Pflegegeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, welche Leistungen zur Befreiung führen und welche Wege für Pflegebedürftige bestehen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Pflegegeld
Der Bezug von Pflegegeld nach SGB XI führt nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Der Katalog der befreiungsberechtigten Leistungen in § 4 Abs. 1 RBStV ist abschließend – Pflegegeld gehört nicht dazu. Dennoch bestehen für Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Wege zur Befreiung oder Ermäßigung.
Warum Pflegegeld nicht zur Befreiung berechtigt
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine Unterstützungsleistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlasten soll. Es handelt sich nicht um eine existenzsichernde Sozialleistung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio orientiert sich ausschließlich an den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen. Folgende Leistungen berechtigen zur Befreiung:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Bürgergeld oder Sozialgeld (SGB II)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld (nur bei nicht bei den Eltern Wohnenden)
- Hilfe zur Pflege nach SGB XII bzw. Landes-Pflegegeld
- Blindenhilfe oder Status als taubblinde Person
- Weitere spezifische Leistungen nach BVG
Wichtig: Auch ein Pflegegrad allein berechtigt nicht zur Befreiung. Entscheidend ist der Bezug einer der genannten Katalog-Leistungen.
Hilfe zur Pflege: Der Unterschied zum Pflegegeld
Verwechseln Sie Pflegegeld nicht mit der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Diese Sozialhilfeleistung kann zur Befreiung führen, wenn die Pflegekosten nicht durch die Pflegeversicherung oder eigenes Einkommen gedeckt werden können.
Folgende Unterschiede bestehen:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Befreiung möglich? |
|---|---|---|
| Pflegegeld | § 37 SGB XI (Pflegeversicherung) | Nein |
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI (Pflegeversicherung) | Nein |
| Hilfe zur Pflege | §§ 61 ff. SGB XII (Sozialhilfe) | Ja |
| Landes-Pflegegeld | Landesrechtliche Regelungen | Ja (bei Katalog-Aufnahme) |
Wer neben Pflegegeld auch Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der entsprechende Bescheid des Sozialamts dient als Nachweis.
Wege zur Befreiung für Pflegebedürftige
Auch wenn Pflegegeld selbst nicht befreit, bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Bezug ergänzender Katalog-Leistungen
Viele Pflegebedürftige mit geringem Einkommen haben Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen. Prüfen Sie, ob Sie eine der befreiungsberechtigten Leistungen beantragen können:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kap. 4): Für Personen ab 65 Jahren oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kap. 3): Bei vorübergehender Erwerbsminderung.
- Hilfe zur Pflege (SGB XII, Kap. 7): Wenn Pflegekosten nicht durch Pflegeversicherung und Einkommen gedeckt sind.
Diese Leistungen werden beim örtlichen Sozialamt beantragt. Nach Bewilligung kann die Befreiung beim Beitragsservice bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV).
2. Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV
In besonderen Fällen greift die Härtefallregelung. Sie kommt in Betracht, wenn:
- Ein Antrag auf eine Katalog-Leistung (z. B. Grundsicherung) gestellt wurde,
- dieser Antrag abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (18,36 € Stand 2026) übersteigt,
- und eine wirtschaftliche Belastung vorliegt.
Die Härtefall-Befreiung wird befristet für ein Jahr gewährt. Der ablehnende Bescheid des Sozialleistungsträgers dient als Nachweis.
3. Ermäßigung bei Behinderung
Pflegebedürftige mit einer Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung erhalten:
- Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis: ermäßigter Beitrag von 6,12 € pro Monat (ein Drittel).
- Status als taubblinde Person (Merkzeichen TBl) oder Bezug von Blindenhilfe: vollständige Befreiung.
Das Merkzeichen RF wird erteilt, wenn die Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht möglich oder unzumutbar ist. Ein Pflegegrad allein führt nicht automatisch zum Merkzeichen RF – dies muss beim Versorgungsamt beantragt werden.
Antragstellung: So gehen Sie vor
Für die Befreiung oder Ermäßigung ist ein formloser Antrag beim Beitragsservice notwendig:
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular oder formloses Schreiben mit Beitragsnummer
- Nachweis der befreiungsberechtigten Leistung (z. B. Bescheid über Grundsicherung, Hilfe zur Pflege)
- Alternativ: Nachweis über Merkzeichen RF oder TBl (Kopie Schwerbehindertenausweis)
- Bei Härtefall: ablehnender Bescheid mit Begründung
Kontakt zum Beitragsservice:
| Kontaktweg | Details |
|---|---|
| Postadresse | Beitragsservice, 50656 Köln |
| Online | rundfunkbeitrag.de (Online-Formulare) |
| Telefon | 01806 999 555 10 (Festnetz: 20 ct/Anruf, Mobilfunk: max. 60 ct/Anruf) |
Die Bearbeitung durch den Beitragsservice kann mehrere Wochen dauern. Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen auf.
Häufige Irrtümer und Missverständnisse
„Mein Pflegegrad 4 reicht doch zur Befreiung."
Nein. Ein Pflegegrad allein ist kein Befreiungsgrund. Es muss eine der im Gesetz genannten Sozialleistungen bezogen werden.
„Ich bekomme Wohngeld – damit bin ich befreit."
Nein. Wohngeld gehört nicht zum Befreiungskatalog. Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung oder eine Härtefall-Befreiung haben.
„Ich habe eine kleine Rente und Pflegegeld – das muss reichen."
Eine niedrige Rente allein berechtigt nicht zur Befreiung. Entscheidend ist, ob Sie aufstockende Leistungen wie Grundsicherung erhalten oder ob die Härtefallregelung greift.
Fazit: Pflegegeld allein genügt nicht
Der Bezug von Pflegegeld führt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag, da es nicht im abschließenden Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV enthalten ist. Pflegebedürftige können jedoch über ergänzende Sozialleistungen (Grundsicherung, Hilfe zur Pflege), die Härtefallregelung oder eine Ermäßigung bei entsprechenden Schwerbehinderungen eine Entlastung erreichen.
Prüfen Sie zunächst beim zuständigen Sozialamt, ob Ihnen weitere Leistungen zustehen. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine anwaltliche Beratung.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale – Rundfunkbeitrag
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.