Welche Regeln gelten für den Rundfunkbeitrag bei Hospizaufenthalt oder Palliativversorgung? Abmeldung, Befreiung und rechtliche Grundlagen im Überblick.
Rundfunkbeitrag bei Hospiz und palliativem Aufenthalt
Ein Aufenthalt in einem stationären Hospiz oder auf einer Palliativstation stellt Betroffene und Angehörige vor zahlreiche organisatorische Fragen. Auch der Rundfunkbeitrag gehört dazu. Dieser Ratgeber erläutert, welche Regeln bei einem Hospizaufenthalt gelten, wann eine Abmeldung möglich ist und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Rechtliche Grundlagen: Wohnung und Beitragspflicht
Nach § 2 Abs. 1 RBStV besteht für jede Wohnung in Deutschland grundsätzlich Rundfunkbeitragspflicht. Eine Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV jede ortsfeste bauliche Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsmöglichkeit über einen solchen Raum.
Stationäre Hospize und Palliativstationen fallen unter besondere Regelungen. Zimmer in solchen Einrichtungen gelten in der Regel nicht als eigenständige beitragspflichtige Wohnungen, wenn sie Teil einer stationären medizinischen oder pflegerischen Versorgung sind. Die Beitragspflicht für die bisherige Wohnung bleibt jedoch zunächst bestehen, solange diese nicht abgemeldet wird.
Abmeldung der bisherigen Wohnung
Wenn Sie Ihre bisherige Wohnung im Zusammenhang mit einem Hospizaufenthalt aufgeben, können Sie diese beim Beitragsservice abmelden. Die Abmeldung erfordert in der Regel einen Nachweis über die Beendigung des Mietverhältnisses oder die Aufgabe der Wohnung.
Folgende Nachweise werden üblicherweise akzeptiert:
- Bestätigung der Wohnungsauflösung
- Mietvertragskündigung oder Wohnungsübergabeprotokoll
- Meldebescheinigung mit neuem Status (ohne eigene Wohnung)
- Bescheinigung des Hospizes über den dauerhaften stationären Aufenthalt
Die Abmeldung erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnungsaufgabe. Eine rückwirkende Abmeldung ist nach den Regelungen des Beitragsservice nur in dem Umfang möglich, wie die Wohnungsaufgabe nachgewiesen werden kann.
Befreiung während des Hospizaufenthalts
Eine direkte Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund des Hospizaufenthalts als solchem ist im RBStV nicht vorgesehen. Der abschließende Befreiungskatalog nach § 4 Abs. 1 RBStV sieht nur bestimmte Sozialleistungen oder Merkzeichen vor.
Häufig besteht jedoch parallel zum Hospizaufenthalt ein Anspruch auf Befreiung aus anderen Gründen:
| Befreiungsgrund | Voraussetzung | Nachweis |
|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt | Bewilligung nach SGB XII | Bescheid des Sozialamts |
| Grundsicherung | Bewilligung bei Erwerbsminderung/im Alter | Bewilligungsbescheid |
| Hilfe zur Pflege | Bewilligung nach § 61 ff. SGB XII | Bescheid des Sozialamts |
| Merkzeichen RF | Schwerbehindertenausweis mit RF | Behindertenausweis mit RF (ermäßigt auf 6,12 €/Monat) |
| Taubblindheit | Merkzeichen TBl oder Blindenhilfe-Bezug | Ausweis bzw. Bescheid |
Wichtig: Ein Pflegegrad allein berechtigt nicht zur Befreiung. Die Befreiung richtet sich nach dem Bezug der genannten Sozialleistungen.
Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend vor dem Antragsmonat gewährt werden, wenn die Voraussetzungen bereits bestanden haben (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Eine Befreiung gilt immer nur für die Zukunft ab Bewilligung und gegebenenfalls rückwirkend innerhalb dieser Ausschlussfrist.
Besonderheiten bei kurzfristigem Aufenthalt
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Hospiz oder auf einer Palliativstation, während die eigene Wohnung weiter besteht, bleibt die Beitragspflicht für diese Wohnung unverändert bestehen. Das Zimmer in der Einrichtung begründet keine zusätzliche Beitragspflicht.
Eine Abmeldung der Hauptwohnung ist in diesem Fall rechtlich nicht möglich, solange Sie weiterhin die Verfügungsgewalt über die Wohnung haben und dort gemeldet sind.
Umgang mit bestehenden Rückständen
Falls zum Zeitpunkt des Hospizaufenthalts Beitragsrückstände bestehen, ändert der Aufenthalt zunächst nichts an der Forderung. Bestehende Rückstände können unter folgenden Umständen reduziert oder gestundet werden:
- Befreiung: Bei rückwirkender Befreiung (bis zu 3 Jahre) entfallen Beiträge für den Befreiungszeitraum.
- Verjährung: Forderungen verjähren nach drei Jahren (§ 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 BGB), wirken aber nur auf Einrede. Ein Festsetzungsbescheid hemmt die Verjährung.
- Härtefall: Bei außergewöhnlichen Belastungen kann im Einzelfall eine Stundung oder Ratenzahlung mit dem Beitragsservice vereinbart werden.
Der Beitragsservice prüft auf Antrag, welche Möglichkeiten bestehen. Eine automatische Entlastung erfolgt nicht.
Rolle der Angehörigen
Angehörige sind rechtlich nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu entrichten, die nicht auf sie angemeldet ist. Nach dem Tod der beitragspflichtigen Person endet die Beitragspflicht für die Wohnung mit deren Aufgabe.
Angehörige sollten in folgenden Fällen den Beitragsservice informieren:
- Bei Aufgabe der Wohnung (mit entsprechenden Nachweisen)
- Bei Todesfall (mit Sterbeurkunde und Nachweis über Wohnungsauflösung)
- Bei Bekanntwerden einer rückwirkenden Befreiungsberechtigung
Die Kommunikation kann durch Bevollmächtigte erfolgen, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Praktisches Vorgehen: Schritt für Schritt
Folgende Schritte sind bei einem dauerhaften Hospizaufenthalt üblich:
1. Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen: Liegt eine der genannten Sozialleistungen oder ein befreiendes Merkzeichen vor?
2. Antrag auf Befreiung/Ermäßigung: Falls ja, Antrag mit Nachweisen beim Beitragsservice einreichen.
3. Wohnungsaufgabe: Bei dauerhafter Aufgabe der Wohnung: Nachweis sammeln (Kündigungsbestätigung, Übergabeprotokoll).
4. Abmeldung beim Beitragsservice: Formular zur Abmeldung ausfüllen, Nachweise beifügen.
5. Bestätigung abwarten: Der Beitragsservice bestätigt die Abmeldung schriftlich.
Eine Kombination aus Befreiung und Abmeldung ist möglich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Irrtümer und Klarstellungen
Irrtum: „Ein Hospizaufenthalt befreit automatisch vom Rundfunkbeitrag."
Richtig: Eine Befreiung erfordert das Vorliegen eines gesetzlichen Befreiungsgrundes nach § 4 Abs. 1 RBStV. Der Hospizaufenthalt selbst ist kein Befreiungsgrund.
Irrtum: „Die Wohnung ist während des Hospizaufenthalts automatisch abgemeldet."
Richtig: Eine Abmeldung muss beim Beitragsservice aktiv mit Nachweisen beantragt werden.
Irrtum: „Angehörige müssen die Beiträge weiterzahlen."
Richtig: Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Wohnung. Angehörige haften nicht persönlich, es sei denn, sie haben die Wohnung übernommen.
Zuständigkeiten und weiterführende Beratung
Für alle Fragen zur Abmeldung, Befreiung oder Ermäßigung ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die zuständige Stelle. Dort können Sie Anträge einreichen und Einzelfragen klären.
Bei rechtlichen Einzelfragen, insbesondere bei Widersprüchen gegen Festsetzungsbescheide oder komplexen Sachverhalten, steht individuelle Rechtsberatung zur Verfügung. Ansprechpartner können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen oder Sozialverbände sein.
Fazit
Bei einem Hospiz- oder Palliativaufenthalt hängt die Beitragspflicht davon ab, ob die bisherige Wohnung weiterhin besteht und ob Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV vorliegen. Eine Abmeldung der Wohnung ist möglich, wenn diese dauerhaft aufgegeben wird. Befreiungen richten sich nach dem Bezug bestimmter Sozialleistungen oder anerkannten Merkzeichen. Eine rückwirkende Befreiung ist innerhalb von drei Jahren vor dem Antragsmonat möglich. Angehörige sollten bei Wohnungsauflösung oder Todesfall den Beitragsservice mit den erforderlichen Nachweisen informieren.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 2 Nr. 1
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4 Abs. 1
- Beitragsservice von ARD
- ZDF und Deutschlandradio
Rundfunkbeitrag (GEZ) abmelden
Eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn für Ihre Wohnung kein eigenes Beitragskonto mehr nötig ist — etwa beim Zusammenziehen, beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe der Wohnung. Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder online beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (§ 8 Abs. 2 RBStV).