Verwitwetengeld allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, welche zusätzlichen Leistungen zur Befreiung führen und wie Sie den Antrag stellen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bezug von Verwitwetengeld
Der Bezug von Verwitwetengeld oder Witwenrente berechtigt nicht automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Sie zusätzlich bestimmte Sozialleistungen aus dem abschließenden Katalog des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beziehen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie eine Befreiung beantragen können.
Warum Verwitwetengeld allein nicht befreit
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nennt in § 4 Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Sozialleistungen, die zur Befreiung berechtigen. Verwitwetengeld, Witwen- oder Witwerrente gehören nicht zu diesem Katalog. Die Befreiung knüpft nicht an die Höhe Ihres Einkommens oder Ihre persönliche Situation, sondern ausschließlich an den Bezug bestimmter Leistungen an.
Viele Betroffene befinden sich nach einem Todesfall in einer schwierigen Lebenssituation. Dennoch gilt: Solange Sie keine der aufgeführten Katalog-Leistungen beziehen, besteht grundsätzlich Beitragspflicht in Höhe von 18,36 € monatlich (Stand 2026).
Welche zusätzlichen Leistungen zur Befreiung führen
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn Sie neben dem Verwitwetengeld eine der folgenden Leistungen beziehen:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Bemerkung |
|---|---|---|
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | SGB XII (Kap. 4) | Häufigster Fall bei niedriger Witwenrente |
| Hilfe zum Lebensunterhalt | SGB XII (Kap. 3) | Bei vorübergehender Bedürftigkeit |
| Bürgergeld oder Sozialgeld | SGB II | Auch als Aufstockung zur Witwenrente |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | AsylbLG | Bei entsprechendem Aufenthaltsstatus |
| Hilfe zur Pflege | SGB XII (Kap. 7) | Bei Pflegebedürftigkeit |
| Pflegezulage nach § 267 LAG | Lastenausgleichsgesetz | Spezielle Versorgungsleistung |
| Blindenhilfe nach § 72 SGB XII | SGB XII | Bei Blindheit |
Wichtig: Der Bezug muss durch einen aktuellen Bescheid nachgewiesen werden können. Eine bloße Antragstellung genügt nicht.
Grundsicherung als häufigster Weg zur Befreiung
Wenn Ihre Witwenrente so niedrig ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Diese Leistung berechtigt direkt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Voraussetzungen für Grundsicherung
- Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht oder sind dauerhaft voll erwerbsgemindert
- Ihr Einkommen (inklusive Witwenrente) reicht nicht zur Deckung des Bedarfs
- Ihr Vermögen liegt unter den Freigrenzen
- Sie wohnen in Deutschland
Die Grundsicherung wird beim zuständigen Sozialamt beantragt. Sobald Sie einen Bewilligungsbescheid erhalten, können Sie damit die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV
In bestimmten Fällen kann eine Befreiung auch dann erfolgen, wenn Sie keine Katalog-Leistung beziehen, aber eine solche Leistung aus finanziellen Gründen abgelehnt wurde. Die Voraussetzungen sind eng:
- Sie haben eine Leistung aus dem Befreiungskatalog beim zuständigen Leistungsträger beantragt
- Der Antrag wurde abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags (18,36 €) übersteigt
- Sie legen den Ablehnungsbescheid vor
In diesem Fall kann der Beitragsservice eine Befreiung für die Dauer von einem Jahr gewähren. Diese besondere Härtefallregelung greift nur bei nachweislich knapper Überschreitung der Einkommensgrenze.
Keine Befreiung durch Merkzeichen oder Pflegegrad
Folgende Umstände führen nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag:
- Ein Grad der Behinderung (GdB), auch nicht bei GdB 100
- Ein Pflegegrad (1 bis 5)
- Das Merkzeichen RF (berechtigt nur zur Ermäßigung auf 6,12 € monatlich)
- Andere Merkzeichen wie G, aG, B oder H
- Bezug von Pflegegeld nach SGB XI
Lediglich das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) oder der Bezug von Blindenhilfe führen zur vollständigen Befreiung.
So beantragen Sie die Befreiung
Wenn Sie eine der befreiungsberechtigenden Leistungen beziehen, stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online, postalisch oder über automatisierte Hilfsdienste erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular mit Beitragsnummer und persönlichen Daten
- Aktueller Bewilligungsbescheid der Katalog-Leistung (nicht älter als ein Jahr)
- Bei Härtefall: Ablehnungsbescheid des Leistungsträgers
Zeitpunkt und Rückwirkung
Die Befreiung kann maximal drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Wenn Sie also seit längerem eine berechtigende Leistung beziehen, lohnt sich der Antrag auch nachträglich. Bereits gezahlte Beiträge für diesen Zeitraum werden nach Bewilligung erstattet.
Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen, frühestens jedoch ab dem Monat drei Jahre vor der Antragstellung.
Dauer der Befreiung und Meldepflichten
Die Befreiung wird in der Regel für die Dauer des Leistungsbezugs gewährt. Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice unverzüglich mitzuteilen, wenn die befreiende Leistung wegfällt. Ab dem Folgemonat nach Wegfall besteht dann wieder Beitragspflicht.
Bei befristeten Bewilligungen fordert der Beitragsservice häufig einen neuen Nachweis an. Reichen Sie den Folgebescheid rechtzeitig ein, um eine unterbrechungsfreie Befreiung zu gewährleisten.
Alternative: Ermäßigung durch Merkzeichen RF
Wenn Sie nicht zur Befreiung berechtigt sind, aber das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Behinderung) besitzen, können Sie eine Ermäßigung beantragen. Der Beitrag reduziert sich dann auf ein Drittel, also 6,12 € monatlich (Stand 2026).
Das Merkzeichen RF wird von den Versorgungsämtern bei bestimmten Behinderungen vergeben, insbesondere bei:
- Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit
- Sehbehinderung mit GdB mindestens 60
- Anderen Behinderungen mit ähnlich schwerer Einschränkung
Die Ermäßigung wird ebenfalls beim Beitragsservice beantragt. Sie benötigen dazu eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF oder einen entsprechenden Bescheid.
Zusammenfassung: Ihre Möglichkeiten im Überblick
| Situation | Mögliche Maßnahme | Ergebnis |
|---|---|---|
| Verwitwetengeld + Grundsicherung | Befreiungsantrag mit Bescheid | Vollständige Befreiung |
| Verwitwetengeld + Bürgergeld (Aufstockung) | Befreiungsantrag mit Bescheid | Vollständige Befreiung |
| Verwitwetengeld + abgelehnter Leistungsantrag (Härtefall) | Härtefall-Antrag mit Ablehnungsbescheid | Befreiung für 1 Jahr |
| Verwitwetengeld + Merkzeichen RF | Ermäßigungsantrag mit Nachweis | Ermäßigung auf 6,12 €/Monat |
| Nur Verwitwetengeld, keine weitere Leistung | Prüfung Anspruch auf Grundsicherung | Bei Bewilligung Befreiung möglich |
Fazit
Der Bezug von Verwitwetengeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Sie zusätzlich eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen beziehen. In der Praxis kommt häufig die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als befreiende Leistung in Betracht, wenn die Witwenrente niedrig ist. Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf eine solche Leistung haben, und beantragen Sie diese beim zuständigen Sozialamt. Mit dem Bewilligungsbescheid können Sie dann die Befreiung beim Beitragsservice beantragen – auch rückwirkend für bis zu drei Jahre. Bei individuellen rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Verbraucherzentrale
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.