Befreiung vom Rundfunkbeitrag während der Insolvenz ist nicht automatisch möglich. Wir zeigen Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen und praktischen Wege.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Insolvenzverfahren beantragen
Ein laufendes Insolvenzverfahren stellt Betroffene vor viele finanzielle Herausforderungen. Viele Menschen in dieser Situation fragen sich, ob sie vom Rundfunkbeitrag befreit werden können. Die rechtliche Antwort darauf ist klar: Ein Insolvenzverfahren allein begründet keine direkte Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Es gibt jedoch Wege, wie Betroffene dennoch eine Befreiung oder Ermäßigung erreichen können.
Warum Insolvenz allein nicht befreit
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nennt in § 4 Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Leistungen, die zur Befreiung berechtigen. Ein Insolvenzverfahren – weder die Verbraucherinsolvenz noch die Regelinsolvenz – gehört nicht dazu. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beitragsschuld, die unabhängig vom Einkommen grundsätzlich für jede Wohnung anfällt.
Während des Insolvenzverfahrens gehören neue Beitragsforderungen zur sogenannten Neubegründungsmasse – sie fallen also in die Zeit nach der Insolvenzeröffnung und werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Beitragsservice fordert diese Beträge weiterhin ein.
Wege zur Befreiung während der Insolvenz
Auch wenn das Insolvenzverfahren selbst keine Befreiung ermöglicht, können Betroffene über andere Voraussetzungen eine Befreiung erreichen:
Bezug von Sozialleistungen aus dem Befreiungskatalog
Viele Menschen im Insolvenzverfahren beziehen gleichzeitig Sozialleistungen, die zur Befreiung berechtigen. Zu diesen Leistungen gehören nach § 4 Abs. 1 RBStV:
- Bürgergeld oder Sozialgeld nach SGB II (auch als Aufstockung zum Einkommen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (nur bei nicht bei den Eltern Wohnenden)
Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, können Sie unabhängig vom Insolvenzverfahren eine Befreiung beim Beitragsservice beantragen. Die Befreiung kann bis zu 3 Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV).
Härtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Eine weitere Möglichkeit besteht über den sogenannten Härtefall-Antrag. Dieser greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben eine Sozialleistung aus dem Befreiungskatalog beantragt
- Diese wurde abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags (18,36 € monatlich, Stand 2026) übersteigt
- Sie legen den ablehnenden Bescheid der Sozialleistungsstelle vor
In diesen Fällen kann der Beitragsservice eine Befreiung für die Dauer von einem Jahr gewähren.
Voraussetzungen und Nachweise
Für einen Befreiungsantrag während oder nach einem Insolvenzverfahren benötigen Sie je nach Grund unterschiedliche Nachweise:
| Befreiungsgrund | Erforderlicher Nachweis | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Bürgergeld/Sozialgeld | Aktueller Bewilligungsbescheid des Jobcenters | Bewilligungszeitraum |
| Grundsicherung/Sozialhilfe | Bewilligungsbescheid des Sozialamtes | Bewilligungszeitraum |
| Härtefall | Ablehnungsbescheid der Sozialleistungsstelle mit Einkommensangaben | 1 Jahr |
Das Insolvenzverfahren selbst (Eröffnungsbeschluss, Insolvenzbescheid) ist kein ausreichender Nachweis für eine Befreiung. Sie müssen stets einen der oben genannten Bescheide vorlegen.
So stellen Sie den Antrag
Den Antrag auf Befreiung richten Sie direkt an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dabei haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Online-Formular: Auf der Website des Beitragsservice steht ein Online-Antrag zur Verfügung
- Schriftlicher Antrag: Ausfüllen des PDF-Formulars und Versand per Post zusammen mit den Nachweisen
- Automatisierte Hilfe: Über rundfunkbeitrag-24 können Sie Ihr Schreiben basierend auf Ihren Angaben erstellen und elektronisch übermitteln lassen
Wichtig ist, dass Sie den Antrag so früh wie möglich stellen. Die Befreiung beginnt in der Regel ab dem Monat der Antragstellung, kann aber wie erwähnt bis zu 3 Jahre rückwirkend gewährt werden.
Umgang mit bereits aufgelaufenen Beitragsforderungen
Viele Betroffene haben bereits vor oder während des Insolvenzverfahrens Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Für diese Altforderungen gelten besondere Regeln:
Forderungen vor Insolvenzeröffnung
Beitragsforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zählen zur Insolvenzmasse. Sie müssen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden. Nach erfolgreicher Restschuldbefreiung werden diese Altforderungen grundsätzlich erlassen.
Forderungen nach Insolvenzeröffnung
Beitragsforderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, gehören zur Neubegründungsmasse. Sie werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und müssen aus dem pfändungsfreien Einkommen beglichen werden. Hier ist eine Befreiung über die oben genannten Wege besonders wichtig.
Verjährung und Festsetzungsbescheide
Unbezahlte Rundfunkbeiträge unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Allerdings wirkt die Verjährung nur auf Einrede – Sie müssen sich also darauf berufen.
Achtung: Ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid des Beitragsservice verlängert die Vollstreckungsfrist auf 30 Jahre. Gegen solche Bescheide können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 68, § 70 VwGO), wenn Sie die Forderung für unbegründet halten. Der Widerspruch hat bei Beitragsforderungen allerdings keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Praxistipps für die Zeit während und nach der Insolvenz
In der Praxis nutzen Betroffene häufig die folgenden Möglichkeiten:
- Sofortige Prüfung: Prüfen Sie unmittelbar nach Insolvenzeröffnung, ob Sie Anspruch auf eine der Katalog-Leistungen haben oder ob ein Härtefall vorliegt
- Regelmäßige Verlängerung: Befreiungsbescheide sind zeitlich befristet – stellen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag mit aktuellen Nachweisen
- Dokumentation: Bewahren Sie alle Bescheide und Korrespondenz mit dem Beitragsservice sorgfältig auf
- Beratung: Bei Unklarheiten zur Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenspiel von Insolvenz und Rundfunkbeitrag können Sie sich an Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen oder Sozialverbände wenden
Besondere Konstellationen
Wohlverhaltensphase
Auch während der Wohlverhaltensphase nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens bleibt die Beitragspflicht bestehen. Viele Betroffene beziehen in dieser Zeit weiterhin Sozialleistungen und können deshalb die Befreiung in Anspruch nehmen. Legen Sie dem Beitragsservice den jeweils aktuellen Bewilligungsbescheid vor.
Pfändungsfreies Einkommen
Das pfändungsfreie Existenzminimum nach § 850c ZPO deckt nicht automatisch den Rundfunkbeitrag ab. Sie sind dennoch verpflichtet, den Beitrag aus diesem Einkommen zu zahlen – es sei denn, Sie haben eine Befreiung erwirkt.
Säumniszuschläge und Vollstreckung
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erhebt der Beitragsservice einen Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beiträge, mindestens 8,00 €. Im Vollstreckungsverfahren können weitere Kosten entstehen. Gegen eine Vollstreckungsanordnung können Sie Widerspruch einlegen, sofern die Forderung unbegründet ist.
Fazit
Ein Insolvenzverfahren berechtigt nicht automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich fort. Sie können jedoch eine Befreiung erreichen, wenn Sie gleichzeitig Sozialleistungen aus dem gesetzlichen Katalog beziehen oder die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich und legen Sie die erforderlichen Nachweise vollständig vor. Altforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung werden von der Restschuldbefreiung erfasst, neue Forderungen danach nicht. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrem konkreten Insolvenzverfahren wenden Sie sich an Ihre Schuldnerberatung, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Insolvenzordnung (InsO)
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.