Schwangerengeld allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Wir zeigen, welche ergänzenden Leistungen eine Befreiung ermöglichen und wie Sie vorgehen können.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Schwangerengeld
Viele Schwangere beziehen während des Mutterschutzes Schwangerengeld und fragen sich, ob sie dadurch vom Rundfunkbeitrag befreit werden können. Die Antwort ist klar: Schwangerengeld allein berechtigt nicht zur Befreiung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nennt einen abschließenden Katalog von Sozialleistungen, die eine Befreiung ermöglichen – Schwangerengeld gehört nicht dazu.
Warum Schwangerengeld nicht zur Befreiung berechtigt
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) regelt in § 4 Abs. 1 abschließend, welche Leistungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen. Dieser Katalog umfasst unter anderem Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe für nicht bei den Eltern wohnende Empfängerinnen und Empfänger.
Schwangerengeld ist eine Leistung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), die gesetzlich versicherte Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt erhalten. Da diese Leistung nicht im Befreiungskatalog des RBStV aufgeführt ist, berechtigt sie für sich genommen nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Das Gleiche gilt für verwandte Leistungen wie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld – auch diese führen nicht automatisch zu einer Befreiung.
Wann kann trotzdem eine Befreiung möglich sein
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist während des Bezugs von Schwangerengeld möglich, wenn Sie gleichzeitig eine der im RBStV genannten Sozialleistungen beziehen. In der Praxis kommen vor allem diese Konstellationen vor:
Ergänzende Leistungen aus dem Befreiungskatalog
Wenn Ihr Einkommen aus Schwangerengeld und anderen Quellen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, können Sie unter Umständen aufstockende Leistungen beantragen:
| Leistung | Zuständigkeit | Befreiungswirkung |
|---|---|---|
| Bürgergeld/Sozialgeld (SGB II) | Jobcenter | Ja, auch bei Aufstockung |
| Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung (SGB XII) | Sozialamt | Ja |
| Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) | Sozialamt | Ja |
| Wohngeld | Wohngeldstelle | Nein, berechtigt nicht |
Falls Sie bereits eine dieser Leistungen beziehen oder neu bewilligt bekommen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung ist auf Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradiko möglich – maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV).
Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV
Eine weitere Möglichkeit bietet die Härtefallregelung. Sie greift, wenn Sie eine Sozialleistung aus dem Befreiungskatalog beantragt haben, diese aber abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags (18,36 €, Stand 2026) übersteigt.
Beispiel: Sie haben Bürgergeld beantragt. Das Jobcenter lehnt ab, weil Ihr anzurechnendes Einkommen aus Schwangerengeld und Partnereinkommen den Bedarf um 15 Euro übersteigt. In diesem Fall können Sie beim Beitragsservice einen Härtefallantrag stellen und den ablehnenden Bescheid vorlegen. Die Befreiung wird dann in der Regel für ein Jahr gewährt.
So stellen Sie den Befreiungsantrag
Wenn Sie eine befreiungsberechtigende Leistung beziehen, gehen Sie wie folgt vor:
- Nachweise sammeln: Bewilligungsbescheid der Sozialleistung (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) oder bei Härtefall den Ablehnungsbescheid mit Begründung
- Antrag ausfüllen: Das Formular finden Sie auf der Website des Beitragsservice oder nutzen Sie eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe wie rundfunkbeitrag-24
- Nachweise beifügen: Kopie des aktuellen Bescheids (nicht älter als drei Monate bei Erstantrag)
- Frist beachten: Die Befreiung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat wirken, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen
Der Antrag ist kostenfrei und wird vom Beitragsservice geprüft. Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Bescheid.
Was Sie noch wissen sollten
Dauer der Befreiung: Die Befreiung gilt üblicherweise für den Bewilligungszeitraum der Sozialleistung. Läuft diese aus, endet auch die Befreiung – es sei denn, Sie legen einen neuen Bewilligungsbescheid vor.
Änderungspflicht: Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert und die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen (z. B. Wegfall der Sozialleistung, Wegzug), müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen.
Keine Befreiung bei Wohngeld: Wohngeld allein berechtigt nicht zur Befreiung. Viele Schwangere mit niedrigem Einkommen erhalten Wohngeld, zahlen aber weiterhin den vollen Rundfunkbeitrag. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie zusätzlich Anspruch auf Bürgergeld oder Kinderzuschlag haben.
Rechtliche Einzelfragen: Bei Unklarheiten zu Ihrem Anspruch auf Sozialleistungen wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt/eine Anwältin für Sozialrecht. Auch das zuständige Jobcenter oder Sozialamt kann Auskunft geben.
Fazit
Schwangerengeld berechtigt nicht direkt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung ist jedoch möglich, wenn Sie während dieser Zeit eine befreiungsberechtigende Leistung wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Auch die Härtefallregelung kann greifen, wenn eine Sozialleistung knapp abgelehnt wurde. Prüfen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig und stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice mit den erforderlichen Nachweisen. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend wirken, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.