Wie wird der Rundfunkbeitrag in Senioren-WGs abgerechnet? Erfahren Sie, wann eine Wohnung vorliegt, wer zahlt und welche Regelungen für Pflege-WGs gelten.
Rundfunkbeitrag bei Seniorenwohngemeinschaft und Senioren-WG
Seniorenwohngemeinschaften und Senioren-WGs erfreuen sich wachsender Beliebtheit als Alternative zum klassischen Seniorenheim oder zum alleinigen Wohnen im Alter. Doch wie wird der Rundfunkbeitrag in solchen Wohnformen abgerechnet? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob eine oder mehrere Wohnungen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vorliegen und wer als volljährige Person dort gemeldet ist.
Grundsätzliche Regelung: Eine Wohnung – ein Beitrag
Nach § 2 Abs. 2 RBStV wird für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat erhoben – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. Entscheidend ist, ob die Seniorenwohngemeinschaft rechtlich und tatsächlich als eine gemeinsame Wohnung oder als mehrere eigenständige Wohnungen anzusehen ist.
Eine Wohnung im Sinne des RBStV liegt vor, wenn ein räumlich abgeschlossener Bereich vorliegt, der einen eigenen Zugang, Küche oder Kochnische sowie sanitäre Einrichtungen umfasst. Teilen sich mehrere Bewohner:innen diese Infrastruktur gemeinsam und verfügen nicht über vollständig abgeschlossene, eigenständige Wohneinheiten mit separatem Zugang und eigener Küche, liegt üblicherweise eine einzige Wohnung vor.
Senioren-WG als eine Wohnung
In den meisten Senioren-WGs teilen sich die Bewohner:innen Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Wohnzimmer. Jede:r hat zwar ein eigenes Zimmer, aber keine vollständig autarke Wohneinheit mit eigenem Eingang und eigener Küche.
In diesem Fall gilt:
- Es liegt eine Wohnung vor.
- Es ist ein Rundfunkbeitrag (18,36 Euro pro Monat) für die gesamte WG zu zahlen.
- Alle volljährigen Bewohner:innen sind als Beitragsschuldner:innen gesamtschuldnerisch verpflichtet (§ 2 Abs. 3 RBStV).
- Die WG-Bewohner:innen können untereinander festlegen, wer den Beitrag anmeldet und zahlt. Wer zahlt, sollte beim Beitragsservice als Beitragskonto-Inhaber:in gemeldet sein.
- Die anderen Bewohner:innen können sich bei demselben Beitragskonto als Mitbewohner:innen registrieren lassen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Mehrere eigenständige Wohnungen in einer Senioren-WG
Gibt es innerhalb der Wohngemeinschaft baulich vollständig abgeschlossene Wohneinheiten – etwa Apartments mit jeweils eigenem Bad, eigener Kochnische und separatem Zugang –, liegt keine gemeinsame Wohnung, sondern mehrere Wohnungen vor.
In diesem Fall gilt:
- Für jede eigenständige Wohneinheit ist ein eigener Rundfunkbeitrag (18,36 Euro pro Monat) zu zahlen.
- Jede volljährige Bewohner:in der jeweiligen Wohneinheit ist beitragspflichtig.
- Gemeinschaftsräume (z. B. gemeinsamer Aufenthaltsraum) werden beitragsrechtlich nicht zusätzlich erfasst, solange dort niemand wohnt.
Die Unterscheidung trifft letztlich der Beitragsservice auf Grundlage der baulichen und melderechtlichen Verhältnisse. Im Zweifel können Betroffene die Situation beim Beitragsservice schildern oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden.
Besonderheiten bei ambulant betreuten Pflege-WGs
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Senior:innen sind eine besondere Form der Senioren-WG. Hier wohnen mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen und werden durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Die Wohnung wird in der Regel gemeinsam angemietet oder gehört einem Träger.
Beitragsrechtlich gilt auch hier die Unterscheidung nach der Wohnungsdefinition:
- Eine gemeinsame Wohnung: Ein Beitrag für die gesamte WG; eine Person meldet das Beitragskonto an.
- Mehrere Wohnungen: Jede Bewohner:in zahlt für ihre eigene Wohneinheit.
Da Pflege-WGs häufig als eine gemeinsame Wohnung organisiert sind, fällt in der Praxis meist nur ein Beitrag an. Die Bewohner:innen oder ihre gesetzlichen Vertreter:innen können untereinander vereinbaren, wer den Beitrag anmeldet und bezahlt. Eine Aufteilung der Kosten ist privatrechtlich möglich, hat aber keinen Einfluss auf die Beitragspflicht gegenüber dem Beitragsservice.
Befreiung und Ermäßigung in Senioren-WGs
Auch in Seniorenwohngemeinschaften können einzelne Bewohner:innen unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit oder ermäßigt werden. Dies richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Person und ist unabhängig von der Wohnform.
Mögliche Gründe für Befreiung oder Ermäßigung:
| Voraussetzung | Folge | Nachweis |
|---|---|---|
| Bezug von Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung im Alter | Befreiung | Aktueller Bescheid |
| Bezug von Leistungen nach AsylbLG | Befreiung | Aktueller Bescheid |
| Blindheit (Merkzeichen Bl oder TBl) | Befreiung | Schwerbehindertenausweis |
| Taubblindheit (Merkzeichen TBl) | Befreiung | Schwerbehindertenausweis |
| Merkzeichen RF (Beeinträchtigung beim Rundfunkempfang) | Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 € pro Monat) | Schwerbehindertenausweis |
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist beim Beitragsservice zu stellen. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragsmonat gewährt werden, sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen.
Wurde für die gesamte WG bereits ein Beitragskonto auf eine Person angemeldet und eine andere Person erhält eine Befreiung, entfällt die Zahlungspflicht nur für diese befreite Person. Die übrigen Bewohner:innen bleiben beitragspflichtig. In der Praxis kann es daher nötig sein, die Anmeldung beim Beitragsservice anzupassen, damit nur die nicht befreiten Personen zahlen.
Anmeldung und Abmeldung
Wer in eine Senioren-WG einzieht, sollte klären, ob bereits ein Beitragskonto für die Wohnung existiert. Ist dies der Fall, kann die neue Bewohner:in sich dort als Mitbewohner:in eintragen lassen. Ist noch kein Konto vorhanden, sollte eine Person die Wohnung beim Beitragsservice anmelden.
Beim Auszug aus der WG – etwa bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder im Todesfall – ist die betreffende Person abzumelden. Bleibt mindestens eine volljährige Person in der Wohnung, läuft das Beitragskonto weiter. Zieht die letzte Person aus, ist die Wohnung vollständig abzumelden.
Für die Abmeldung im Todesfall sind Angehörige oder Bevollmächtigte berechtigt. Hierzu sind in der Regel Sterbeurkunde und ggf. Vollmacht oder Erbnachweis vorzulegen.
Typische Missverständnisse
„Jede Person in der WG muss zahlen": Das stimmt nur, wenn jede Person eine eigene Wohnung bewohnt. In einer gemeinsamen Wohnung wird nur ein Beitrag fällig.
„Senioren sind automatisch befreit": Das Alter allein begründet keine Befreiung. Nur der Bezug bestimmter Sozialleistungen oder das Vorliegen bestimmter Behinderungen führt zur Befreiung oder Ermäßigung.
„Pflege-WGs sind beitragsfrei": Auch ambulant betreute Wohngemeinschaften sind beitragspflichtig, es sei denn, alle Bewohner:innen erfüllen individuell die Voraussetzungen für eine Befreiung.
Fazit
In Seniorenwohngemeinschaften und Senioren-WGs entscheidet die bauliche und melderechtliche Gestaltung darüber, ob eine oder mehrere Wohnungen im Sinne des RBStV vorliegen. In der Regel bildet eine gemeinsam genutzte WG eine Wohnung, für die ein Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat anfällt. Bewohner:innen können untereinander vereinbaren, wer zahlt, und sich beim Beitragsservice entsprechend registrieren. Befreiung oder Ermäßigung sind individuell möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unklarheiten zur baulichen Situation oder zu individuellen Ansprüchen können Betroffene den Beitragsservice kontaktieren oder sich von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
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Quellen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 2
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4
- Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio
- Verbraucherzentrale
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