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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Mutterschaftsgeld beantragen

Mutterschaftsgeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wann eine Befreiung möglich ist.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Mutterschaftsgeld beantragen

Der Bezug von Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist führt nicht automatisch zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Anders als bei bestimmten Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter ist Mutterschaftsgeld keine befreiende Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV. In bestimmten Konstellationen kann jedoch eine Befreiung möglich sein, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann berechtigt Mutterschaftsgeld NICHT zur Befreiung

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung während der Mutterschutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Es zählt nicht zu den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen, die eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen.

Folgende Situationen führen NICHT zur Befreiung:

  • Bezug von Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse allein
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Mutterschaftsgeld bei privat versicherten Frauen (Bundesamt für Soziale Sicherung)
  • Elterngeld nach Ablauf der Mutterschutzfrist (ist ebenfalls keine befreiende Leistung)

In diesen Fällen besteht die Beitragspflicht in Höhe von 18,36 Euro pro Monat fort. Der Beitragsservice gewährt keine Befreiung allein aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs.

Ausnahme: Kombination mit befreienden Sozialleistungen

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann möglich sein, wenn während oder nach dem Mutterschaftsgeldbezug zusätzlich eine der folgenden Sozialleistungen bezogen wird:

LeistungRechtsgrundlageHinweis
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann möglich sein, wenn während oder nach dem Mutterschaftsgeldbezug zusätzlich eine der folgenden Sozialleistungen bezogen wird
BürgergeldSGB IIGrundsicherung für Arbeitsuchende
SozialhilfeSGB XIIHilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter/bei ErwerbsminderungSGB XIIAb Erreichen der Altersgrenze bzw. bei dauerhafter Erwerbsminderung
Leistungen nach AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetzFür Asylsuchende
BAföG-VollzuschussBAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1Nur bei Vollförderung, nicht bei Teilförderung oder Darlehen
BerufsausbildungsbeihilfeSGB IIIVollzuschuss während der Ausbildung

In diesen Fällen kann die Befreiung beantragt werden, sobald der entsprechende Bewilligungsbescheid vorliegt. Die Befreiung gilt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, kann aber auch bis zu drei Jahre rückwirkend (ab Antragsmonat zurückgerechnet) gewährt werden.

Befreiung bei Bezug von ergänzendem Bürgergeld

Während des Mutterschaftsgeldbezugs kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld (aufstockendes Bürgergeld) bestehen, wenn das Mutterschaftsgeld zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Dies ist häufig bei Alleinerziehenden oder in Bedarfsgemeinschaften mit niedrigem Gesamteinkommen der Fall.

Voraussetzungen für die Befreiung bei aufstockendem Bürgergeld:

  • Es liegt ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters über Bürgergeld-Leistungen vor
  • Der Bescheid umfasst auch den Zeitraum des Mutterschaftsgeldbezugs
  • Die Hilfebedürftigkeit ist nachgewiesen

Wenn diese Konstellation auf Sie zutrifft, können Sie beim Beitragsservice die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Mutterschaftsgeld wird dabei als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bleibt jedoch bestehen, solange der Leistungsbezug fortdauert.

Antragstellung beim Beitragsservice

Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Die erforderlichen Formulare stehen auf der Website rundfunkbeitrag.de zur Verfügung oder können postalisch angefordert werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Beitragsnummer und persönlichen Daten
  • Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids über die befreiende Sozialleistung (z. B. Bürgergeld)
  • Bei rückwirkender Befreiung: Nachweise über den durchgängigen Leistungsbezug im beantragten Zeitraum

Der Beitragsservice prüft nach Eingang der vollständigen Unterlagen die Voraussetzungen und teilt das Ergebnis schriftlich mit. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Häufige Fragen und Missverständnisse

Kann ich während der Elternzeit eine Befreiung erhalten?

Elternzeit und Elterngeld allein berechtigen nicht zur Befreiung. Nur wenn während der Elternzeit zusätzlich eine der genannten Sozialleistungen (z. B. aufstockendes Bürgergeld) bezogen wird, kann eine Befreiung beantragt werden.

Was passiert nach Ende der befreienden Sozialleistung?

Die Befreiung endet automatisch mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice das Ende der Leistung unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Folgemonat besteht wieder die reguläre Beitragspflicht.

Kann ich die Befreiung nachträglich beantragen?

Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend (ab Antragsmonat zurückgerechnet) gewährt werden, wenn die Voraussetzungen im beantragten Zeitraum durchgehend vorlagen und entsprechende Nachweise erbracht werden.

Fazit

Mutterschaftsgeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung kann jedoch in Betracht kommen, wenn während oder nach dem Mutterschaftsgeldbezug zusätzlich eine befreiende Sozialleistung wie Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen wird. In diesem Fall können Sie die Befreiung beim Beitragsservice mit dem entsprechenden Bewilligungsbescheid beantragen. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Leistungsanspruch können Sie sich an das zuständige Jobcenter, Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle wenden.

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Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
  • Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
  • Verbraucherzentrale

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