Hochwasserhilfe allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Welche ergänzenden Leistungen eine Befreiung ermöglichen und wie Sie diese beantragen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Hochwasserhilfe
Hochwasserkatastrophen stellen Betroffene vor enorme finanzielle und persönliche Herausforderungen. Viele Menschen erhalten in solchen Situationen Hochwasserhilfe von Bund oder Ländern. Die Frage, ob diese Hilfen auch vom Rundfunkbeitrag befreien, beschäftigt zahlreiche Haushalte. Dieser Artikel erklärt die rechtliche Situation und zeigt Ihnen konkrete Wege auf.
Hochwasserhilfe befreit nicht direkt vom Rundfunkbeitrag
Der Katalog befreiungsberechtigter Leistungen ist in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend geregelt. Hochwasserhilfe, Katastrophenhilfe oder Wiederaufbauhilfen der Länder gehören nicht zu diesen Leistungen. Der Bezug solcher Hilfen begründet daher allein keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Die Hilfen werden in der Regel als zweckgebundene Unterstützung für Schäden an Gebäuden, Hausrat oder zur Überbrückung akuter Notlagen ausgezahlt. Sie ersetzen keine laufenden Sozialleistungen und werden vom Beitragsservice nicht als Befreiungsgrund anerkannt.
Welche Sozialleistungen tatsächlich befreien
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur möglich, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
| Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt | SGB XII / §§ 27a, 27d BVG |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | SGB XII |
| Bürgergeld oder Sozialgeld | SGB II |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | AsylbLG |
| BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld | Nur bei nicht bei den Eltern Wohnenden |
| Blindenhilfe | § 72 SGB XII |
| Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach Landesrecht | SGB XII / Landesgesetze |
| Pflegezulage | § 267 LAG |
Wenn Sie aufgrund eines Hochwasserschadens Ihre wirtschaftliche Existenz verloren haben und deshalb eine dieser Leistungen beantragen, können Sie auch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Prüfen Sie ergänzende Leistungen
Nach einer Hochwasserkatastrophe kann Ihre finanzielle Situation so angespannt sein, dass Sie Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben. In der Praxis kommen häufig folgende Konstellationen vor:
- Bürgergeld als Aufstockung: Wenn Ihr Einkommen durch die Katastrophe weggebrochen ist oder nicht mehr für den Lebensunterhalt ausreicht, kann Bürgergeld als Aufstockungsleistung gewährt werden.
- Grundsicherung im Alter: Rentnerinnen und Rentner, deren Alterseinkünfte nach einem Hochwasserschaden nicht mehr für den Lebensunterhalt reichen, können Grundsicherung beantragen.
- Hilfe zum Lebensunterhalt: Bei vorübergehendem Einkommensverlust kann nach dem SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Sobald eine dieser Leistungen bewilligt wird, besteht auch der Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gelten.
Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Es besteht die Möglichkeit eines Härtefallantrags, wenn Ihr Antrag auf eine Katalog-Leistung abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (18,36 € Stand 2026) übersteigt.
Voraussetzungen für die Härtefallregelung:
- Sie haben eine der Katalog-Leistungen beantragt
- Der Antrag wurde abgelehnt
- Die Ablehnung erfolgte, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 € monatlich überschreitet
- Sie legen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Behörde vor
Die Befreiung wird in diesem Fall für ein Jahr gewährt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Wie Sie die Befreiung beantragen
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Eine automatische Befreiung erfolgt nicht.
Notwendige Schritte:
- Formular zur Befreiung beim Beitragsservice anfordern oder online herunterladen
- Nachweis der befreiungsberechtigten Leistung beifügen (Bewilligungsbescheid)
- Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreichen
- Bei Härtefallantrag: zusätzlich den ablehnenden Bescheid der Sozialbehörde beilegen
Der Antrag kann online, postalisch oder persönlich gestellt werden. Die Bearbeitung durch den Beitragsservice dauert in der Regel mehrere Wochen.
Rückwirkende Befreiung und Erstattung
Nach § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV kann die Befreiung maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Dies ist eine Ausschlussfrist.
Beispiel: Sie stellen im September 2026 einen Befreiungsantrag und legen einen Bürgergeld-Bewilligungsbescheid vor, der ab Januar 2024 gilt. Die Befreiung kann dann ab September 2023 gewährt werden – also drei Jahre vor dem Antragsmonat.
Bereits gezahlte Beiträge für den befreiten Zeitraum werden nach Bewilligung vom Beitragsservice erstattet. Die Erstattung erfolgt üblicherweise auf das Konto, von dem die Beiträge eingezogen wurden.
Ermäßigung bei Behinderung
Wenn Sie durch die Hochwasserkatastrophe keine befreiungsberechtigte Sozialleistung beziehen, jedoch das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung besitzen, können Sie eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags beantragen.
Der ermäßigte Beitrag liegt bei 6,12 € monatlich (Stand 2026). Die Ermäßigung ist unabhängig von Sozialleistungen und kann auch bei Hochwasserhilfe-Bezug gewährt werden, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen.
Widerspruch bei Ablehnung
Sollte Ihr Befreiungsantrag abgelehnt werden und Sie halten die Entscheidung für fehlerhaft, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich beim Beitragsservice einzureichen und sollte begründet werden.
Bei rechtlichen Einzelfragen zur Befreiung oder zum Widerspruchsverfahren können Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, die Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband wenden.
Keine Freistellung während laufender Anträge
Solange über Ihren Antrag auf Sozialleistungen oder auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag noch nicht entschieden ist, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Eine automatische Aussetzung der Zahlungspflicht während der Antragsbearbeitung gibt es nicht.
Betroffene können in dieser Zeit beim Beitragsservice um Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bitten. Dies liegt im Ermessen des Beitragsservice und setzt üblicherweise einen schriftlichen Antrag mit Darlegung der besonderen Umstände voraus.
Fazit
Hochwasserhilfe selbst befreit nicht vom Rundfunkbeitrag, da sie nicht im Katalog der befreiungsberechtigten Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt ist. Wenn Sie jedoch aufgrund der Katastrophe ergänzende Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, besteht ein Anspruch auf Befreiung. Auch die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV kann greifen, wenn Ihr Einkommen nur knapp über der Bedarfsgrenze liegt. Stellen Sie den Befreiungsantrag zeitnah beim Beitragsservice und nutzen Sie die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung für bis zu drei Jahre. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsberatung.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 6
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.