliegt. In der Praxis prüfen Betroffene häufig, ob ergänzende Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung in Betracht kommen. Für Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder holen individuellen Rat bei einer Verbraucherzentrale, einem Sozialverband oder einer anwaltlichen Beratung ein.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Verbraucherzentrale
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.