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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Notstandshilfe

Notstandshilfe gibt es in Deutschland nicht. Erfahren Sie, welche Sozialleistungen tatsächlich zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen und wie Sie diese beantragen.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Notstandshilfe

In Deutschland existiert keine Sozialleistung namens Notstandshilfe. Diese Leistung ist Teil des österreichischen Sozialsystems und wird dort nach Ablauf des Arbeitslosengeldes gezahlt. In Deutschland gelten andere Regelungen und Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen können.

Wichtiger Hinweis: Notstandshilfe gibt es in Deutschland nicht

Die Notstandshilfe ist eine österreichische Sozialleistung, die in Deutschland kein Pendant hat. Häufig entsteht Verwirrung, weil Personen nach einem Umzug aus Österreich nach Deutschland oder aufgrund von Informationen aus dem österreichischen Sozialsystem nach dieser Leistung suchen.

In Deutschland greifen bei Arbeitslosigkeit und finanzieller Notlage folgende Systeme:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I): Versicherungsleistung nach vorheriger Beschäftigung
  • Bürgergeld (ehemals Hartz IV): Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Leistung nach SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: Leistung nach SGB XII

Welche Leistungen berechtigen zur Rundfunkbeitrag-Befreiung?

Der Katalog der befreiungsberechtigten Leistungen ist in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend geregelt. Folgende Sozialleistungen berechtigen direkt zur Befreiung:

LeistungRechtsgrundlageHinweis
Der Katalog der befreiungsberechtigten Leistungen ist in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend geregelt. Folgende Sozialleistungen berechtigen direkt zur Befreiung
Bürgergeld / SozialgeldSGB IIAuch bei Aufstockung
Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungSGB XII, Kap. 4Vollständige Befreiung
Hilfe zum LebensunterhaltSGB XII, Kap. 3Vollständige Befreiung
Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAsylbLGVollständige Befreiung
BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, AusbildungsgeldNur bei nicht bei den Eltern WohnendenNachweis erforderlich
Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach LandesrechtSGB XII bzw. LandesgesetzVollständige Befreiung
Blindenhilfe§ 72 SGB XIIVollständige Befreiung

Arbeitslosengeld I berechtigt NICHT zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wenn nach Ablauf des ALG I kein Anspruch mehr besteht und Sie über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, können Sie Bürgergeld beantragen.

Was tun nach Ende des Arbeitslosengeldes I?

Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausläuft und Sie keine neue Beschäftigung gefunden haben, prüfen Sie den Antrag auf Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter. Der Bezug von Bürgergeld gehört zu den befreiungsberechtigten Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.

Die typischen Schritte sehen wie folgt aus:

  • Rechtzeitig Bürgergeld beantragen: Bereits vor Ablauf des ALG I, um Versorgungslücken zu vermeiden
  • Bescheid abwarten: Das Jobcenter prüft Ihren Anspruch auf Basis von Einkommen, Vermögen und Bedarf
  • Bei Bewilligung: Befreiungsantrag beim Beitragsservice mit Kopie des Bewilligungsbescheids stellen
  • Rückwirkende Befreiung: Möglich bis zu 3 Jahre vor dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren

Befreiungsantrag korrekt stellen

Sobald Sie einen Bewilligungsbescheid über eine der oben genannten Leistungen erhalten haben, können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Erforderliche Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (online oder postalisch)
  • Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids der Sozialleistung
  • Ihre Beitragsnummer (falls bereits vorhanden)

Die Befreiung wird in der Regel ab dem Monat gewährt, in dem die Leistung bewilligt wurde, maximal jedoch 3 Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Wird die Sozialleistung nur befristet bewilligt, müssen Sie nach Ablauf einen neuen Bewilligungsbescheid einreichen.

Härtefall-Regelung bei knapp überschrittenem Einkommen

Wurde Ihr Antrag auf eine Katalog-Leistung (z. B. Bürgergeld oder Grundsicherung) abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (18,36 € Stand 2026) übersteigt, können Sie eine Befreiung als Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV beantragen.

Voraussetzungen für die Härtefall-Befreiung:

  • Ablehnungsbescheid einer Katalog-Leistung liegt vor
  • Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Überschreitung geringer ist als der Rundfunkbeitrag
  • Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des Ablehnungsbescheids

Die Härtefall-Befreiung wird für 1 Jahr gewährt und muss danach neu beantragt werden.

Häufige Irrtümer und Missverständnisse

Niedriges Einkommen allein genügt nicht: Ein geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Rente oder anderen Quellen berechtigt nicht automatisch zur Befreiung. Erforderlich ist der Bezug einer der im Gesetz genannten Sozialleistungen oder ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Wohngeld berechtigt nicht zur Befreiung: Der Bezug von Wohngeld allein ist keine befreiungsberechtigte Leistung. Gegebenenfalls können Sie zusätzlich Grundsicherung oder Bürgergeld beantragen, falls Ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt.

Rente allein berechtigt nicht: Auch eine niedrige Alters-, Witwen- oder Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch zur Befreiung. Prüfen Sie in diesem Fall den Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Befreiung endet bei Wegfall der Leistung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist an den Bezug der Sozialleistung gekoppelt. Sobald die Leistung endet (z. B. durch Arbeitsaufnahme, Ende der Bewilligungsdauer oder Wegfall der Bedürftigkeit), endet auch die Befreiung. Sie sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich dem Beitragsservice mitzuteilen. Ab dem Folgemonat des Wegfalls wird der volle Rundfunkbeitrag (18,36 € monatlich, Stand 2026) fällig.

Fazit

Die Notstandshilfe existiert in Deutschland nicht. Wenn Sie nach Ende des Arbeitslosengeldes I finanzielle Unterstützung benötigen, ist in der Regel Bürgergeld die zuständige Leistung. Der Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Leistungen berechtigt zur vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Stellen Sie den Befreiungsantrag mit Kopie des Bewilligungsbescheids beim Beitragsservice. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Sozialleistungsanspruch wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter, Sozialamt oder eine Beratungsstelle wie die Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • Sozialgesetzbuch II (SGB II)
  • Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio

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