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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Übergangsgeld

Übergangsgeld allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Welche Wege zur Befreiung dennoch bestehen und wann ein Härtefallantrag möglich ist.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Übergangsgeld

Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die Sie während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erhalten können. Anders als bei Bürgergeld oder Grundsicherung besteht kein automatischer Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag allein durch den Bezug von Übergangsgeld. Der Befreiungskatalog nach § 4 Abs. 1 RBStV listet Übergangsgeld nicht auf. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Wege zur Befreiung dennoch möglich sind und wann die Härtefallregelung greift.

Warum Übergangsgeld nicht direkt befreit

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nennt in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend, welche Sozialleistungen zur Befreiung berechtigen. Dazu gehören unter anderem Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder BAföG bei nicht bei den Eltern wohnenden Empfängerinnen und Empfängern. Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VI, SGB III oder SGB VII) zählt nicht dazu.

Übergangsgeld wird gezahlt:

  • während medizinischer Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung oder Unfallversicherung
  • während beruflicher Rehabilitation oder Umschulung durch die Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung

Die Höhe richtet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen und liegt in der Regel zwischen 68 % und 75 % des letzten Nettoentgelts. Da Übergangsgeld häufig über dem Niveau von Grundsicherung liegt, erfüllt es nicht die Voraussetzungen für eine direkte Befreiung.

Mögliche Wege zur Befreiung trotz Übergangsgeld

Auch wenn Übergangsgeld allein nicht befreit, bestehen in der Praxis mehrere Optionen, die Sie prüfen können:

Ergänzende Leistungen aus dem Befreiungskatalog

Wenn Ihr Übergangsgeld nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, können Sie aufstockende Sozialleistungen beantragen. Sobald Sie eine der im § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bewilligt bekommen, sind Sie auch vom Rundfunkbeitrag befreit.

Häufig kommen in Betracht:

  • Bürgergeld oder Sozialgeld nach SGB II (bei Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (bei dauerhafter Erwerbsminderung)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (bei vorübergehender Bedürftigkeit)

Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem der Bewilligungsbescheid für die aufstockende Leistung ausgestellt wurde, und kann auf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV).

Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV

Wenn Ihr Antrag auf eine Leistung aus dem Befreiungskatalog abgelehnt wurde, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (18,36 € im Jahr 2026) übersteigt, können Sie einen Härtefallantrag stellen. In diesem Fall kann der Beitragsservice Ihnen für jeweils ein Jahr eine Befreiung gewähren.

Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung:

  • Sie haben einen Antrag auf Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt.
  • Der Antrag wurde abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 € monatlich übersteigt.
  • Sie legen den ablehnenden Bescheid beim Beitragsservice vor.

Die Befreiung gilt jeweils für ein Jahr und muss danach neu beantragt werden.

Befreiung oder Ermäßigung bei Behinderung

Falls Sie neben dem Übergangsgeld einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen besitzen, kann eine Ermäßigung oder Befreiung möglich sein:

Merkzeichen/NachweisFolge
Falls Sie neben dem Übergangsgeld einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen besitzen, kann eine Ermäßigung oder Befreiung möglich sein
RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 €/Monat)
TBl (Taubblind)Vollständige Befreiung
Bezug von Blindenhilfe nach § 72 SGB XIIVollständige Befreiung

Ein Grad der Behinderung (GdB) allein oder ein Pflegegrad genügen nicht für eine Befreiung. Das Merkzeichen RF wird bei erheblicher Beeinträchtigung der Hör- oder Sehfähigkeit oder Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vergeben.

So beantragen Sie die Befreiung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nicht automatisch. Sie müssen einen formlosen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Nutzen Sie dafür das Online-Formular auf der Website des Beitragsservice oder senden Sie ein Schreiben per Post.

Erforderliche Nachweise:

  • Kopie des Bewilligungsbescheids für die Sozialleistung (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung)
  • bei Härtefall: Kopie des ablehnenden Bescheids mit Begründung
  • bei Behinderung: Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen oder Nachweis über Blindenhilfe

Der Antrag kann bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gestellt werden. Eine Befreiung wirkt nicht über diesen Zeitraum hinaus in die Vergangenheit.

Übergangsgeld und laufende Beitragspflicht

Solange keine Befreiung vorliegt, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 € pro Monat (55,08 € pro Quartal, Stand 2026) und wird für jede Wohnung erhoben, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen oder der vorhandenen Geräte.

Bei finanziellen Engpässen:

  • Informieren Sie den Beitragsservice frühzeitig über Ihre Situation.
  • Beantragen Sie gegebenenfalls eine Ratenzahlung.
  • Reichen Sie umgehend die Befreiung nach, sobald Sie eine entsprechende Leistung bewilligt bekommen.

Offene Beiträge verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Die Verjährung wirkt allerdings nur auf Einrede und kann durch einen Festsetzungsbescheid gehemmt werden. Bei Zahlungsverzug kann der Beitragsservice einen Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beiträge, mindestens jedoch 8,00 €, erheben.

Zusammenfassung: Ihre Optionen im Überblick

Auch wenn Übergangsgeld Sie nicht direkt vom Rundfunkbeitrag befreit, stehen Ihnen mehrere Wege offen:

  • Ergänzende Sozialleistung beantragen: Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt können zusätzlich zu Ihrem Übergangsgeld gewährt werden und berechtigen zur Befreiung.
  • Härtefallregelung prüfen: Wurde Ihr Antrag auf Sozialleistungen knapp abgelehnt, kann eine Härtefallbefreiung für ein Jahr möglich sein.
  • Merkzeichen RF nutzen: Falls Sie einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen besitzen, können Sie eine Ermäßigung auf 6,12 € monatlich erhalten.

Stellen Sie den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zeitnah und legen Sie die erforderlichen Nachweise vor. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrem konkreten Fall können Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt, die Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband wenden.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • SGB VI § 20 und § 21
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

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