Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Alle Voraussetzungen, Nachweise und Schritte im Überblick.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Leistungen nach dem AsylbLG
Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, gehören Sie zum Kreis der direkt befreiungsberechtigten Personen. Der Gesetzgeber hat diese Leistungsform ausdrücklich in den Befreiungskatalog aufgenommen. Sie können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Wer hat Anspruch auf Befreiung?
Die Befreiung steht Ihnen zu, wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das AsylbLG regelt die Existenzsicherung für bestimmte Personengruppen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus oder eingeschränktem Aufenthaltsrecht. Dazu zählen insbesondere:
- Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens
- Geduldete Personen ohne Aufenthaltstitel
- Ausreisepflichtige Personen mit befristeter Duldung
- Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln, die noch keine regulären Sozialleistungen beziehen
Entscheidend ist nicht Ihr Aufenthaltsstatus als solcher, sondern der tatsächliche Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Bewilligungsbehörde (in der Regel das Sozialamt oder eine spezialisierte Stelle) stellt Ihnen einen Bescheid aus, der als Nachweis dient.
Welche Leistungen nach dem AsylbLG berechtigen zur Befreiung?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV sind alle Leistungsformen nach dem AsylbLG befreiungsrelevant. Das umfasst:
- Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter)
- Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (in Höhe der Sozialhilfe oder des Bürgergeldes nach längerer Aufenthaltsdauer)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§§ 4, 6 AsylbLG)
- Sonstige Leistungen (z. B. nach §§ 6, 7 AsylbLG)
Die Höhe oder Art der Leistung spielt keine Rolle – bereits der Bezug einer dieser Leistungen begründet den Befreiungsanspruch.
Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
Für die Befreiung müssen Sie gegenüber dem Beitragsservice nachweisen, dass Sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Voraussetzungen und Nachweise:
| Voraussetzung | Nachweis | Hinweise |
|---|---|---|
| Aktueller Leistungsbezug | Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde | Muss Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum enthalten |
| Wohnsitz in Deutschland | Meldebestätigung (falls nicht aus Bescheid ersichtlich) | Rundfunkbeitragspflicht besteht nur bei inländischer Wohnung |
| Antragstellung beim Beitragsservice | Ausgefülltes Formular oder Schreiben | Innerhalb von drei Jahren rückwirkend möglich |
| Vollständigkeit der Angaben | Kopie des Bescheids in lesbarer Form | Schwärzungen von Daten Dritter sind zulässig |
Der Bewilligungsbescheid muss aktuell sein. Bei befristeten Bescheiden endet die Befreiung mit Ablauf des Bewilligungszeitraums – Sie müssen dann entweder einen Folgebescheid vorlegen oder sich erneut anmelden.
Wie stellen Sie den Befreiungsantrag?
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen aktiv einen Antrag beim Beitragsservice stellen. Der Ablauf:
1. Formular nutzen: Der Beitragsservice stellt ein Formular zur Befreiung bereit, das Sie online, per Post oder telefonisch anfordern können.
2. Nachweis beifügen: Legen Sie eine Kopie Ihres aktuellen AsylbLG-Bescheids bei. Achten Sie darauf, dass der Bewilligungszeitraum erkennbar ist.
3. Antrag versenden: Senden Sie das ausgefüllte Formular mit Nachweis per Post oder online an den Beitragsservice.
4. Bearbeitungszeit: In der Regel erhalten Sie innerhalb weniger Wochen eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie dabei, Ihr Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben automatisiert zu erstellen und an den Beitragsservice zu übermitteln.
Rückwirkende Befreiung: Was ist möglich?
Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV). Das bedeutet:
- Stellen Sie den Antrag im August 2026, kann die Befreiung frühestens ab August 2023 wirken.
- Voraussetzung ist, dass Sie bereits in diesem Zeitraum AsylbLG-Leistungen bezogen haben und dies nachweisen können.
- Für Zeiträume, die mehr als drei Jahre zurückliegen, ist keine Befreiung mehr möglich (Ausschlussfrist).
Bereits gezahlte Beiträge für befreite Zeiträume werden nach Vorlage des Nachweises in der Regel erstattet. Der Beitragsservice prüft Ihren Leistungszeitraum und rechnet entsprechend ab.
Befreiung bei Wohngemeinschaft oder Familie
Leben Sie mit anderen Personen in einer Wohnung, gilt: Pro Wohnung ist grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag zu zahlen (derzeit 18,36 € monatlich, Stand 2026). Wenn Sie als Bewohner befreit sind, befreit das die gesamte Wohnung – sofern kein anderer Bewohner beitragspflichtig ist.
Beispiele:
- Sie leben allein: Ihre Befreiung deckt die gesamte Wohnung ab.
- Sie leben mit Familienangehörigen, die ebenfalls AsylbLG beziehen: Ein Befreiungsantrag für eine Person genügt.
- Sie leben mit Personen zusammen, die nicht befreit sind: Die Wohnung bleibt beitragspflichtig; der nicht befreite Bewohner muss zahlen.
Prüfen Sie vorab, ob alle Mitbewohner ebenfalls befreiungsberechtigt sind, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Was passiert, wenn sich Ihre Situation ändert?
Die Befreiung gilt nur, solange Sie Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. Bei Änderungen haben Sie Mitteilungspflichten:
- Ende des Leistungsbezugs: Teilen Sie dem Beitragsservice unverzüglich mit, wenn die AsylbLG-Leistungen enden (z. B. bei Anerkennung als Asylberechtigter und Übergang zu anderen Leistungen).
- Umzug: Informieren Sie den Beitragsservice über Ihre neue Adresse. Die Befreiung läuft weiter, sofern Sie weiterhin AsylbLG beziehen.
- Übergang zu anderen Leistungen: Wechseln Sie z. B. zu Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII), bleibt die Befreiung bestehen – Sie müssen dann den neuen Bescheid vorlegen.
Melden Sie Änderungen nicht rechtzeitig, kann der Beitragsservice rückwirkend Beiträge festsetzen.
Unterschied zu anderen Sozialleistungen
Das AsylbLG gehört zu den direkt befreiungsberechtigten Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV. Im Gegensatz zu Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Mutterschaftsgeld, die nicht zur Befreiung berechtigen, ist bei AsylbLG-Bezug keine Härtefallprüfung nötig. Die Befreiung erfolgt bei Nachweis des Leistungsbezugs direkt.
Weitere direkt befreiungsberechtigte Leistungen sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder BAföG (bei nicht bei den Eltern Wohnenden).
Häufige Stolpersteine und wie Sie sie vermeiden
Bei der Beantragung der Befreiung können folgende Punkte zu Verzögerungen führen:
- Unvollständiger Bescheid: Der Nachweis muss Ihren Namen, die bewilligte Leistung und den Bewilligungszeitraum enthalten. Kopieren Sie alle relevanten Seiten.
- Zu späte Antragstellung: Die Befreiung wirkt maximal drei Jahre zurück. Stellen Sie den Antrag möglichst zeitnah nach Leistungsbeginn.
- Fehlende Aktualisierung: Läuft Ihr Bescheid aus, endet auch die Befreiung. Legen Sie rechtzeitig den Folgebescheid vor.
- Mehrfachanmeldung: Sind Sie unter mehreren Beitragsnummern geführt (z. B. nach Umzug), klären Sie dies mit dem Beitragsservice, um Doppelforderungen zu vermeiden.
Rechtliche Grundlagen und weitere Unterstützung
Die Befreiung bei AsylbLG-Bezug ist in § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV bundeseinheitlich geregelt. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die zuständige Stelle für alle Anträge und Anfragen. Bei Fragen zu Ihrem Leistungsanspruch nach dem AsylbLG wenden Sie sich an die bewilligende Behörde (Sozialamt, Ausländerbehörde).
Für rechtliche Einzelfragen – etwa bei Ablehnung Ihres Antrags oder bei Vollstreckungsmaßnahmen – ziehen Sie eine individuelle Rechtsberatung hinzu (z. B. spezialisierte Anwälte, Verbraucherzentralen, Migrationsberatungsstellen oder Sozialverbände). rundfunkbeitrag-24 bietet als automatisierte Schreib- und Versandhilfe keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Fazit: Ihre Befreiung Schritt für Schritt
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigen Sie direkt zur vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, legen Sie einen vollständigen Nachweis bei und informieren Sie den Beitragsservice bei Änderungen. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern Sie die Leistungen bereits in diesem Zeitraum bezogen haben.
Nutzen Sie die Unterstützung von rundfunkbeitrag-24, um Ihr Schreiben formell korrekt und vollständig zu erstellen. Bei allen weiteren rechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen zur Leistungsberechtigung oder zu Bescheiden des Beitragsservice wenden Sie sich an die zuständigen Beratungsstellen.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1 Nr. 2
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) beantragen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (§ 4 Abs. 1 RBStV) — darunter Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Merkzeichen RF gibt es statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags.