Kriegsopferrente allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Wir zeigen, welche Zusatzleistungen eine Befreiung ermöglichen und wie Sie diese beantragen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Kriegsopferrente
Der Bezug einer Kriegsopferrente führt für sich genommen nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Der Katalog der befreiungsberechtigten Personengruppen in § 4 Absatz 1 RBStV ist abschließend und nennt die reine Beschädigtenrente oder Kriegsopferrente nicht als eigenständigen Befreiungsgrund. Entscheidend ist, ob Sie zusätzlich bestimmte Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder andere Sozialleistungen erhalten, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.
Warum die Kriegsopferrente allein nicht befreit
Die Kriegsopferrente (auch Beschädigtenrente genannt) wird nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an Personen gezahlt, die durch Kriegseinwirkungen gesundheitliche Schäden erlitten haben. Diese Rente orientiert sich am Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und wird unabhängig vom sonstigen Einkommen oder Vermögen gewährt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Befreiung jedoch nicht an die Rentenhöhe oder an den Versehrtenstatus als solchen, sondern an den tatsächlichen Bezug bestimmter, im Gesetz genannter Sozialleistungen.
Folgende Leistungen nach dem BVG können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag begründen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27a oder 27d BVG: Diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gezahlt, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.
- Sonderfürsorge nach § 27e BVG: Bestimmte Gruppen von Kriegsopfern (z. B. Schwerbeschädigte ab einem bestimmten GdS) können Anspruch auf Sonderfürsorge haben.
- Pflegezulage nach § 267 Lastenausgleichsgesetz (LAG): Diese Leistung wird Kriegsopfern bei Pflegebedürftigkeit gewährt.
Welche Zusatzleistungen zur Befreiung führen
Neben den spezifischen Leistungen nach dem BVG können auch andere Sozialleistungen, die Sie ergänzend zur Kriegsopferrente beziehen, eine Befreiung ermöglichen:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Befreiungswirkung |
|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt (BVG) | §§ 27a, 27d BVG | Vollständige Befreiung |
| Sonderfürsorge | § 27e BVG | Vollständige Befreiung |
| Pflegezulage | § 267 LAG | Vollständige Befreiung |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | SGB XII Kapitel 4 | Vollständige Befreiung |
| Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) | SGB XII Kapitel 3 | Vollständige Befreiung |
| Hilfe zur Pflege | SGB XII Kapitel 7 | Vollständige Befreiung |
| Blindenhilfe | SGB XII § 72 | Vollständige Befreiung |
Wenn Sie eine dieser Leistungen neben Ihrer Kriegsopferrente erhalten, gehören Sie zu den nach § 4 Absatz 1 RBStV befreiungsberechtigten Personen.
Härtefall-Regelung bei knapp überschrittenem Einkommen
Falls Ihr Antrag auf eine der oben genannten Leistungen (z. B. Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 18,36 Euro, Stand 2026) übersteigt, können Sie eine Befreiung als Härtefall nach § 4 Absatz 6 RBStV beantragen. Diese Befreiung wird in der Regel für ein Jahr gewährt und kann danach neu beantragt werden.
Erforderliche Nachweise für den Härtefall-Antrag:
- Ablehnungsbescheid der beantragten Sozialleistung
- Nachweis über die Höhe des Einkommens bzw. der Überschreitung der Bedarfsgrenze
- Aktuelle Rentenbescheide und Kontoauszüge auf Anforderung
So beantragen Sie die Befreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nicht automatisch. Sie müssen einen formlosen schriftlichen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Diesem Antrag fügen Sie Nachweise über die befreiungsberechtigende Leistung bei.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular oder formloses Schreiben mit Beitragsnummer und Anschrift
- Aktueller Bewilligungsbescheid der Kriegsopferfürsorge (Hilfe zum Lebensunterhalt nach BVG, Sonderfürsorge, Pflegezulage) oder der ergänzenden Sozialleistung
- Bei Härtefall: Ablehnungsbescheid der Sozialleistung
Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden (§ 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV). Eine weitergehende Rückwirkung ist gesetzlich ausgeschlossen. Stellen Sie den Antrag daher zeitnah nach Bewilligung der befreiungsberechtigenden Leistung.
Befreiung vs. Ermäßigung: wichtige Unterscheidung
Kriegsopfer mit einem anerkannten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 können einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Behinderung) erhalten. Dieses Merkzeichen berechtigt jedoch nicht zu einer vollständigen Befreiung, sondern nur zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (derzeit 6,12 Euro monatlich, Stand 2026).
Die Ermäßigung gilt unabhängig vom Einkommen und kann parallel zu einer eventuell später möglichen vollständigen Befreiung beantragt werden. Sobald Sie Anspruch auf eine vollständige Befreiung haben (z. B. durch Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach BVG), sollten Sie diese beantragen, da sie den ermäßigten Beitrag vollständig ablöst.
Häufige Irrtümer und Klarstellungen
Irrtum 1: „Meine Kriegsopferrente ist sehr niedrig, deshalb bin ich befreit."
Richtig: Die Höhe der Rente spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Bezug einer der im RBStV genannten Zusatzleistungen oder eine Härtefallregelung.
Irrtum 2: „Ich habe GdS 100, das reicht für die Befreiung."
Richtig: Der Grad der Schädigungsfolgen allein genügt nicht. Mit Merkzeichen RF erhalten Sie eine Ermäßigung, keine Befreiung. Für eine vollständige Befreiung benötigen Sie eine der genannten Sozialleistungen.
Irrtum 3: „Die Befreiung gilt automatisch ab Rentenbeginn."
Richtig: Die Befreiung muss gesondert beantragt werden und gilt frühestens ab dem Monat, in dem sowohl die befreiungsberechtigende Leistung als auch der Antrag beim Beitragsservice vorliegen – maximal drei Jahre rückwirkend.
Was tun bei Ablehnung oder Unklarheiten
Falls Ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wird oder Sie unsicher sind, ob Sie eine befreiungsberechtigende Leistung beziehen, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: Für Rückfragen zur Befreiung und zu erforderlichen Nachweisen
- Versorgungsamt oder Kriegsopferversorgung: Für Auskünfte zu Ihren BVG-Leistungen und möglichen weiteren Ansprüchen
- Sozialverband (z. B. VdK, Sozialverband Deutschland): Kostenlose Beratung und Unterstützung bei Anträgen für Mitglieder
- Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Sozialrecht: Bei komplexen Fällen oder angestrebtem Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Beitragsservice können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 68 VwGO). Der Widerspruch hat bei Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung; Sie müssen den Beitrag zunächst weiter zahlen, bis über den Widerspruch entschieden ist.
Fazit
Die Kriegsopferrente allein begründet keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist der zusätzliche Bezug bestimmter Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG (Hilfe zum Lebensunterhalt, Sonderfürsorge, Pflegezulage) oder anderer im RBStV genannter Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege. Das Merkzeichen RF führt lediglich zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Prüfen Sie daher genau, welche Leistungen Sie beziehen, und stellen Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen formlosen Antrag beim Beitragsservice – eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend ist möglich. Bei Unklarheiten steht Ihnen eine individuelle Beratung durch Sozialverbände oder Fachanwälte offen.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) §§ 27a
- 27d
- 27e
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.