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Kinderzuschlag und Rundfunkbeitrag — Befreiung möglich?

Kinderzuschlag steht nicht im Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV. Welche Wege Familien mit geringem Einkommen stattdessen haben — Härtefall und mehr.

Kinderzuschlag und Rundfunkbeitrag — Befreiung möglich?

Die kurze, ehrliche Antwort: Der Kinderzuschlag allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Befreiungsgründe sind in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählt — der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gehört nicht dazu. Ein Antrag, der nur auf den Kinderzuschlag gestützt wird, wird vom Beitragsservice in der Regel abgelehnt. Dieser Ratgeber erklärt, warum das so ist und welche Wege Familien mit geringem Einkommen stattdessen haben.

Warum der Kinderzuschlag kein Befreiungsgrund ist

Der Kinderzuschlag richtet sich gezielt an Eltern, deren Einkommen oberhalb der Bürgergeld-Grenze liegt — er soll gerade verhindern, dass Familien wegen der Kinder auf Grundsicherung angewiesen sind. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Befreiung aber an bedarfsgeprüfte Grundsicherungsleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wer Kinderzuschlag bezieht, steht damit rechtlich „über" dieser Schwelle — und fällt deshalb nicht in den Befreiungskatalog. Das ist für viele Familien überraschend, denn beim Kita-Beitrag oder beim Bildungs- und Teilhabepaket öffnet der Kinderzuschlag durchaus Türen. Beim Rundfunkbeitrag gilt das nicht.

Welche Wege es für Familien mit Kinderzuschlag gibt

Je nach Situation kommen diese Möglichkeiten in Betracht:

SituationMöglicher Weg
Je nach Situation kommen diese Möglichkeiten in Betracht
Einkommen liegt nur knapp über der Bürgergeld-/GrundsicherungsgrenzeHärtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Neben Kinderzuschlag wird ergänzendes Bürgergeld bezogenBefreiung über den Bürgergeld-Bescheid (Katalog-Leistung)
Ein Familienmitglied hat das Merkzeichen RFErmäßigung auf ein Drittel (6,12 €/Monat, Stand 2026)
Wohngeld wird zusätzlich bezogenAuch Wohngeld ist kein Befreiungsgrund — es bleibt der Härtefall-Weg

Der Härtefall-Antrag (§ 4 Abs. 6 RBStV)

Der wichtigste Weg für Kinderzuschlag-Familien ist der besondere Härtefall. Das Gesetz nennt ausdrücklich diesen Fall: Eine Katalog-Leistung (z. B. Bürgergeld) wurde abgelehnt, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt — also um weniger als 18,36 € monatlich (Stand 2026).

So gehen Betroffene üblicherweise vor:

  • Bürgergeld beim Jobcenter beantragen — auch wenn die Ablehnung absehbar ist.
  • Den Ablehnungsbescheid aufbewahren: Steht darin, dass das Einkommen die Bedarfsgrenze nur geringfügig übersteigt, ist er der Nachweis für den Härtefall.
  • Befreiung beim Beitragsservice mit diesem Ablehnungsbescheid beantragen.
  • Die Härtefall-Befreiung gilt dann für ein Jahr und muss anschließend neu beantragt werden.

Antrag und Nachweise

Befreiungsanträge laufen über das offizielle Formular des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (online ausfüllen, ausdrucken, mit Nachweisen einsenden):

  • Beim Härtefall: Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde beifügen.
  • Bei ergänzendem Bürgergeld: aktuellen Bewilligungsbescheid beifügen.
  • Beitragsnummer angeben (steht oben rechts auf jedem Schreiben des Beitragsservice).

Die Adresse lautet: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

Rückwirkung und Fristen

Wird eine Befreiung bewilligt, kann sie nach § 4 Abs. 4 RBStV höchstens drei Jahre rückwirkend ab dem Antragsmonat gelten — sofern die Voraussetzungen im gesamten Zeitraum nachweisbar vorlagen. Diese Grenze ist eine Ausschlussfrist. Zu viel gezahlte Beiträge für den anerkannten Zeitraum werden nach Bearbeitung in der Regel erstattet.

Was tun bei einer Ablehnung?

Lehnt der Beitragsservice einen Antrag ab, ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Begründung. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 70 VwGO). Bei rechtlichen Einzelfragen helfen Verbraucherzentralen, Sozialverbände oder eine anwaltliche Beratung weiter.

Häufige Fragen

Der Kinderzuschlag befreit doch von Kita-Gebühren — warum nicht vom Rundfunkbeitrag?

Kita-Gebührenbefreiung und Bildungspaket sind im BKGG bzw. Landesrecht geregelt. Der Rundfunkbeitrag folgt eigenen Regeln: § 4 Abs. 1 RBStV zählt die Befreiungsgründe abschließend auf, und der Kinderzuschlag steht nicht darin.

Wir beziehen Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen — reicht das?

Nein. Beide Leistungen stehen nicht im Katalog; auch in Kombination begründen sie keine Befreiung. Es bleibt der Härtefall-Weg über einen Ablehnungsbescheid.

Gilt eine Befreiung auch für die Zweitwohnung?

Für Nebenwohnungen gibt es einen eigenen Weg: Nach § 4a RBStV wird die Nebenwohnung auf Antrag befreit, wenn dieselbe Person (oder Ehe-/eingetragene Lebenspartner) den Beitrag für die Hauptwohnung zahlt (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16).

Fazit

Der Kinderzuschlag steht nicht im Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV — ein allein darauf gestützter Antrag führt in der Regel nicht zum Ziel. Realistisch sind der Härtefall-Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV (Ablehnungsbescheid einer Katalog-Leistung wegen geringfügiger Einkommensüberschreitung) oder die Befreiung über eine tatsächlich bezogene Katalog-Leistung wie ergänzendes Bürgergeld. Familien, die unsicher sind, können ihre Ansprüche bei einer Sozialberatung prüfen lassen.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 und Abs. 6
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio — Merkblatt Befreiung und Ermäßigung
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a
  • Verbraucherzentrale

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